Entscheidungsdatum: 20.08.2014
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Filmabgabe der Videowirtschaft nach dem Filmförderungsgesetz.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des Rundfunks Berlin-Brandenburg und verwertet unter anderem das Programmvermögen des Senders. Sie vertreibt Bildträger (DVD-Datenträger und Videokassetten), die Fernsehfilme bzw. jeweils mehrere Folgen bestimmter Fernsehserien enthalten (hier in Rede stehend: „Drei Damen vom Grill", „Die Koblanks", „Molle mit Korn", „Cafe Wernicke", „Best of Kurt Krömer Show", „Panda, Gorilla & Co.", „Manne Dumke", „Berlin wie es war", „Berlin how it used to be"). Die drei letztgenannten Titel dauern als Einzeltitel 60 bzw. 87 Minuten und belegen jeweils einen Bildträger. Bei den übrigen Titeln, die Fernsehserien darstellen, liegt die Laufzeit der einzelnen Folgen zwischen 18 und 50 Minuten, wobei stets mehrere Folgen auf einem Bildträger mit einer Gesamtlaufzeit von jeweils weit mehr als einer Stunde aufgespielt sind.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 zog die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG für die Zeit von Januar bis Juni 2009 zu einer Filmabgabe der Videowirtschaft für die genannten Bildträger in der auf einer Umsatzschätzung beruhenden Höhe von 1 200 € heran. Die Klägerin legte gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch ein und gab darüber hinaus an, der Umsatz aus dem Verkauf der in Rede stehenden Bildträger habe sich im Jahr 2008 auf 87 812,87 € und für die Monate Januar bis Mai 2009 auf 24 965,33 € belaufen. Daraufhin gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 dem Widerspruch in Höhe von 550,63 € statt (1 200 € -449,37 € <1,8 % von 24 965,33 € für Januar bis Mai 2009> - 200 €
Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2010 gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG für die Erhebung der streitigen Filmabgabe der Videowirtschaft von der Klägerin als Programmanbieterin lägen nicht vor. Zwar würden durch den weit zu verstehenden Begriff des Films im Sinne der Vorschrift nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehfilme einschließlich einzelner Teile oder Folgen von Fernsehserien erfasst. Der Abgabepflicht unterlägen jedoch nur Bildträger, die mit Filmen bespielt seien, deren Einzellaufzeit mehr als 58 Minuten betrage. Es reiche nicht aus, dass nur die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bildträgers die Zeitgrenze von 58 Minuten überschreite, die einzelnen darauf gespeicherten Filme aber kürzer seien, wie dies hier bei den einzelnen Folgen der von der Klägerin vermarkteten Fernsehserien durchweg der Fall sei. Für dieses Verständnis, das bereits durch den Gesetzeswortlaut nahegelegt werde, spreche eindeutig die Gesetzessystematik. Die Vorschriften des § 66a Abs. 2 FFG, des § 66 Abs. 1 FFG und des § 67 Abs. 1 FFG, auf deren Grundlage die Videoabrufdienste, die Filmtheater und die Fernsehveranstalter zur Filmabgabe herangezogen würden, knüpften der Sache nach nahezu ausschließlich an (einzelne) Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten an. Fernsehfilme oder Teile von Fernsehserien, deren einzelne Folgen diese Laufzeit nicht erreichten, würden jedenfalls faktisch von keinem dieser Abgabetatbestände erfasst. Dass für die Abgabepflicht der Programmanbieter nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nichts anderes gelten könne, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien zu ihrer Einführung im Jahr 1986 deuteten darauf hin, dass die Abgabe nur für solche Filme erhoben werden sollte, die programmfüllend und echte Spielfilme seien. Zudem hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Filmabgabe als Sonderabgabe davon ab, dass ihr Bezugspunkt nach allen Abgabetatbeständen jedenfalls im Grundsatz der Kinofilm sei. Dieser Umstand drohe aus dem Blick zu geraten und seine Wirkung zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Abgabe zu verlieren, wenn von § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hierneben nicht nur Fernsehfilme mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten, sondern darüber hinaus auch Fernsehproduktionen mit kürzeren Einzellaufzeiten erfasst würden. Im vorliegenden Fall könne auch keine der in Rede stehenden Fernsehserien unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Verknüpfung ihrer Folgen als einheitlicher, dann in seiner Laufzeit die Zeitgrenze von 58 Minuten überschreitender Film angesehen werden. Denn zum Entstehen einer Abgabepflicht führe eine solche inhaltliche Verknüpfung jedenfalls dann nicht, wenn sich - wie bei allen hier in Betracht kommenden Produktionen - bei einer Addition der einzelnen Laufzeiten eine Gesamtlaufzeit ergebe, die ein kinotaugliches Format von regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen länger weit überschreite. Soweit schließlich einzelne Fernsehfilme („Manne Dumke", „Berlin wie es war", „Berlin how it used to be") die erforderliche Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichten, überstiegen die mit dem Vertrieb der entsprechenden Bildträger erzielten Nettoumsätze nicht den Freibetrag von 50 000 € nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten: Das Berufungsgericht verstehe zwar den in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG enthaltenen Begriff des Films zunächst zu Recht in einem weiten Sinne, setze diesen Begriff im Weiteren jedoch in widersprüchlicher und gegen die Denkgesetze verstoßender Weise faktisch mit dem Kinofilm einer bestimmten Mindest- und Höchstlänge gleich. Das Berufungsgericht habe ferner bei seiner Gesetzesauslegung, was seine Annahme anbelange, die Abgabepflicht werde tatbestandsübergreifend faktisch nur durch einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten ausgelöst, keine hinreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben und durch die Verwertung seiner insoweit gleichwohl getroffenen Feststellungen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach zutreffender Normauslegung komme es für die Abgabepflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG darauf an, ob die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bildträgers mehr als 58 Minuten betrage, wogegen nicht entscheidend sei, ob ein einzelner auf dem Bildträger aufgespielter Film bzw. eine dort befindliche Serienfolge die Mindestlaufzeit erreichten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass § 66 Abs. 1 FFG als Grundtatbestand der Filmabgabe für die Abgabepflicht der Filmtheater auf die Laufzeit der Vorführung, für die Eintrittskarten verkauft würden, nicht aber auf die Laufzeit eines einzelnen vorgeführten Films abstelle. Diesen Grundgedanken habe der Gesetzgeber auf die Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG übertragen. Ungeachtet dessen seien jedenfalls bei denjenigen Fernsehserien, deren Folgen Teil einer fortlaufenden Handlung seien (nach Einschätzung der Beklagten: „Molle mit Korn", „Die Koblanks" und „Cafe Wernicke"), die einzelnen Folgen aus inhaltlichen Gründen zusammenzurechnen und jeweils als einheitlicher Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten zu behandeln. Durch die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung eines in zeitlicher Hinsicht kinotauglichen Formats habe das Oberverwaltungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise und durch eine Rechtsfortbildung contra legem ein zusätzliches Kriterium eingeführt, das dem Gebot der Rechtssicherheit nicht genüge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2011 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat, auch soweit sein Urteil nicht in vollem Umfang im Einklang mit Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO steht, die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft von Programmanbietern wie der Klägerin ist § 66a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277), für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum von Januar bis Juni 2009 zuletzt rückwirkend geändert durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048). Danach hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft, vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu errichten, wenn dieser 50 000 € im Jahr übersteigt. Die Abgabesätze sind nach Maßgabe des § 66a Abs. 3 FFG nach der Umsatzhöhe gestaffelt.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der an die Klägerin gerichtete Abgabebescheid der Beklagten vom 14. Juli 2009 von dieser bundesrechtlichen Rechtsgrundlage nicht getragen wird. Zwar stellen nach der richtigen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts die von der Beklagten in den Blick genommenen Fernsehproduktionen, mit denen die von der Klägerin an Letztverbraucher verkauften Bildträger bespielt sind, Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dar. Dies gilt nicht nur für die erfassten Einzeltitel („Manne Dumke", „Berlin wie es war" und „Berlin how it used to be"), sondern auch für die im Übrigen betroffenen Folgen von Fernsehserien (1.). Diese Filme erreichen jedoch, wie von dem Oberverwaltungsgericht zu Recht erkannt, mit Ausnahme der drei genannten Einzeltitel nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten, die § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG mit Bezug auf den Einzelfilm bzw. die einzelne Serienfolge und nicht auf den Bildträger als Medium verlangt. Die Abgabepflicht für einen Film im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG wird hier nicht deshalb ausgelöst, weil die einzelnen Folgen einer Serie inhaltlich zusammenhängen, deshalb einen einheitlichen Film bilden könnten und ihre Laufzeiten aus diesem Grund zusammenzurechnen wären. Eine solche Zusammenfassung einzelner Folgen zu einem die Abgabepflicht auslösenden Film scheitert zwar nicht an der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung, dass die zusammengerechneten Folgen als einheitlicher Film betrachtet in zeitlicher Hinsicht ein kinotaugliches Format aufweisen müssten. Eine solche Zusammenfassung einzelner Folgen ist jedoch regelmäßig, so auch hier, ausgeschlossen, weil der Abgabepflicht kein inhaltlicher, sondern ein formaler Ansatz zu Grunde liegt (2.). Der Nettoumsatz, den die Klägerin aus dem Verkauf von Bildträgern erzielt hat, die - in den drei genannten Fällen - mit einem die Mindestlaufzeit erreichenden Einzelfilm bespielt sind, liegt innerhalb des durch § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG eingeräumten Freibetrags (3.).
1. Bei allen Fernsehtiteln, mit denen die hier in Rede stehenden, von der Klägerin vertriebenen Bildträger bespielt sind, handelt es sich um Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87) davon ausgegangen, dass der Begriff des Films als solcher im Regelungszusammenhang der Vorschrift weit zu verstehen ist, so dass er insbesondere nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehproduktionen - einzelne Fernsehfilme und Folgen von Fernsehserien - umfasst und zudem keinen Raum für inhaltliche Differenzierungen lässt. Dies ergibt sich gesetzessystematisch im Wege des Umkehrschlusses zum einen daraus, dass § 67 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter nur an die Verwertung von Kinofilmen anknüpft, zum anderen daraus, dass § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG spezielle Filminhalte, die keinem gängigen Kinoformat entsprechen, von der Filmabgabe der Videowirtschaft freistellt. Dementsprechend ist bei Änderungen des Filmförderungsgesetzes die Einschätzung des Gesetzgebers zu Tage getreten, dass sich die Filmabgabe der Videowirtschaft zu einem beträchtlichen Teil aus dem Verkauf von Bildtonträgern mit Fernsehproduktionen speise und die Videoprogramme einer inhaltlichen Differenzierung nicht unterliegen sollten (BTDrucks 17/1292 S. 8, BTDrucks 13/9695 S. 29).
2. Abgesehen von den eingangs genannten, drei Einzeltitel betreffenden Ausnahmen sind die von der Klägerin vertriebenen Bildträger gleichwohl nicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG abgabepflichtig, weil ungeachtet ihrer eigenen Gesamtlaufzeit die einzelnen Filme, mit denen sie in Gestalt der Folgen von Fernsehserien bespielt sind, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichen (a)) und die Einzellaufzeiten von Serienfolgen unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung der Folgen nicht addiert werden dürfen (b)).
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dauert keine der Folgen der Fernsehserien, die die Klägerin auf einem Bildträger zusammengefasst hat, länger als 58 Minuten. Für diese Bildträger wird deshalb eine Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht ausgelöst. Denn die Auslegung der Vorschrift (aa) bis dd)) ergibt, dass es für die von ihr geforderte Laufzeit von mehr als 58 Minuten bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
aa) Dieses Verständnis ist bereits im Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG deutlich angelegt. Danach werden die vertriebenen Bildträger wegen der auf ihnen befindlichen Filme abgabepflichtig. Dementsprechend bezieht sich auch die geforderte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die jeweils veräußerten Bildträger als solche, sondern auf die darauf befindlichen Filme. Damit kann letztlich nur jeder einzelne dieser Filme gemeint sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Norm, weil sie von „Filmen" mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten spricht, vom Wortsinn her allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch einer Auslegung dahingehend offen, dass bei Bildträgern, die mit mehreren kürzeren Filmen bespielt sind, die Gesamtlaufzeit dieser Filme und damit letztlich doch die Gesamtlaufzeit der Bildträger maßgeblich wäre. Die Beklagte räumt ein, dass die Programmanbieter eine derart verstandene Abgabepflicht jedenfalls im Hinblick auf Folgen von Fernsehserien, die die Mindestlaufzeit nicht erreichen, leicht dadurch umgehen könnten, dass sie jeweils eine Folge auf einem Bildträger gesondert vertrieben. Es liegt fern, den Wortlaut der Abgabevorschrift in einer Weise zu interpretieren, die eine derartige Handhabung fördert.
bb) Die Gesetzessystematik legt ebenfalls den Schluss nahe, dass sich die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene Laufzeit von mehr als 58 Minuten nur auf die einzelnen auf einem Bildträger aufgespielten Filme beziehen kann. Dies lässt sich bereits aus den Erwägungen ableiten, die das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. - NVwZ 2014, 646 Rn. 120 ff.) und der erkennende Senat (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 26 ff. und Urteil vom 23. Februar 2011 a.a.O. Rn. 74 ff.) zur systematischen Ausgestaltung und zur Verfassungskonformität der Filmabgabe angestellt haben, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG der Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland dient. Durch diese Entscheidungen ist geklärt, dass die Filmabgabe systematisch an den Kinofilm anknüpft und dass durch diese Anknüpfung - trotz der im Einzelnen bestehenden Lockerungen durch die Einbeziehung von Fernsehproduktionen in die Abgabepflicht - in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Erhebung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gerechtfertigt und dabei die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Belastungsgleichheit gewahrt wird. Bezieht sich danach die Filmabgabe auf den Kinofilm, stellt die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Deshalb verdient, sofern nach dem Wortlaut möglich, ein Normverständnis den Vorzug, das den Kreis der in die Abgabepflicht einbezogenen Fernsehproduktionen eng zieht. Dabei ist unerheblich, ob es darüber hinaus sogar verfassungswidrig wäre, in die Filmabgabe der Videowirtschaft alle Bildträger mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 58 Minuten einzubeziehen. Im Einzelnen:
Die mit der Filmabgabe belasteten Untergruppen der Filmtheater nach § 66 FFG, der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft im Sinne des § 66a FFG sowie der Fernsehveranstalter gemäß § 67 FFG bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu dem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzierungsverantwortung verbundene Gruppe. Die besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung wird durch das gemeinsame Interesse an der durch die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films begründet. Die zwischen den Teilgruppen bestehenden Unterschiede und Konkurrenzverhältnisse schließen die Gruppenhomogenität nicht aus (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 131 ff., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 a.a.O. Rn. 29 ff.).
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit fordert, dass die Filmabgabepflicht der Fernsehveranstalter, wie in § 67 FFG geregelt, ausschließlich an den Kinofilm und nicht an die Verwertung von Filmen mit einer bestimmten Laufzeit anknüpft, weil sonst zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst würden, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Dass abweichend hiervon § 66 Abs. 1 FFG für die Filmabgabe der Filmtheater nicht auf die Vorführung von Kinofilmen, sondern auf diejenige von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten abstellt, ist deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Filmtheater faktisch ebenfalls nur Kinofilme auswerten, so dass im Ergebnis keine ins Gewicht fallenden Unterschiede im Vergleich mit der Veranlagung der Fernsehveranstalter bestehen. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, dass auch im Kino mitunter ursprünglich für das Fernsehen produzierte und dort schon gezeigte Filme vorgeführt und mit den auf sie entfallenden Umsätzen für die Filmabgabe der Filmtheater erfasst werden, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Denn der Anteil von Fernsehproduktionen im Kino ist verschwindend gering. Bei der Videowirtschaft, deren Abgabepflicht sich nach § 66a FFG ebenfalls nicht nur auf die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch auf eine solche von Fernsehfilmen bezieht, verhält es sich zwar insoweit anders, als diese inzwischen auch tatsächlich in einer nicht unerheblichen Zahl Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien vertreibt. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft niedriger als die Abgabesätze der Filmtheater sind. Deshalb konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87).
Danach muss von den mit der Filmabgabepflicht belasteten Untergruppen faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe nicht nur für die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch für die Nutzung von Fernsehproduktionen zahlen. Diese Belastung kann verfassungsrechtlich überhaupt nur mit Blick auf den im Vergleich mit den Filmtheatern günstigeren Abgabensatz gerechtfertigt werden. Sie darf deshalb nicht durch eine Normauslegung verstärkt werden, die bereits nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG fernliegt. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Klägerin eine Filmabgabe auch für die Verwertung von - auf einem Bildträger zusammengefassten - Filmen mit Laufzeiten von jeweils nicht mehr als 58 Minuten zu entrichten hätte.
Auf einer im Wesentlichen entsprechenden gesetzessystematischen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG beruht das angefochtene Urteil. Die Verfahrensrügen, welche die Beklagte insoweit erhebt, greifen nicht durch. Es stellt weder einen Widerspruch noch gar einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, sondern entspricht im Gegenteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konzeption der Filmabgabe, wenn das Berufungsgericht den Begriff des Films im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG im Ausgangspunkt weit - das heißt vor allem auch Fernsehproduktionen einschließend - versteht, und dann in einem weiteren Schritt im Zusammenhang mit dem Merkmal der Mindestlaufzeit wegen der grundsätzlichen Bezogenheit der Filmabgabe auf den Kinofilm Einschränkungen vornimmt. Gleichfalls erfolglos rügt die Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es zum Anteil der im Kino vorgeführten Fernsehproduktionen, zum Anteil der im Kino vorgeführten Kurzfilme und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie zum Anteil und zur wirtschaftlichen Bedeutung von mit Fernsehserien bespielten Bildträgern kein Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten keine Gelegenheit der Stellungnahme zu den hierzu im Urteil gleichwohl zu Grunde gelegten Annahmen gegeben habe. Für diese Verfahrensrügen wird die Beklagte schon den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (dazu ausführlich m.w.N.: Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 37, 43
cc) Dass sich die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf den einzelnen Film bezieht, findet eine weitere Stütze in der Historie der Vorschrift, insbesondere in dem Zusammenhang, in dem sie entstehungsgeschichtlich mit der in § 66 Abs. 1 FFG geregelten Abgabepflicht der Filmtheater als dem Ursprungstatbestand der Filmabgabe steht. Wenn die Filmabgabe der Filmtheater gemäß § 66 Abs. 1 FFG für die Veranstaltung entgeltlicher Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten nach dem Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben wird, bedeutet das entstehungsgeschichtlich, dass der einzelne vorgeführte Film länger als 58 Minuten dauern muss. Dieser Regelungsansatz setzt sich in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dergestalt fort, dass sich die dort identische Mindestlaufzeit gleichermaßen auf den einzelnen Film bezieht. Anders als die Beklagte meint (ebenso im Schrifttum früher: v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel Rn. 2, 5; zweifelnd nunmehr: dieselben, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 124. Kapitel Rn. 2, 5), ging der Wille des Gesetzgebers nicht dahin, die Abgabepflicht nach § 66 Abs. 1 FFG an die mehr als 58 Minuten dauernde Vorführung von gegebenenfalls auch kürzeren Filmen zu knüpfen und entsprechend im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf die Vorführdauer des Bildträgers und nicht auf die Länge des einzelnen Films abzustellen.
Die Filmabgabe der Filmtheater geht zurück auf § 15 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl I S. 1352) - FFG 1967 -. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 hatte jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark zu entrichten. Programmfüllend war nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 FFG 1967 ein Film, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hatte. Von Filmtheaterbesitzern, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigten oder Jugendvorstellungen gaben, wurde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 nur der halbe Abgabesatz erhoben.
Durch § 66 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 25. Juni 1979 (BGBl I S. 803) - FFG 1979 - erfuhr die Filmabgabe der Filmtheater ihre in wesentlicher Hinsicht bis heute gültige Ausgestaltung. Gemäß § 66 Abs. 1 FFG 1979 unterlag nunmehr jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten einer Abgabepflicht, die sich auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bezog. Eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 vergleichbare besondere Regelung für Wochenschauen, Kurzfilme und Jugendfilme war nicht mehr vorgesehen. Eine derartige Regelung hatte bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gefehlt, der in seinem § 68 Abs. 1 allerdings noch wie zuvor § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von programmfüllenden Filmen als abgabepflichtig bezeichnet hatte (BTDrucks 8/2108 S. 19). Die von diesem Entwurf abweichende, in Gestalt von § 66 Abs. 1 FFG 1979 zum Gesetz gewordene Fassung entsprach einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 8/2792 S. 34), die ihrerseits auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückging. Dieser hatte sich für eine Abgabepflicht auch von Filmen mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten mit der Maßgabe ausgesprochen, dass jedenfalls eine Abgabefreiheit von Filmen mit einer Laufzeit von über 60 Minuten, für deren Besuch die üblichen Eintrittspreise zu zahlen seien, nicht vertretbar erscheine (BTDrucks 8/2108 S. 42). Der Wirtschaftsausschuss war dem in seiner Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung der von ihm zugleich vorgeschlagenen und sodann in § 15 Abs. 1 FFG 1979 ebenfalls Gesetz gewordenen Einbeziehung von Kinder- und Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens 59 Minuten in den Begriff des programmfüllenden Films - heute § 14a Abs. 1 FFG - gefolgt (vgl. BTDrucks 8/2792 S. 12, 34, 43, 46).
Diese Zusammenhänge belegen, dass sich die Filmabgabe der Filmtheater von Beginn an auf die Vorführung einzelner Filme mit einer bestimmten Mindestlaufzeit bezog. Ursprünglich - das heißt nach der Regelung des § 15 Abs. 1 FFG 1967 - war das der programmfüllende Film, der definitionsgemäß eine Mindestlaufzeit von 79 Minuten aufwies. Die außerdem noch vorgesehene Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme betraf ersichtlich nur einen Nebenaspekt. Für eine Differenzierung zwischen der Dauer der Vorführung, für die Eintrittskarten verkauft werden, und der Dauer vorgeführter Filme gab es keinen Anlass (in diesem Sinne auch v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 124. Kapitel Rn. 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten erlangte der Begriff der Vorführung auch mit der Gesetzesnovelle des Jahres 1979 keine eigenständige Bedeutung in dem Sinne, dass es für die Abgabepflicht nicht mehr auf die Laufzeit des vorgeführten Films, sondern auf jene der Vorführung und damit gegebenenfalls auf die Gesamtlänge mehrerer innerhalb einer Vorführung gezeigter Filme ankommen sollte. Zwar fiel mit dieser Novelle die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme weg. Daraus kann aber nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, nunmehr sowohl programmfüllende Filme als auch Kurzfilme und Wochenschauen dergestalt zusammengefasst der Filmabgabe zu unterwerfen, dass die für die Mindestlaufzeit relevante Vorstellung nicht nur aus programmfüllendem Filmmaterial, sondern auch aus mehreren Kurzfilmen bestehen konnte. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelungsabsicht verfolgt, hätte er nicht bereits in dem Regierungsentwurf zu der seinerzeitigen Gesetzesnovelle von einer § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 entsprechenden Bestimmung abgesehen, hier aber zugleich noch an der hergebrachten Anknüpfung der Abgabepflicht an den programmfüllenden Film festgehalten. Der Gesetzgeber ist vielmehr von seinem ursprünglichen Regelungsansatz erst im Gesetzgebungsverfahren und nur insoweit abgerückt, als er die erforderliche Mindestlaufzeit von bislang 79 Minuten auf dann mehr als 58 Minuten reduzierte, weil er bereits für Filme ab dieser Länge eine Abgabepflicht für gerechtfertigt hielt. Im Übrigen blieb ein Bezug des Abgabetatbestands zum programmfüllenden Film insoweit erhalten, als die nun vorausgesetzte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erklärtermaßen mit Rücksicht auf die Grenze von 59 Minuten vorgesehen wurde, die den programmfüllenden Kinder- und Jugendfilm kennzeichnet. Die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme ist hingegen ersatzlos entfallen.
Das seit der Gesetzesnovelle von 1979 unveränderte Regelungsmodell der Filmabgabe der Filmtheater, das an die Laufzeit des einzelnen Films anknüpft, hat der Gesetzgeber auf die seit dem 1. Januar 1987 nach § 66a FFG erhobene Filmabgabe der Videowirtschaft übertragen.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040) - FFG 1986 - eingeführt, stellte der Abgabetatbestand in § 66a Abs. 1 FFG 1986 ursprünglich auf den erzielten Umsatz aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, an Letztverbraucher ab. Unbeschadet späterer Änderungen der Vorschrift, durch die insbesondere die Abgabenerhebung von den Videotheken auf die Programmanbieter verlagert wurde (Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Videowirtschaft entsprechend den Filmtheatern zu einer Abgabe auf Filme herangezogen werden, die programmfüllend und echte Spielfilme seien; Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilme sollten abgabefrei bleiben (BTDrucks 10/5448 S. 16). Der Gesetzentwurf knüpfte die Abgabepflicht dementsprechend an die Verwertung von Bildträgern, die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind (BTDrucks 10/5448 S. 6). Im Gesetzgebungsverfahren entfiel zwar, zurückgehend auf eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages (BTDrucks 10/6108 S. 13), die Beschränkung auf genuin definierte Spielfilme. Damit war indes nicht das auch von dem Wirtschaftsausschuss akzeptierte (BTDrucks 10/6108 S. 17, 27) Bestreben aufgegeben, den Grundgedanken aus der Regelung für die Filmabgabe der Filmtheater in dem bereits dargelegten Sinne auf die Videowirtschaft zu übertragen. Vielmehr erlangte die von dem Gesetzentwurf vorgesehene, mit dem Regelungsansatz der Filmabgabe der Filmtheater übereinstimmende Beschränkung auch der Filmabgabe der Videowirtschaft auf Filme mit einem - im untechnischen Sinne - programmfüllenden Format von mehr als 58 Minuten Laufzeit Gesetzeskraft.
Auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen ist - wenn auch nur beiläufig - die Vorstellung zum Ausdruck gebracht worden, dass Bezugspunkt der in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorausgesetzten Mindestlaufzeit der einzelne Film ist. So findet sich in den Materialien zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, durch das auch § 66a FFG seine für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Fassung erhalten hat, mit Blick auf die im Vergleich zu den Filmtheatern niedrigeren Abgabesätze der Videowirtschaft der Hinweis, dass die Videowirtschaft die Filmabgabe auf alle Filme mit mehr als 58 Minuten Laufzeit zu zahlen habe (BTDrucks 17/1292 S. 8).
dd) Teleologische Erwägungen führen zu keinem der bisherigen Normauslegung widersprechenden Ergebnis. Der Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung, der mit der Filmabgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG über den Zweck der bloßen Mittelbeschaffung hinaus verfolgt wird, ist bereits im Rahmen der obigen gesetzessystematischen Erwägungen berücksichtigt worden und hat deren Ergebnis untermauert.
Der Einwand der Beklagten verfängt nicht, es komme zu einer zweckwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Erschwerung der Abgabenerhebung, wenn für die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht auf die Gesamtlaufzeit eines Bildträgers, sondern auf die Laufzeit der auf ihm aufgespielten einzelnen Filme abgestellt werde. Sollten die von der Beklagten befürchteten Schwierigkeiten auftreten, die Laufzeit der einzelnen Filme im Internet zu ermitteln, ist die Beklagte auf anderweitige Aufklärungsmaßnahmen verwiesen; sie kann insbesondere die den Abgabepflichtigen nach § 70 FFG obliegende Auskunftspflicht geltend machen, auf die sie vor Beginn des Internetzeitalters ohnehin beschränkt war. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch die bereits erwähnte Änderung des § 66a Abs. 1 FFG im Jahr 1992 einen neuen Erhebungsmodus für die Filmabgabe der Videowirtschaft auch mit dem Ziel der Verminderung des Verwaltungsaufwands eingeführt hat (BTDrucks 12/2021 S. 22), kann entgegen der Annahme der Beklagten nicht gefolgert werden, dass der Abgabetatbestand auch in anderen Zusammenhängen stets in einer Weise ausgelegt werden müsste, die mit Blick auf den Gesetzesvollzug mit dem geringsten administrativen Aufwand verbunden ist.
b) Die Laufzeiten einzelner auf einem Bildträger aufgespielter Folgen von Fernsehserien können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter Berufung darauf addiert werden, sie seien wegen einer zwischen ihnen bestehenden inhaltlichen Verknüpfung als einheitlicher Film anzusehen, der in seiner Gesamtheit die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene zeitliche Grenze von mehr als 58 Minuten überschreite. Unerheblich ist, ob zwischen einzelnen Serienfolgen tatsächlich eine inhaltliche Verknüpfung in der Sache festgestellt werden könnte. Dies folgt zwar nicht daraus, dass ein derart anzunehmender einheitlicher Film eine Laufzeitobergrenze im Sinne eines kinotauglichen Formats überschritte. Eine solche zeitliche Obergrenze für die Abgabepflicht existiert nach dem Regelungszusammenhang des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (aa)). Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit jedoch deshalb im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis zutreffend, weil dem Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG überhaupt kein inhaltlicher, sondern ein rein formaler Ansatz zu Grunde liegt (bb)).
aa) Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht offenlassen, ob die Addition von Einzellaufzeiten durch eine inhaltliche Verknüpfung von Serienfolgen zu einem einheitlichen Film gerechtfertigt ist, weil ein solcher Film in jedem Fall eine zeitliche Obergrenze überschritte, jenseits derer eine Abgabepflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht entstehen könne. Die Beklagte rügt zu Recht, dass dieses Gesetzesverständnis des Oberverwaltungsgerichts den Rahmen einer zulässigen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG verlässt.
Für die von dem Oberverwaltungsgericht befürwortete zeitliche Obergrenze gibt es im Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Dieser bietet im Gegenteil durch den Umstand, dass er ausdrücklich nur eine Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten vorsieht, in systematischer Hinsicht eine sichere Basis für den Umkehrschluss, dass es für die Abgabepflicht auf eine maximale Laufzeit in keiner Weise ankommt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass den gesetzessystematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Kinofilm als Bezugspunkt der Filmabgabe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang der erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt. Schließlich mangelt es der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen zeitlichen Obergrenze in Gestalt eines kinotauglichen Formats an jedweder Bestimmtheit. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Grenze liege entsprechend der üblichen Dauer eines Kinofilms bei regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen darüber, ist ersichtlich unpraktikabel.
bb) Ungeachtet der gewählten fehlerhaften Begründung trifft die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu, dass unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung hier betroffener Serienfolgen die Annahme eines einheitlichen Films und damit eine Addition der Laufzeiten einzelner Folgen bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG lässt keinen Raum für eine inhaltliche Beurteilung der für die Abgabepflicht relevanten Filme.
Wie eingangs dargelegt, ist der Begriff des Films im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG aus gesetzessystematischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen weit zu verstehen. Er umfasst danach insbesondere neben Kinofilmen auch alle Arten von Fernsehproduktionen und lässt inhaltliche Differenzierungen generell nicht zu. Dem entspricht es, dass der Abgabetatbestand - abgesehen von Fällen der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs - den Beginn und das Ende eines Films und damit auch der Folge einer Fernsehserie so hinnimmt, wie sie formal präsentiert werden, und ihre Überprüfung unter inhaltlichen Kriterien ausschließt.
Dieses Normverständnis ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, denn die Beurteilung einer inhaltlichen Verbundenheit einzelner Folgen von Fernsehserien wäre mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil sich hinreichend bestimmte, namentlich in der täglichen Vollzugspraxis der Beklagten handhabbare Kriterien dafür - wenn überhaupt - nur sehr schwer finden ließen. Dies wird noch deutlicher, wenn man weitere, von dem Format des Einzelfilms abweichende Formen von Fernsehproduktionen in die Betrachtung mit einbezieht. Die Bandbreite reicht dann von Mehrteilern, in denen eine zusammenhängende Geschichte zu Ende erzählt wird, über Fernsehserien mit inhaltlich in sich abgeschlossenen Einzelfolgen - aber auch gelegentlichen Doppelfolgen - sowie mehr oder weniger stark ausgeprägter folgenübergreifend erzählter Fortsetzungsgeschichte, Fernsehserien mit durchgehend fortgesetzter Handlung (sog. Soaps) bis hin zu Filmreihen und Dokumentationen zu mehr oder weniger weit gefassten etwa historischen, politischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Themen. Diese Aufzählung ist weder kategorial trennscharf noch abschließend. Die soziale Wirklichkeit ist vielgestaltig sowie fortlaufend Wandlungen unterworfen. Sie kann mit ihren inhaltlichen Verästelungen bereits im Ansatz nicht in der Erhebung der Filmabgabe nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG detailgetreu abgebildet werden.
3. Aus dem Verkauf von Bildträgern, die mit einem die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichenden Film bespielt sind („Manne Dumke", „Berlin wie es war" und „Berlin how it used to be"), hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich Nettoumsätze erzielt, die für den hier relevanten Zeitraum unterhalb der durch § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehenen Freibetragsgrenze von 50 000 € im Jahr liegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 649,37 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).