Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.06.2010


BVerwG 30.06.2010 - 5 C 2/10

Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
30.06.2010
Aktenzeichen:
5 C 2/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. Juli 2008, Az: 1 B 97/07, Urteil
Zitierte Gesetze

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.

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Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen ... Investmentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich

- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002

- 316,00 € für den September 2002

- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.

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Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.

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Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der ... Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots (Nr. ...), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

5

Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

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Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen. Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treuhänderisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeiführung einer Bedürftigkeit gehandelt.

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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots, das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögensübertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

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Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen, über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Umstand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhänderisch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

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1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausgeführt:

"Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den 'Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft' erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).

Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.

Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53)."

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Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden Verfahren.

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Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:

"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."

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Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.

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Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.

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Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungsgericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung vereinbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer "behaupteten Treuhand" (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behauptete) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anforderungen genügt.

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2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 rechtmäßig ist.

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Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist, wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertraglicher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichtigen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.