Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.07.2014


BVerwG 10.07.2014 - 4 BN 42/13

Solaranlagen als zulässige Nebenanlagen in allgemeinen Wohngebieten


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
10.07.2014
Aktenzeichen:
4 BN 42/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juli 2013, Az: 3 C 586/12.N, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Verfahrensmängel, die die Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt die Beschwerde nicht dar bzw. liegen nicht vor.

3

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

4

Die Antragstellerin macht geltend, sie habe im Schriftsatz vom 28. Mai 2013 moniert, dass der in der textlichen Festsetzung 1.1.1 des Bebauungsplans geregelte Ausschluss aller ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO, der auch die gewerbliche Nutzung einschließe, unverhältnismäßig sei. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Sachvortrag fehlerhaft wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Sachvortrag zudem nicht auseinandergesetzt; er habe diese Festsetzung weder für unwirksam erklärt, noch habe er sie als rechtmäßig beurteilt.

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Mit diesem Vortrag zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf. Der vorgetragene Inhalt des Schriftsatzes vom 28. Mai 2013 ist aus dem Zusammenhang gelöst und in sinnentstellender Weise wiedergegeben. In dem bezeichneten Schriftsatz hat die Antragstellerin einen erheblichen Abwägungsmangel geltend gemacht, weil (in den Festsetzungen des Bebauungsplans) einerseits eine umfangreiche Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sei und andererseits sämtliche Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (einschließlich der im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähigen sonstigen nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplans seien. Dies habe zur Konsequenz, dass der Verkauf des erzeugten Stromes nach dem EEG nicht zulässig sei, wenn die solare Strahlungsenergie nicht überwiegend für eigene Zwecke erzeugt werde, so dass die Solaranlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen seien. Denn in dem Fall, dass mehr als 50 % der erzeugten Energie nicht zum Eigenverbrauch genutzt werde, handle es sich um eine gewerbliche Nutzung der Solarenergieanlagen. Da aber nach der aktuellen Energieeinsparverordnung davon auszugehen sei, dass der Energiebedarf der Häuser so gering sei, dass angesichts der (festgesetzten) großen Solaranlagenflächen auf dem Dach der erzeugte Strom überwiegend veräußert werde, müsse die gewerbliche Stromerzeugung „zulässig sein". Weil dies aber nach der textlichen Festsetzung 1.1.1 nicht möglich sei, erweise sich die Verpflichtung der Eigentümer, Solaranlagen auf das Dach zu setzen, als eine unverhältnismäßige Beschränkung. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, einerseits die Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie zu montieren und damit faktisch zu betreiben, ihr andererseits aber die Möglichkeit zu nehmen, die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen zu erwirtschaften. Mithin sei entweder der Ausschluss der gewerblichen Nutzung nach § 4 Abs. 3 BauNVO unverhältnismäßig - ein städtebaulicher Grund für den Ausschluss (der Nutzungen nach) § 4 Abs. 3 BauNVO bestehe ohnedies nicht - oder es sei unverhältnismäßig, dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie errichtet werden müssten.

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Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vortrag, entweder sei der Ausschluss der gewerblichen Nutzung oder die Verpflichtung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unverhältnismäßig, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das musste er aber auch nicht, denn er hat die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung 1.3.1, wonach „bei der Errichtung von Gebäuden ... bauliche und sonstige technische Maßnahmen zur aktiven Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf mindestens 30 % der Dachflächen vorzusehen" sind, bereits wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt. Vor diesem Hintergrund durfte der Verwaltungsgerichtshof die seitens der Antragstellerin geltend gemachte alternative Unverhältnismäßigkeit entweder der textlichen Festsetzung 1.1.1 oder der textlichen Festsetzung 1.3.1 als aufgelöst ansehen.

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Die Frage, inwieweit der generelle Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähiger Nutzungen erforderlich ist und gerecht abgewogen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung der Beschwerde beantwortet, allerdings nur pauschal mit dem Hinweis, dass von der Antragstellerin weder beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang noch Fehler im Abwägungsergebnis substantiiert dargelegt worden oder derartige Fehler auch sonst nicht ersichtlich seien (UA Rn. 32). Der Hinweis trifft zu. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag, ein städtebaulicher Grund für den Ausschluss der ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO bestehe ohnedies nicht, nur beiläufig in einem Nebensatz und ohne jegliche Begründung in den Raum gestellt. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem unsubstantiierten Vortrag war nicht geboten.

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b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, „aus den vorstehenden Ausführungen" sei zugleich die Verfahrensrüge abzuleiten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt „aktenwidrig" festgestellt habe.

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Die Beschwerde trägt vor, die Antragstellerin habe mit dem in ihrem Schriftsatz verwendeten Wort „ohnedies" zugleich geltend gemacht, dass sie die textliche Festsetzung 1.1.1 in jedem Fall für unwirksam halte. Dies trifft - wie dargestellt - nur mit der Einschränkung zu, dass dieser Vortrag ohne jegliche Substantiierung geblieben ist. Unsubstantiierten Sachvortrag hat der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 32) insoweit aber nicht aktenwidrig in Abrede gestellt.

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c) Ins Leere geht ferner die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte „bei einer verfahrensfehlerfreien Feststellung der Unwirksamkeit (der textlichen Festsetzung 1.1.1), wie (sie) sich aus den vorstehenden Ausführungen ... ergibt", auch zu prüfen gehabt, ob der Bebauungsplan infolge dieser unwirksamen Festsetzung nicht nur teilunwirksam, sondern nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde insgesamt unwirksam ist. Von der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung 1.1.1 ist der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - nicht ausgegangen, die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Infolgedessen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung zu der von der Beschwerde für den Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung für erforderlich gehaltenen weiteren Sachaufklärung.

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d) Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Aufklärungsmangel ist auch nicht „in Bezug auf den Willen der Gemeinde betreffend die Art der baulichen Nutzung" hinreichend substantiiert geltend gemacht.

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Die Beschwerde vermisst generell „die nach der (unvollständigen bzw. unverständlichen) materiellen Prüfung erforderliche, aber unterbliebene Prüfung des maßgeblichen gemeindlichen Willens". Sie gründet ihre Aufklärungsrüge insoweit im Wesentlichen auf zwei Erwägungen: Zum einen habe der Verwaltungsgerichtshof „verfahrensfehlerhaft" übersehen, dass bei der Ermittlung des gemeindlichen Willens sowohl die Festsetzung „Wald" als auch die im (ersten) Entwurf (des Bebauungsplans für diese Fläche) vorgesehene Festsetzung „private Grünfläche" hätte hinweggedacht werden müssen. Zum anderen sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die für unwirksam erklärten Festsetzungen „im nachgeordneten Verfahren eine Regelung erfahren" könnten, ohne dass der Bestand des Bebauungsplans im Übrigen von ihrer Wirksamkeit abhänge, nicht nachvollziehbar. Mit beiden Erwägungen kritisiert die Beschwerde der Sache nach den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Verpflichtung zu weiterer Sachaufklärung kann daraus nicht hergeleitet werden. Denn bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers ist selbst dann auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz abzustellen, wenn dieser verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369).

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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

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e) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan auch ohne die unwirksamen Feststellungen beschlossen, wendet sich die Beschwerde schließlich mit den Rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe hierbei gegen Denkgesetze verstoßen, den Überzeugungsgrundsatz verletzt und willkürlich entschieden. Auch diese Rügen bleiben ohne Erfolg.

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Soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die während des Aufstellungsverfahrens hinzugekommenen Festsetzungen gerade gewollt gewesen seien, unterstellt sie einen materiell-rechtlichen Maßstab, von dem der Verwaltungsgerichtshof - zu Recht - nicht ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) Bezug genommen hat, ist bei der Prüfung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans danach zu fragen, ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Abzustellen ist also nicht auf den tatsächlichen Willen, sondern auf den hypothetischen Willen der Gemeinde, mithin darauf, ob die Gemeinde den Bebauungsplan auch dann beschlossen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die fraglichen Festsetzungen nicht rechtswirksam getroffen werden können (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 31). Das Vorliegen eines entsprechenden hypothetischen Willens hat der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der Äußerungen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren und der Begründung des Bebauungsplans bejaht. Der Einwand der Beschwerde, Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diese zusätzlichen Festsetzungen beschlossen hätte, fehlten, setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs nicht auseinander und ist auch im Übrigen unsubstantiiert.

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Unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist ferner der Vortrag der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt und sich nicht damit auseinandergesetzt, dass für die als „Wald" festgesetzte Fläche infolge der Teilunwirksamkeit dieser Festsetzung als Art der baulichen Nutzung nunmehr gar nichts mehr festgesetzt sei („Weißfläche"). Dass im Fall der Unwirksamkeit einer Flächenfestsetzung (hier: „Wald") diese Festsetzung ersatzlos wegfällt und nicht etwa durch die in der ursprünglichen Entwurfsfassung des Bebauungsplans für diese Fläche vorgesehene Festsetzung (hier: „private Grünfläche") ersetzt wird, ist eine schlichte Selbstverständlichkeit und bedurfte keiner gesonderten Hervorhebung im Normenkontrollurteil, auch nicht - wie die Beschwerde fordert - durch Feststellungen dazu, wie der Bebauungsplan ohne die Festsetzung „Wald" inhaltlich aussieht. Eine stichhaltige Begründung dafür, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Selbstverständlichkeit nicht erkannt haben soll, bleibt die Beschwerde schuldig. Infolgedessen geht auch ihr Vortrag ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Antragsgegnerin, hätte sie die Fehlerhaftigkeit der Waldfestsetzung erkannt, den Willen gehabt hätte, eine solche Weißfläche zu beschließen.

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Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu den elementaren Festsetzungen eines Bebauungsplans gehöre, auf die sich die übrigen Festsetzungen regelmäßig bezögen, übersieht sie bereits, dass mit der Festsetzung „Wald" nicht die Art der baulichen Nutzung, sondern vielmehr gerade eine sonstige (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), also nichtbauliche Nutzung festgesetzt worden ist. Im Übrigen missversteht sie den Inhalt der von ihr zitierten Entscheidung (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 S. 9, 13). In dieser Entscheidung hat der Senat zwar die Gebietsfestsetzung tatsächlich als „planerische Grundaussage" bezeichnet, auf die die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans regelmäßig bezogen sind und von der diese teilweise sogar abhängen mit der Folge, dass, wenn sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam erweist, dies auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Festsetzung haben muss. Die Beschwerde verkennt jedoch, dass dieser Zusammenhang nur für Festsetzungen gilt, die sich auf ein und dieselbe Fläche beziehen. Eine Aussage des Inhalts, dass die Unwirksamkeit der Festsetzung „Wald", die sich auf Flächen außerhalb der ausgewiesenen Bauflächen bezieht, auch die Unwirksamkeit der Bauflächenausweisung zur Folge hätte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das gilt umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof die „WA"-Festsetzung auf den Bauflächen nicht beanstandet hat, eine wirksame „planerische Grundaussage" zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich dieser Flächen also gerade vorhanden ist. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, die Beurteilung des mutmaßlichen Willens der Antragsgegnerin durch den Verwaltungsgerichtshof sei auch von daher willkürlich und mit Denk- und Erfahrungssätzen nicht vereinbar, bleibt ohne Substanz.

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Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist auch nicht unklar, was der Verwaltungsgerichtshof mit der Feststellung, die Festsetzung „Wald" sei eine selbständige Regelung, die den Bestand des Bebauungsplans und seine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdenden Festsetzungen nicht tangiere, zum Ausdruck bringen wollte. Angesichts der im Urteil benannten rechtlichen Maßstäbe für die Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen (UA Rn. 21) liegt auf der Hand, dass er - wie an anderer Stelle des angegriffenen Urteils (UA Rn. 22 Mitte) noch einmal ausdrücklich formuliert - damit zum Ausdruck gebracht hat, „dass der Bestand des Bebauungsplans im Übrigen (nicht) von (der) Wirksamkeit (der beanstandeten Festsetzungen) abhängt".

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2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

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a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob es grundsätzlich zulässig ist, in einem allgemeinen Wohngebiet alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen, ohne dabei sicherzustellen, dass die gewerbliche Nutzung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere solarer Strahlungsenergie im Sinne von § 33 EEG bzw. der Nutzung der Windenergie nach § 29 EEG, möglich bleibt.

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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem nachfolgenden Revisionsverfahren überwiegend nicht (mehr) stellen; im Übrigen ist die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Nach § 14 Abs. 3 BauNVO in der seit dem 20. September 2013 anwendbaren Fassung gelten baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen auch dann als nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO u.a. in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zulässige (Neben-)Anlagen, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Regelung findet - anders als die Antragstellerin mit Verweis auf § 25d BauNVO meint - gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB auch auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind; sie gilt mithin auch für den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan. Damit steht fest, dass der unter 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7/6 der Antragsgegnerin verfügte Ausschluss aller Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO seit 20. September 2013 kraft Gesetzes jedenfalls die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nicht (mehr) erfasst, diese also (nunmehr) zulässig sind. Soweit die Beschwerde weiter auf Anlagen zur Nutzung der Windenergie nach § 29 EEG abstellt, legt sie die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde schließlich hinsichtlich der Frage,

ob (die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs), dass „unwirksame Festsetzungen in einem nachgeordneten

Verfahren eine Regelung erfahren können", mit Bundesrecht vereinbar ist, speziell, was mit einem solchen nachgeordneten Verfahren gemeint ist, wie eine als rechtswidrig erkannte Festsetzung in einem solchen nachgeordneten Verfahren eine Regelung erfahren kann.

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Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

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Zu dem vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Begriff des „nachgeordneten Verfahrens" erläutert die Beschwerde: Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB könne damit nicht gemeint sein; auch auf die Rechtsprechung zur Konfliktbewältigung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof wohl nicht. Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerde deutlich, dass sie klären lassen will, ob die vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten „Festsetzungen in einem nachgeordneten (Baugenehmigungs-)Verfahren eine Regelung erfahren können" bzw. inwieweit „die verbleibende Problematik sich in einem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren bewältigen lässt".

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So verstanden ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, soweit der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 22) davon ausgegangen ist, dass die Festsetzung „mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen (Zweckbestimmung: Feuerwehrzufahrt)" im nachgeordneten Verfahren eine Regelung erfahren könne, ohne dass der Bestand des Bebauungsplans im Übrigen von ihrer Wirksamkeit abhänge. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die von der Festsetzung betroffenen Grundstücke „im Eigentum der Antragstellerin stehen und daher insgesamt durch die (als) Straßenverkehrsfläche (Flurstück Nr.) 59/29 (festgesetzte Fläche) bauplanungsrechtlich erschlossen" seien, und dass auch die Anforderungen des (vorbeugenden) Brandschutzes im nachgeordneten (bauordnungsrechtlichen) Verfahren gelöst werden könnten (UA S. 16). Soweit diese Annahmen auf der Auslegung von Landesrecht beruhen, wäre der Senat hieran in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Im Übrigen setzt § 30 Abs. 1 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit die „gesicherte Erschließung" voraus. Inwieweit sich diesbezüglich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, legt die Beschwerde nicht dar.

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Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aussage, die beanstandeten Festsetzungen könnten im nachgeordneten Verfahren eine Regelung erfahren, auch auf „die beiden zuvor genannten Festsetzungen" - mithin auf die Planzeichenfestsetzung „Wald" sowie auf die textliche Festsetzung 1.3.1 („bauliche und sonstige technische Maßnahmen zur aktiven Nutzung der solaren Strahlungsenergie") - bezogen hat, ist die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich. Mit diesen Festsetzungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits „zuvor" auseinandergesetzt und sie als „selbständige Regelungen" qualifiziert, „die den Bestand des Bebauungsplans und seine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdenden Festsetzungen nicht tangieren" (UA S. 16). Diese Qualifizierung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Wirksamkeit der Ausweisung von Bauflächen hängt objektiv weder von der Festsetzung von Maßnahmen zur Nutzung der Solarenergie noch von einer die Bauflächen umrahmenden Wald- oder Grünflächenausweisung ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Qualifizierung hinsichtlich der Festsetzungen „Wald" und „Nutzung der solaren Strahlungsenergie" erkennbar als tragend angesehen. Die weitere Begründung, dass auch „die beiden zuvor genannten Festsetzungen" („Wald" und „Nutzung der solaren Strahlungsenergie") „im nachgeordneten Verfahren eine Regelung erfahren" könnten, ist demgegenüber - allenfalls - eine ergänzende Erwägung. Diese Begründung kann daher hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würde (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - BauR 2010, 205 = ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Aus diesem Grunde führt auch der als Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zur Zulassung der Revision.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.