Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Ausfertigungsdatum: 26.08.1971


§ 26 BAföG Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.