(1) Als Vermögen gelten alle
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beweglichen und unbeweglichen Sachen,
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Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
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Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
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Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
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Nießbrauchsrechte,
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Haushaltsgegenstände.