Filmförderungsgesetz (FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 1 FFG Filmförderungsanstalt

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.