Entscheidungsdatum: 31.01.2017
Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet worden ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
I
Antragsteller ist der bei der Agentur für Arbeit E. gebildete Personalrat. Er streitet mit der Beteiligten, der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit E., darüber, ob diese ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in einem Stellenbesetzungsverfahren verletzt hat.
Der Geschäftsführer des Jobcenters B. ließ im regionalen Stellenanzeiger Be. unter der Kennziffer 84/2014 eine Stelle ausschreiben, die sich an Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in unbefristeter Anstellung richtete. Es bewarben sich 35, darunter zwei anerkannte schwerbehinderte Beschäftigte. Der Interne Service der Agentur für Arbeit P. führte im Auftrag des Geschäftsführers des Jobcenters B. das Auswahlverfahren durch und schlug in einem Auswahlvermerk vom 19. Mai 2014 Frau R. vor, die in der Agentur für Arbeit Be. als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II tätig war. Der Geschäftsführer des Jobcenters entschied sich für sie.
Die Beteiligte legte dem Antragsteller den Vorgang zur Mitbestimmung vor und bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zur eigenen Agentur und ihrer anschließenden Zuweisung zum Jobcenter B. sowie zu der Gleichbewertung ihrer bisherigen und ihrer zukünftigen Tätigkeit ohne Änderung der Eingruppierung unter Widerruf der vergebenen Funktionsstufe 1 und deren erneuter Vergabe. Der Vorlage war der vorbezeichnete Auswahlvermerk beigefügt. Der Antragsteller beschloss, die Zustimmung zu verweigern. Der Vorsitzende des Antragstellers berief sich in seinem Schreiben an die Beteiligte vom 27. Mai 2014 auf die gesetzlichen Regelungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG und führte aus, es seien nicht alle Beschäftigten zu Auswahlgesprächen eingeladen worden, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Dies betreffe Statusbewerber, die im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht oder nur eingeschränkt tätig werden könnten. Zudem sei eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt, sondern in der Vorauswahl ausgeschlossen worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei in diesem Fall auch nicht angehört worden.
Die Beteiligte schloss sich einer Stellungnahme der Geschäftsführung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit an und vertrat die Auffassung, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei. Sämtliche Einwände des Antragstellers bezögen sich auf die Auswahlentscheidung, für die allein der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig sei. Ein Stufenverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Beteiligte führte die Personalmaßnahmen, um deren Zustimmung sie den Antragsteller gebeten hatte, im Juli 2014 durch. Frau R. ist weiterhin eine Tätigkeit im Jobcenter B. zugewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 verletzt habe, abgelehnt. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil sie sich außerhalb der Verweigerungsgründe bewege, zu deren Geltendmachung der Antragsteller aktivlegitimiert sei. Die Begründung des Antragstellers ziele auf Entscheidungen des Geschäftsführers des Jobcenters, die nur der dortige Personalrat rügen könne.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben. Die aufnehmende Versetzung und die Zuweisung der Frau R. zum Jobcenter seien mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, zu deren Vornahme der Antragsteller seine Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert habe. Zwar sei der Antragsteller nicht befugt, in Bezug auf die von der Beteiligten getroffenen Maßnahmen Aspekte der Auswahl unter allen Bewerbern zum Grund für die Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG zu machen, weil ihm hierfür die Zuständigkeit fehle. Doch sei die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers mangels höchstrichterlicher Klärung vertretbar und deute nicht auf einen Missbrauch des Verweigerungsrechts hin. Seine Zuständigkeit sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass die darauf gestützte Verweigerung nicht unbeachtlich sei. Demgegenüber fehle es im Hinblick auf die Eingruppierungsmaßnahme an einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung, da sich das Vorbringen des Antragstellers allein auf Auswahlfragen und nicht auf Aspekte des Entgelts beziehe.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Beteiligte die Verletzung materiellen Rechts und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der antragstellende Personalrat könne sich nur auf solche Gründe berufen, die in den Verantwortungsbereich seiner Dienststelle fielen. Eine Zustimmungsverweigerung komme nur dann in Betracht, wenn ein Mitbestimmungstatbestand vorliege und gerade der antragstellende Personalrat zuständig sei. Diese Frage sei im Streitfall ausschließlich von den Verwaltungsgerichten zu klären. Hier erscheine zwar das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes möglich, nicht aber eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers, sondern ausschließlich eines solchen des Personalrats des Jobcenters.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsansicht der Beteiligten.
II
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Das im Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Antrag der Beteiligten verfolgte Begehren ist dahin zu verstehen, dass sie die Änderung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, soweit das Oberverwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben hat.
Der Antragsteller hat mit dem bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag auf diejenigen Maßnahmen Bezug genommen, hinsichtlich derer ihm die Beteiligte den Vorgang des Stellenbesetzungsverfahrens zur Mitbestimmung vorgelegt und um Zustimmung gebeten hatte. Dies betraf nach den zweifelsfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Zustimmung (erstens) wegen der beabsichtigten Versetzung der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zur eigenen Agentur, (zweitens) wegen der Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter B. und (drittens) wegen der Gleichbewertung ihrer bisherigen und ihrer zukünftigen Tätigkeit ohne Änderung der Eingruppierung unter Widerruf der vergebenen Funktionsstufe 1 und deren erneuter Vergabe.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind jedoch nur noch zwei dieser von der Beteiligten im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens getroffenen Anordnungen. Denn der Sache nach hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, soweit er sich auf die Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch die oben genannte dritte Anordnung (die "Eingruppierung") bezog. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verletzung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG jedenfalls deshalb ausscheide, weil es an einer beachtlichen Begründung der Zustimmungsverweigerung fehle. Bezüglich dieser Maßnahme des Stellenbesetzungsverfahrens wäre hinsichtlich der Einlegung einer Rechtsbeschwerde also lediglich der Antragsteller beschwert gewesen, nicht aber die Beteiligte. Diese greift mit ihrer Rechtsbeschwerde den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts daher bei verständiger Auslegung nur an, soweit der Feststellungsantrag des Antragstellers, nämlich hinsichtlich der von der Beteiligten beabsichtigten und durchgeführten (aufnehmenden) "Versetzung" der Frau R. und ihrer "Zuweisung" zum Jobcenter B., Erfolg hatte.
2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist hingegen nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsverletzung festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 verletzt hat. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers erweist sich, soweit er noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, als zulässig (a) und begründet (b).
a) Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht zu Recht nicht mehr im Streit, dass der bereits erstinstanzlich vom Antragsteller gestellte und nach Ablehnung zweitinstanzlich weiterverfolgte Feststellungsantrag, dem das Oberverwaltungsgericht überwiegend entsprochen hat, zulässig ist.
Dies gilt auch im Hinblick auf seine Bestimmtheit. Der Feststellungsantrag entspricht noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wonach es dem Antragsteller im Falle der Geltendmachung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts auch obliegt, die für mitbestimmungspflichtig gehaltene Maßnahme genau zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 11). Dementsprechend genügte es zwar für sich gesehen nicht, dass der Antragsteller lediglich in allgemeiner Form auf das genannte Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 Bezug genommen hat. Das Oberverwaltungsgericht durfte den Antrag jedoch im Ergebnis als noch hinreichend bestimmt ansehen, weil sich aus diesem in Verbindung mit der Begründung des Antragstellers im Wege der Auslegung entnehmen lässt, auf welche konkreten Anordnungen der Dienststellenleitung innerhalb des Stellenbesetzungsverfahrens er sich bezog.
b) Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist auch, soweit er Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller in dem streitigen Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf die von der Beteiligten beabsichtigte (aufnehmende) "Versetzung" der Frau R. und ihrer "Zuweisung" zum Jobcenter B. jeweils ein Mitbestimmungsrecht zukommt (aa), das die Beteiligte verletzt hat, weil sie diese Personalmaßnahmen trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung des Antragstellers (bb) umgesetzt hat.
aa) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Eine der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegende Maßnahme der Beteiligten und dementsprechend ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist hier gegeben, weil die Beteiligte in ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle Maßnahmen im Sinne von § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt und umgesetzt hat (1), die den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen der Versetzung (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) und der Zuweisung (§ 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG) unterfallen (2). Durchgreifende Zweifel an der Zuständigkeit des Antragstellers als Personalvertretung bestehen insoweit entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht (3).
(1) Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. etwa BVerwG, vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 11 m.w.N.). Vom Leiter der Dienststelle beabsichtigt im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat, dass die vorgenannten Kriterien im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Anordnungen der Beteiligten erfüllt sind, ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wie auch die Verfahrensbeteiligten gehen im Ergebnis zu Recht davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beteiligten durchgeführten (aufnehmenden) Versetzung der Frau R. als auch bei ihrer Zuweisung zum Jobcenter B. jeweils um eine beabsichtigte Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG handelt, die hier bereits durchgeführt worden ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend festgehalten, dass beide vorgenannten Maßnahmen einem Mitbestimmungstatbestand unterfallen.
Bei der beabsichtigten und durchgeführten "Versetzung" der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zu der Agentur der Beteiligten handelt es sich auch für die aufnehmende Dienststelle der Beteiligten um eine Versetzung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich auch eine aufnehmende Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, so dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 54 und vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 21 m.w.N.).
Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die hier in Rede stehende Zuweisung der Frau R. an das Jobcenter B. vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG erfasst wird. Auch dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits entschieden hat, dass die Zuweisung eines Arbeitnehmers (im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA - vom 28. März 2006 i.d.F. des 11. Änderungstarifvertrages) von der Bundesagentur für Arbeit an ein Jobcenter als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu werten ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 14 ff.).
(3) Der Einwand der Beteiligten, trotz der Erfüllung von Mitbestimmungstatbeständen stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht zu, weil das Auswahlverfahren nicht in die Zuständigkeit der Beteiligten und des bei ihr gebildeten Personalrats, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters und der dortigen Personalvertretung falle, greift nicht durch.
Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist, ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Der Personalrat kann, wenn er annimmt, der betreffende Dienststellenleiter sei für die seiner Beteiligung unterliegenden Maßnahmen nicht zuständig, seine Zustimmung versagen. In diesem Fall ist darüber, ob die Versagung der Zustimmung berechtigt ist, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren (vgl. § 69 Abs. 3 und 4, § 71 BPersVG) zu entscheiden. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber zu befinden, besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 P 10.66 - BVerwGE 29, 74 <75>, vom 14. Juli 1977 - 7 P 11.75 - Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1 S. 3, vom 23. Juli 1979 - 6 P 28.78 - Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 3. März 1993 - 6 P 34.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85; vgl. ferner die Beschlüsse vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16 und vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 18).
An dieser Rechtsprechung, die sowohl in der Judikatur der Oberverwaltungsgerichte als auch in der Literatur geteilt wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. September 1991 - BPV TK 585/91 - ZBR 1992, 189; OVG Münster, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL - PersR 2000, 519 f. und vom 6. Oktober 2010 - 16 A 1539/09.PVL - PersV 2011, 147 <149>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 60 PV 12.14 - juris Rn. 27; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Oktober 2016, § 69 Rn. 16), hält der Senat fest.
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der genannten Regel Ausnahmen angenommen worden sind, sind diese entweder der Verhinderung von Rechtsschutzlücken in besonderen Konstellationen geschuldet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 18 f. und - mit missverständlichen Formulierungen - BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 f. zu einer besonderen [schul-]organisatorischen Fallgestaltung) und/oder stehen diese insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 82 Abs. 1 BPersVG, die ausdrücklich an die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters anknüpft. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz auf, dass in allen Angelegenheiten, die die Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 1996 - 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 S. 3 und vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG greift ein, wenn die Entscheidungsbefugnis für eine Angelegenheit aufgrund der Behördenorganisation und Zuständigkeitsverteilung nicht bei der betroffenen Dienststelle selbst, sondern bei einer übergeordneten Dienststelle liegt. Nur für diesen Fall ordnet § 82 Abs. 1 BPersVG an, dass die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle folgt. An die Stelle des Personalrats derjenigen Dienststelle, über deren Angelegenheit von einer übergeordneten Dienststelle entschieden wird, tritt die bei dieser Dienststelle gebildete Stufenvertretung (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 S. 3; der Sache nach ebenso Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die genannte Abgrenzungsfrage, ob eine übergeordnete Dienststelle zuständig ist, weder hinsichtlich der (aufnehmenden) Versetzung der Frau R. noch deren Zuweisung zum Jobcenter im Streit oder sonst ernstlich in Frage steht. Die Zuständigkeit des Antragstellers folgt daher entsprechend dem oben dargelegten Grundsatz schon daraus, dass die Leitung der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet worden ist, die genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen durchzuführen beabsichtigte (und später auch tatsächlich durchgeführt hat). Ob und inwieweit die Beteiligte als Dienststellenleitung auch für das vom Geschäftsführer des Jobcenters durchgeführte Auswahlverfahren zuständig gewesen ist, ist demnach für die Frage, ob der Antragsteller für die genannten Maßnahmen zuständig ist und ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, nicht erheblich. Dies gilt im Ergebnis auch für die weitere Frage, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers, die sich auf eine Beanstandung des Auswahlverfahrens stützt, beachtlich ist.
bb) Im Hinblick auf die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Versetzung und der Zuweisung hat der Antragsteller seine Zustimmung in beachtlicher Weise verweigert.
Insoweit streiten die Verfahrensbeteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr darüber, dass der Antragsteller seine Zustimmung durch das bei der Beteiligten am 2. Juni 2014 eingegangene Schreiben des Vorsitzenden des Antragstellers innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) schriftlich verweigert hat. Entgegen der Ansicht der Beteiligten hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch unter Angabe von Gründen im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 77 Abs. 2 BPersVG und somit in beachtlicher Weise einen Versagungsgrund geltend gemacht.
(1) Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats in Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) ist dahin begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den vom Gesetz in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen ("Versagungskatalog") verweigern kann. Diese inhaltliche Einschränkung spiegelt sich auch verfahrenstechnisch in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG wider. Denn die Zustimmung wird danach gesetzlich fingiert, wenn sie der Personalrat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG) schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt dann die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f.). Die mit Gründen versehene schriftliche Verweigerung der Zustimmung ist aber nur dann unbeachtlich, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zu den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG aufweist. In Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 m.w.N.).
(2) Gemessen daran erweist sich die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als beachtlich.
Soweit das Oberverwaltungsgericht die von ihm im Ergebnis zutreffend bejahte Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung damit begründet, es sei rechtlich möglich gewesen, dass die Beteiligte für das Auswahlverfahren zuständig gewesen sei, weil nur insoweit eine Zuständigkeit und ein Rügerecht des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Maßnahmen der Beteiligten bestehen könnten, geht dies zwar fehl. Denn die Zuständigkeit des antragstellenden Personalrats für die hier in Rede stehenden Maßnahmen der aufnehmenden Versetzung und der Zuweisung der Frau R. ergibt sich - wie oben dargelegt - bereits daraus, dass die Beteiligte diese mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen beabsichtigt und getroffen hat. Die von dem Antragsteller schriftlich vorgebrachten Gründe lassen es jedoch aus anderen Gründen als möglich erscheinen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.
Der Vorsitzende des Antragstellers berief sich in seinem Schreiben vom 27. Mai 2014 auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG. Beide Versagungsgründe kommen insbesondere in Betracht, wenn personelle Maßnahmen an eine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern anknüpfen, so dass der Personalrat in diesen Fällen die Zustimmung gerade im Hinblick darauf verweigern darf, dass die gesetzlichen oder sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme aus seiner Sicht nicht vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 <83> und vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 32). Insoweit führte der Vorsitzende des Antragstellers in seinem Schreiben unter anderem aus, es seien nicht alle Statusbewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen worden, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Außerdem sei eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt worden, sondern in einer Vorauswahl ausgeschlossen und die Schwerbehindertenvertretung in diesem Fall nicht angehört worden. Die damit vom Antragsteller im Verweigerungsschreiben geltend gemachten Gründe beziehen sich auf Aspekte der Bewerberauswahl, die auf den konkreten Einzelfall bezogen sind und nach denen ein Rechtsverstoß (etwa gegen Art. 33 Abs. 2 GG, § 84 SGB IX, § 95 Abs. 2 SGB IX) jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.
Mit der Bezugnahme auf die Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG hat der Antragsteller zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften Auswahlentscheidung gerade auch die Maßnahmen, zu deren Anordnung die Beteiligte ihn um Zustimmung gebeten hatte, für nicht gesetzeskonform hielt und deshalb die Zustimmung verweigerte. Die schriftliche Rüge des Antragstellers, mit der er mithin nicht nur die Rechtswidrigkeit der Auswahl, sondern auch die Rechtswidrigkeit der auf die Auswahl folgenden Versetzung und Zuweisung gerügt hat, wäre daher nur dann unbeachtlich, wenn es offensichtlich ausgeschlossen wäre, dass sich die gerügten Fehler des Auswahlverfahrens auf die Rechtmäßigkeit der von der Beteiligten beabsichtigten und durchgeführten aufnehmenden Versetzung und Zuweisung der Frau R. zum Jobcenter B. auswirken könnten. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung - unabhängig davon, wer dafür zuständig gewesen ist - auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt, nicht von der Hand zu weisen. Das gilt sowohl für den Fall, dass sich die Beteiligte - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgeht - an die Auswahlentscheidung des Geschäftsführers des Jobcenters gebunden gesehen haben sollte und diese mit ihren personellen Maßnahmen lediglich umsetzen wollte, als auch und erst recht für den Fall, dass die Beteiligte im Rahmen der Anordnung ihrer Maßnahmen (nochmals) eine auf den Informationen aus dem Auswahlverfahren beruhende eigene Auswahlentscheidung getroffen haben sollte.