Entscheidungsdatum: 15.11.2018
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
a) Nach Auffassung der Beschwerde kann ein Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen, ob Immissionen, die von der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ausgehen, dazu führen, dass die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in diese Richtung weiter zu ziehen ist. Die Klägerin bezieht diese Frage auf die von den D.-Produktionshallen ausgehenden Immissionen und stellt vor diesem Hintergrund die Abgrenzung der näheren Umgebung durch den Verwaltungsgerichtshof in Frage. Nach ihrer Auffassung müsste die nähere Umgebung aufgrund dieser Immissionen auch auf die westlich der D.straße anschließende Wohnbebauung erstreckt werden. Eine die Revision eröffnende grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht dargetan.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich so weit reicht, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9 m.w.N.), wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 10; Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 Rn. 7 und vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 - ZfBR 2018, 479). Vor diesem Hintergrund würde sich die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Bei dem von der Beschwerde in den Blick genommenen Grundstück handelt es sich nicht um das Bau-, sondern um ein Nachbargrundstück. Dieses kann daher zur Bestimmung der näheren Umgebung nur insoweit beitragen, als es das Baugrundstück prägt. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, denn er hat dieses Grundstück in die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insofern maßgebliche nähere Umgebung einbezogen.
Dass etwaige Immissionen, die dem den Gegenstand des beantragten Vorbescheids bildenden großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt zuzurechnen sind und die auf die Bebauung westlich der D.straße einwirken, hier zu berücksichtigen wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt für den umgekehrten Fall (Einwirkung von Immissionen auf das Baugrundstück, die der Bebauung westlich der D.straße zuzurechnen sind) in gleicher Weise. Die aufgeworfene Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
b) Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage der Eindrücke, die er durch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder gewonnen hat, davon ausgegangen (UA S. 15), dass die Grenzen der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks mit dem Plangebiet des unwirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet G. Straße" vom 11. Februar 2014 übereinstimmen (UA S. 13). Durchgreifende Revisionszulassungsgründe sind insoweit - wie dargelegt - nicht geltend gemacht.
Von dieser Grenzziehung ausgehend hat das Berufungsgericht die Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO qualifiziert. Die derzeit auf den Grundstücken der Klägerin vorhandenen Asylbewerberunterkünfte änderten an der Qualifizierung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet nichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hierbei auf zwei Gründe gestützt: Zum einen auf die Würdigung, dass die Asylbewerberunterkünfte angesichts der Dominanz des ehemaligen Betriebsgebäudes der D. den Charakter der Umgebung nicht zu prägen vermögen; zum anderen und "abgesehen davon" darauf, dass nach der Regelung in § 246 Abs. 10 BauGB Asylbewerberunterkünfte in einem Gewerbegebiet nicht als wesensfremd angesehen werden könnten. Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 Satz 4). Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass Asylbewerberunterkünfte in einem faktischen Gewerbegebiet nicht als wesensfremd angesehen werden könnten und damit am Gewerbegebietscharakter nichts änderten, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf darlegt.
Die Beschwerde möchte insoweit rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspricht, wenn in der näheren Umgebung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulassungsfähige Nutzungen existieren, insbesondere nach § 246 Abs. 10 BauGB durch Befreiung zulassungsfähige Asylbewerberunterkünfte.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Hinreichend konkret ist die Frage nur, soweit sie auf "nach § 246 Abs. 10 BauGB durch Befreiung zulassungsfähige Asylbewerberunterkünfte" abstellt. Insoweit lässt sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>, vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450> und vom 31. Juli 2017 - 4 B 12.17 - NVwZ-RR 2017, 967 Rn. 5). Nach dem am 26. November 2014 in Kraft getretenen § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (BGBl. I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist; gleiches gilt für faktische Gewerbegebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die unter § 246 Abs. 10 BauGB fallenden Anlagen in (faktischen) Gewerbegebieten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, obwohl die Rechtsprechung wohnähnliche Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber vielfach nicht als Anlagen für soziale Zwecke angesehen habe, die in Gewerbegebieten als Ausnahme zugelassen werden könnten (so BT-Drs. 18/2752 S. 12 m.w.N.), weil sie als gewerbegebietsunverträglich eingestuft wurden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 246 Rn. 22 m.w.N.). Dem Gesetzgeber ging es somit darum, Asylbewerberunterkünfte kraft Gesetzes als gewerbegebietsverträglich einzustufen. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit auch der Gebietscharakter in Frage gestellt werden sollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen; eine solche Annahme wäre auch fernliegend. Hieraus folgt, dass es sich bei einer Unterkunft, die im Wege der Befreiung über § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in einem (faktischen) Gewerbegebiet zugelassen wird, in der Regel um keine gebietsfremde Nutzung handelt (vgl. etwa Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 246 Rn. 68 m.w.N.). Liegt ein festgesetztes oder faktisches Gewerbegebiet vor, dann wirkt sich die Zulassung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel nicht auf den Gebietscharakter aus. Mehr ist im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung verallgemeinernd nicht zu sagen.
Damit erübrigt sich eine Erörterung, ob in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbewerberunterkünfte angesichts der Dominanz des ehemaligen Betriebsgebäudes der D. den Charakter der Umgebung nicht zu prägen vermögen, der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung oder der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt und gegeben ist. Denn diese Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.