Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.06.2018


BVerwG 12.06.2018 - 4 BN 28/17

Festsetzung eines Sondergebiets für Dauer- und Erholungswohnen; Lärmzunahme


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
12.06.2018
Aktenzeichen:
4 BN 28/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:120618B4BN28.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 25. Januar 2017, Az: 1 KN 151/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

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Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

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a) Die Beschwerden halten in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es zur Begründung der Antragsbefugnis in sog. "Torwärtersituationen" ausreicht, dass der maßgebliche Mehrverkehr mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" dem Plangebiet zugeordnet werden kann und eine Vermutung dafür besteht, dass dadurch erstmals Verkehrslärm in der letzten Nachtstunde auftritt (Antragsgegnerin),

und

ob es für die Zuordnung des Verkehrs zu einem Plangebiet und damit für die Abwägungserheblichkeit einer behaupteten Erhöhung von Verkehrsimmissionen ausreichend ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Zuordnung der Verkehre zum Plangebiet spricht (Beigeladene).

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Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zusammenfassend etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 = juris Rn. 4 m.w.N.). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 <808>; Beschlüsse vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 - BauR 2017, 1972 und vom 24. August 2017 - 4 BN 35.17 - BeckRS 2017, 126213 Rn. 6) und die auf den Lärmzuwachs gestützte Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>). Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5 m.w.N.; siehe auch schon Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 S. 109 f.; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9, vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 6 und vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6). Im Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - (NJW 1992, 2844) hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren lässt. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann nach dieser Entscheidung zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5). Schließlich hat der Senat entschieden, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Immissionen, die ein Grundstück treffen, nicht mehr als unmittelbar durch die Festsetzung ausgelöst gewertet und deshalb auch dem Bebauungsplan und der ihm vorangehenden Abwägung nicht mehr zugeordnet werden können, nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42 = juris Rn. 4 und Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 27).

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Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin mit dem Vortrag, die erstmalige Zulassung von Dauerwohnen im Geltungsbereich der Planänderung werde namentlich in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr zu einer mit erheblicher Lärmbelastung verbundenen Verkehrszunahme vor ihrem Haus führen, einen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht habe, dessen Bestehen und fehlerhafte Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, weshalb sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei (UA S. 10). Die Frage, ob das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, gemessen an diesen Maßstäben, zu Recht bejaht hat, führt nicht zur Zulassung der Revision. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient nicht dazu, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 = juris Rn. 8). Eine dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vergleichbare Regelung enthält das Revisionszulassungsrecht nicht.

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b) Auch die im Zusammenhang mit § 11 BauNVO in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (BauNVO a.F.) formulierten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision.

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aa) Die Beschwerden halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Dauerwohnen und Erholungswohnen zwingend unverträgliche Nutzungen sind, die in verschiedenen Baugebieten angesiedelt werden müssen, verneinendenfalls, wie Dauerwohnen und Erholungswohnen miteinander zu verbinden sind (Antragsgegnerin),

und

ob eine Kombination des dauerhaften und vorübergehenden Wohnens in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO a.F. festgesetzt werden kann, bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen (Beigeladene).

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Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht klärungsbedürftig sind. Auf sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

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Nach der Rechtsprechung des Senats fordert § 11 Abs. 1 BauNVO a.F., dass sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Ein solcher wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt (BVerwG, Urteile vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286> und vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 12). Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 10 und vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BeckRS 2017, 138211 Rn. 15; Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 S. 4). Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich in einem Sondergebiet allerdings nicht beliebig kombinieren. Ein "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist jedoch zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 15). Ob dies der Fall ist, hängt von der Art der Festsetzung im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht zugänglich. Nach dem Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - (BVerwGE 147, 138 Rn. 12) widerspricht eine Mischung von Nutzungen allerdings dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden (siehe auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BeckRS 2017, 138211 Rn. 25). Davon ist der Senat ausgegangen, wenn ein Bebauungsplan einen Nutzungsmix aus dauerndem Wohnen und der Nutzung von Wochenendhäusern im Sinne von § 10 Abs. 3 BauNVO festsetzt; für eine Ferienhausnutzung im Sinne von § 10 Abs. 4 BauNVO gilt nichts anderes. Der Senat hat andererseits entschieden, dass das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden können, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden; § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BeckRS 2017, 138211 Rn. 24 und vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 - BeckRS 2017, 135038 Rn. 27).

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Während des Verfahrens über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision ist § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) in Kraft getreten. An der Maßgeblichkeit der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze ändert dies nichts. Wie der Senat bereits entschieden hat, findet diese Vorschrift auf Konstellationen wie die vorliegende keine Anwendung (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BeckRS 2017, 138211 Rn. 11 f. und vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 - BeckRS 2017, 135038 Rn. 8 f.). Unerheblich ist auch, dass der Gesetzgeber der Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO klarstellende Funktion beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942 S. 35; BT-Drs. 18/11439 S. 21). Denn zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist die rechtsprechende Gewalt berufen. Der Gesetzgeber ist dagegen zur authentischen Interpretation von Vorschriften nicht befugt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2017 a.a.O. Rn. 12 bzw. Rn. 9).

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Einen über vorstehende Ausführungen hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die Beschwerden nicht auf.

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bb) Die weiteren Fragen,

wann liegt ein atypisches Dauerwohnen bzw. ein atypisches Erholungswohnen vor (Antragsgegnerin)

und

unter welchen Voraussetzungen ist von einer atypischen Erholungsnutzung bzw. atypischen Wohnnutzung auszugehen (Beigeladene),

führen nicht zur Zulassung der Revision, denn sie verlangen Antworten für eine Vielzahl "atypischer Situationen". Es ist nicht Aufgabe der Revisionsinstanz, abstrakte Rechtsfragen unabhängig von den tatsächlichen Umständen des zu entscheidenden Rechtsstreits im Stil einer Kommentierung für alle denkbaren nicht festgestellten Sachverhaltsvarianten aufzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 4 BN 27.17 - juris Rn. 7; siehe auch BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 21/10 R - BSGE 109, 281 Rn. 13 = FEVS 64, 49 <51>).

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cc) Schließlich führen auch die Fragen,

ob die hier gewählte Ausgestaltung als atypisch angesehen werden kann (Antragsgegnerin),

und

ob vorliegend durch die entsprechende Ausgestaltung der textlichen Festsetzungen und des städtebaulichen Vertrages ein solcher atypischer Fall vorliegt,

nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Auslegung des angegriffenen Änderungsbebauungsplans (UA S. 14 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Sondergebiet vorgesehene Erholungsnutzung in Gestalt von "Gebäuden, die dem vorübergehenden integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft dienen", keine atypische Erholungsnutzung darstelle. Das in der textlichen Festsetzung 1.8 enthaltene Erfordernis der Integration in die touristische Gemeinschaft, das als zwingende Inanspruchnahme der touristischen Leistungen des Betriebes, auf dessen Grund die Gebäude stehen, legaldefiniert werde, ändere an den für § 10 BauNVO charakteristischen Ansprüchen an und Auswirkungen auf die Umgebung der Gebäude nichts. Die Verknüpfung des vorübergehenden Aufenthalts mit der Nutzung typischer touristischer Angebote unterstreiche vielmehr den "Urlaubscharakter" der vorgesehenen Nutzung. Das mit dieser Nutzungsform in der textlichen Festsetzung 1.8 Satz 2 Spiegelstrich 1 gleichberechtigt zugelassene "dauerhafte integrierte Wohnen in der touristischen Gemeinschaft" wiederum unterscheide sich nicht so wesentlich von dem für die Baugebiete nach §§ 3, 4 BauNVO charakteristischen Wohnen, dass es ohne Weiteres mit den von § 10 BauNVO erfassten Nutzungen kombiniert werden könne. Bei der mit der Festsetzung zugelassenen Aufenthaltsform handele es sich um Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung, d.h. eine auf Dauer angelegte, freiwillige, eigengestaltete Häuslichkeit. An diese Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Damit steht fest, dass es sich sowohl bei der festgesetzten Erholungsnutzung als auch der Wohnnutzung um "typische" Fälle handelt.

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2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollurteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) abweicht.

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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier.

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Die Beschwerden entnehmen dem Beschluss des Senats vom 28. November 1995 (a.a.O.) den Rechtssatz, dass nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme von Verkehrslärm durch die Planung eines neuen Baugebiets zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für Betroffene (hier: außerhalb des Planbereichs wohnende Grundstückseigentümer) einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt; vielmehr kommt es darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in Widerspruch zu dieser Entscheidung gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, dass auch deutlich unter der Grenze der unzumutbaren Lärmbelastung liegende Lärmimmissionen hier namentlich deshalb abwägungserheblich sein könnten, weil die planbedingte Nutzung erstmals nennenswerte Unruhe zu einer Zeit mit sich bringen könne, die einem bereits von der mit diversen Unruhefaktoren verbundenen Nachbarschaft zweier Campingplätze belasteten Grundstück bislang als "Ruhephase" verblieben sei.

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Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz wird hiermit nicht aufgezeigt. Das gilt bereits deshalb, weil der von den Beschwerden wiedergegebene Rechtssatz des zitierten Beschlusses zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ("Nachteil") formuliert worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 Rn. 18, 22 und 23). Unabhängig davon besteht auch der behauptete Widerspruch nicht. Einen Rechtssatz, wonach jede zu erwartende, auch geringfügige Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets bereits zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für Betroffene die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet, hat das Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles angenommen, dass die von den gezählten Verkehren ausgehende (Gesamt-)Lärmbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin nicht so geringfügig sei, dass sie nicht in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, obwohl sie noch unterhalb der Schwelle der unzumutbaren Lärmbelastung verbleibe.

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3. Schließlich ist dem Oberverwaltungsgericht auch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unterlaufen.

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a) Die Antragsgegnerin rügt, die Sachlage, von der das Oberverwaltungsgericht ausgegangen sei, stimme nicht mit der Sachlage überein, wie sie sich nach den Akten darstelle. Das Normenkontrollgericht meine, eine klare Zuordnung des Verkehrs zum Plangebiet sei gegeben, denn es würden nur wenige Ziele von der Erschließungsstraße erschlossen und es sei wahrscheinlich, dass es sich bei den Verkehrsteilnehmern um Berufspendler handele, die vom Platz stammten. Welcher "Platz" gemeint sei, kläre das Oberverwaltungsgericht nicht; gemeint sei wohl der Campingplatz der Beigeladenen. Das Gericht verkenne hiermit, dass die Straße S. Strand einen weiteren Campingplatz außerhalb des Plangebiets erschließe, der ebenfalls Berufspendlerverkehr erzeugen könne. Das sei von der Antragsgegnerin vorgetragen, aber vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

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Die Beschwerde verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Sie versäumt es, eine Vorschrift des Prozessrechts zu bezeichnen, gegen die das Oberverwaltungsgericht verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 - juris Rn. 21). Der Vorwurf, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, genügt zudem nicht den für eine solche Rüge bestehenden Substantiierungsanforderungen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799 Rn. 41). Er trifft auch nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Straße S. Strand nicht nur den Campingplatz der Beigeladenen, sondern auch andere, wenn auch wenige weitere Ziele mit Zu- und Abgangsverkehr erschließt (UA S. 10 unten), insbesondere ist es von einer Erschließung von zwei Campingplätzen ausgegangen (UA S. 11 unten). Den vom außerhalb des Plangebiets liegenden Campingplatz (vermeintlich) erzeugten Berufspendlerverkehr musste es nicht explizit in den Blick nehmen, denn aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ergebnisse der Verkehrszählungen durch die Antragstellerin und die Beigeladene konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Großteil des Abgangsverkehrs im Zeitraum zwischen 5.00 und 6.00 Uhr vom Campingplatz der Beigeladenen herrührte (UA S. 11 oben). Aus dem Zusammenhang ergibt sich zudem, dass die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es handele sich hierbei überwiegend um Berufspendelverkehr der Dauernutzer des "Platzes", sich eindeutig auf den Campingplatz der Beigeladenen bezieht.

22

Soweit die Beschwerde weiter rügt, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es handele sich bei den Fahrten in der letzten Nachtstunde um Berufsverkehr, da Erholungssuchende um diese Zeit noch nicht unterwegs seien, entbehre jeglicher Grundlage und sei von keiner Partei vorgetragen worden, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, die revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern der Anwendung des materiellen Rechts zuzuordnen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125 und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 - juris Rn. 22 m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar.

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b) Die Beigeladene wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO). Die Rüge ist unschlüssig. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 - BRS 82 Nr. 72 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Wie die Beigeladene selbst ausführt, war die Frage, ob die auf der Grundlage der Verkehrszählung der Antragstellerin in der letzten Nachtstunde (5.00 bis 6.00 Uhr) überschlägig bezeichneten Lärmimmissionen geeignet sind, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen, bereits Gegenstand im gerichtlichen Eilverfahren. Die Thematik war zudem Gegenstand des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Januar 2017, der Replik des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 sowie der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 (vgl. Niederschrift S. 2, GA Bl. 216) und damit hinreichend ins Verfahren eingeführt. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren an den im Eilverfahren geäußerten "erhebliche Bedenken" am Vorliegen der Antragsbefugnis nicht mehr festgehalten hat, führt nicht zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 12).

24

Mit der Behauptung, das Normenkontrollgericht habe die Antragsbefugnis zu Unrecht bejaht, weil die Zuordnung der Verkehre zum Plangebiet unzutreffend erfolgt sei, kritisiert die Beigeladene wiederum die Überzeugungsbildung des Gerichts. Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 und vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.