(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
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Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
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Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3.
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Tankstellen,
- 4.
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Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
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Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
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Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 3.
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Vergnügungsstätten.