Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
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die Art der baulichen Nutzung,
- b)
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das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c)
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die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
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die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
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die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
- 4.
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die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.