Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.06.2010


BVerwG 11.06.2010 - 4 B 75/09

Geschossflächenüberschreitung als Indiz für schädliche Auswirkungen


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
11.06.2010
Aktenzeichen:
4 B 75/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. September 2009, Az: 8 A 11057/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 491,25 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) abgewichen. Während das Bundesverwaltungsgericht schädliche Auswirkungen auf Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erst bejahe, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können, setze das Oberverwaltungsgericht eine erheblich niedrigere Schwelle an und lasse eine Schwächung der Versorgungssituation ausreichen.

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Dieses Vorbringen lässt eine Divergenz nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Auslegung des Begriffs der "schädlichen Auswirkungen" ausdrücklich auf die genannte Entscheidung Bezug genommen und sich auf den von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes könnte eine Divergenz nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Einen ihm widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei nicht aufgestellt. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Oktober 2007 den Begriff der "schädlichen Auswirkungen" nicht abschließend definiert, sondern durch Verwendung des Wortes "jedenfalls" offengelassen hat, ob eine niedrigere Schädlichkeitsschwelle als die durch den Rechtssatz bezeichnete in Betracht kommt. Unabhängig davon geht das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht davon aus, dass bereits jede "Schwächung" vorhandener Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich den Tatbestand der "schädlichen Auswirkungen" erfüllt. Vielmehr trifft diese Entwicklung nach Ansicht der Vorinstanz auf eine bereits "eher eingeschränkte Versorgungssituation mit Lebensmitteln" und bezieht sich vor allem auf einen Lebensmittelmarkt, dem für den zentralen Versorgungsbereich in quantitativer und qualitativer Hinsicht eine besondere Versorgungsfunktion (UA S. 14) und im nördlichen Teil des Gebietes sogar eine Einzelstellung zukomme (UA S. 16). Die Kritik der Beschwerde an den zugrunde liegenden Annahmen des Oberverwaltungsgerichts betrifft Tatsachenfragen, die mangels durchgreifender Verfahrensrüge der revisionsgerichtlichen Klärung entzogen sind und deswegen die Zulassung der Revision nicht begründen können.

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2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

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a) Die Frage

ob bereits eine "Verschlechterung der Versorgungssituation" die Annahme von schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB rechtfertigen kann, selbst wenn nicht zu befürchten ist, dass das Einzelhandelsvorhaben die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches so nachhaltig stört, dass dieser seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen kann,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder - wie unter 1. ausgeführt - eine Verschlechterung der Versorgungssituation ausreichen lassen noch festgestellt, dass die weiteren in der Frage genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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b) Auch die auf die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abzielende, in der Rechtsprechung des Senats bislang offengebliebene Frage,

ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht schon jede Überschreitung als Indiz angesehen, sondern eine "deutliche" Überschreitung als "weiteren" Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet (UA S. 21), der das bereits aus dem Verkaufsflächenvergleich gewonnene Bild lediglich "bestätige". Die Klärungsbedürftigkeit einer hierauf eingeengten Frage legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO nicht dar, wenn sie lediglich darauf hinweist, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass einem Vorhaben schon bei einer geringfügigen Überschreitung der Geschossfläche von 1 200 m² aufgrund umsatzneutraler Erweiterungen der Verkaufsfläche (Pfandraum) oder des Sozialraums der Mitarbeiter § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe.

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c) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache auch deswegen bei, weil sie nach ihrer Ansicht die Möglichkeit eröffnet, für die Fälle der Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe zu klären, welche Maßstäbe bei den gebotenen Verkaufsflächenvergleichsbetrachtungen heranzuziehen sind. Eine solche Klärung würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht als entscheidungserheblich erweisen, weil alle vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen, von der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffenen Vergleichsbetrachtungen zum - selben - Ergebnis geführt haben, dass die beabsichtigte Erweiterung nicht geringfügig ist (UA S. 20).

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d) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen, wie im Falle einer Verkaufsflächenerweiterung Attraktivitätssteigerungen durch Sortimentsveränderungen zu bewerten sind. Sie meint der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage entnehmen zu können, ob insoweit nur auf beabsichtigte oder auch auf "potentiell mögliche" Sortimentserweiterungen abzustellen ist. Auch damit legt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich die Prognose, ob im genannten Fall attraktivitätssteigernde Sortimentsveränderungen zu erwarten sind, nicht allein auf die mit der Erweiterung beabsichtigten Veränderungen beschränken kann, sondern insoweit alle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Entwicklungen einzubeziehen hat. Die Frage, ob solche Umstände vorliegen, hat das Tatsachengericht zu beantworten; sie ist einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

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e) Schließlich begründet auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob mit dem Begriff "Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB nur die ausdrücklich in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten (Einzelhandel) gemeint sind oder auch Unterarten (Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten) hiervon, wie sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähig sind,

nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) zutreffend ausführt, entspricht es nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/2496 S. 11), sondern auch der wohl einhelligen Meinung in der Literatur, dass sich der Inhalt der Festsetzungen von Nutzungsarten an Abs. 5 und Abs. 9 des § 1 BauNVO anlehnen können soll. Gesichtspunkte, die diese Auffassung in Frage stellen und einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.