Entscheidungsdatum: 28.02.2019
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 001 040.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Oktober 2017 aufgehoben.
I.
Die Wortmarke
CURA GOLD
ist am 19. Januar 2017 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2017 001 040.0 zunächst für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 35:
Vermittlung von Kranken- und Altenpflegern; Vermittlung von Pflegeunterstützenden Haushaltshilfen; Überlassung von Arbeitskräften zur Kranken- und Altenpflege; Beratung bezüglich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften im Bereich der Kranken- und Altenpflege; Personalanwerbung und Personalverwaltung im Bereich der Kranken- und Altenpflege; Verwaltungsdienstleistungen im Bereich der Kranken- und Altenpflege;
Klasse 41:
Organisation und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungskursen im Pflegebereich; Beratung in Bezug auf die Ausbildung im Pflegebereich; Veröffentlichung von Schulungsmaterial im Pflegebereich;
Klasse 44:
Dienstleistungen von Krankenhäusern und Altenpflegeheimen, nämlich medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung von Alten und Kranken; Tagespflege von Alten und Kranken; häusliche Alten- und Krankenpflegedienstleistungen; Entlastungspflege durch häusliche Pflegehilfe; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Kranken- und Altenpflege.“
Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat die Markenstelle sinngemäß ausgeführt, das Anmeldezeichen werde vom angesprochenen Verkehr im Sinne von besonders hoch auszuzeichnenden Leistungen in der Pflege, Altenpflege oder Krankenpflege verstanden. Die weiteren Ausführungen der Markenstelle zu den einzelnen beanspruchten Dienstleistungen sind allerdings nicht nachvollziehbar. So hat die Markenstelle in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 ausgeführt: „Die Kranken und Alten können bei einer Sorge der Gold Qualität fühlen, nicht lebensunwert(e) Esser zu sein, aber geachtet und aus der Liebe der Pfleger an der Gesellschaft noch teilnehmende Menschen mit Einschränkungen zu sein“. Ferner heißt es in dem angegriffenen Beschluss: „Unternehmer und Diensteanbieter in der Alten- und Krankenpflege werden ihre Pflegedienste einschränken und erweitern und so ausgezeichnet anbieten können, Pflege früh, Pflege spät oder Cura Gold“.
Gegen den die Anmeldung zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
„Klasse 35:
Vermittlung von Kranken- und Altenpflegern an Betreuungsbedürftige; Vermittlung von pflegeunterstützenden Haushaltshilfen an Betreuungsbedürftige; Überlassung von Arbeitskräften zur Kranken- und Altenpflege an Betreuungsbedürftige; Beratung von Betreuungsbedürftigen bezüglich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften im Bereich der Kranken- und Altenpflege; Personalanwerbung und Personalverwaltung für Betreuungsbedürftige im Bereich der Kranken- und Altenpflege; Verwaltungsdienstleistungen für Betreuungsbedürftige im Bereich der Kranken- und Altenpflege; alle vorgenannten Dienstleistungen ohne Angebote zur medizinischen Behandlungspflege;
Klasse 41:
Organisation und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungskursen im Pflegebereich; Beratung in Bezug auf die Ausbildung im Pflegebereich; Veröffentlichung von Schulungsmaterial im Pflegebereich;
Klasse 44:
Dienstleistungen von Krankenhäusern und Altenpflegehelmen, nämlich medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung von Alten und Kranken; Nicht-medizinische Tagespflege von Alten und Kranken; Nicht-medizinische Hhäusliche Alten- und Krankenpflegedienstleistungen; Nicht-medizinische Entlastungspflege durch häusliche Pflegehilfe; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Kranken- und Altenpflege."
Die Anmelderin ist der Auffassung, das angemeldete Zeichen sei insbesondere nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses eintragungsfähig. Die nunmehr beanspruchten Dienstleistungen seien auf nicht-medizinische Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 beschränkt. Medizinische Behandlungspflege dürfe in Deutschland nur von examinierten Fachkräften durchgeführt werden. Unter nicht-medizinische Pflegeleistungen fielen z. B. Körperpflege, Ernährung und Mobilitätshilfen.
Die Eintragungsfähigkeit sei zu bejahen, weil der Zeichenbestandteil „GOLD“ nicht am Zeichenanfang stehe und deshalb auch nicht als Adjektiv verstanden werde. Ferner handele es sich nicht um ein zusammengesetztes Wort, bei dem der Begriff „GOLD“ vorangestellt sei. Der Verkehr fasse diesen Zeichenbestandteil deshalb nicht beschreibend auf. Eine grundsätzliche beschreibende und anpreisende Aussagekraft könne dem Begriff „GOLD“ nicht beigemessen werden. Insbesondere habe sich der Begriff nicht im Sinne einer Auszeichnung in der Pflege entwickelt. Vielmehr sei der Begriff vage.
Der aus der lateinischen Sprache kommende Zeichenbestandteil „CURA“ werde vom angesprochen Verkehr, der nicht medizinisch vorgebildet sei, nicht im Sinne von "Pflege, Sorge" oder "Fürsorge" verstanden. Es handele sich für ihn vielmehr um einen Fantasiebegriff.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Oktober 2017 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 20. November 2017 beschränkt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke jedenfalls nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Der Prüfung im Hinblick auf die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG unterliegt das endgültig formulierte Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung vom 20. November 2017. In der – wie vorliegend – vorbehaltslos erfolgten Einreichung eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr im Verzeichnis enthaltenden Waren und Dienstleistungen zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere, umfangreichere Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 526/17 – CAN). Gegen die vorgenommenen Einschränkungen bestehen keine Bedenken, da sie die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und dauerhaften Weise abgrenzen (vgl. BPatG, 24 W (pat) 567/14 – Fugenclean). Es werden die medizinischen Dienstleistungen, die ausgebildeten Fachkräften vorbehalten sind, ausgeschlossen.
2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen „CURA GOLD“ in Bezug auf die nach den vorgenommenen Beschränkungen jetzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Anmeldezeichen ist aus den beiden Zeichenbestandteilen „CURA“ und „GOLD“ gebildet.
a) Der Wortbestandteil „CURA“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „Pflege, Behandlung, Kur, Fürsorge“. Er ist Bestandteil der italienischen und spanischen Sprache mit der Bedeutung „Pflege, Behandlung, Kur, Fürsorge“. In die deutsche Sprache sind abgeleitete Wörter wie „Kur, kurieren, Kuratorium, Kuratel“ eingegangen.
Auch wenn der Begriff „Cura“ (noch) nicht in die deutsche Sprache eingegangen ist, wird er vielfach im geschäftlichen Verkehr – auch gegenüber Verbrauchern – verwendet. Wie nachfolgende Beispiele belegen, wird der Begriff „CURA“ vielfach als Kennzeichen von regional tätigen Unternehmen im Bereich von Kranken- und Pflegedienstleistungen benutzt:
· „CURA Wir pflegen. Weil es Freunde mach.“, (https://www.cura-ag.com/)
· „CURA Pflege und Sorgfalt seit 1991“, https://www.cura-pflege.de/
· „CURA Köln Pflegeberatung“, https://cura-koeln.de/
· „Herzlich Willkommen auf der Seite des Cura Pflegedienst Oberhausen!“, http://curapflege-oberhausen.de/
· „Herzlich willkommen im Ambulanten Pflegedienst cura vita! Ihr Partner für die häusliche Pflege und Betreuung“, https://www.pflegedienst-curavita.de/
· "", https://curapflege.de/sitemap/
· "", https://www.curavita-helgamalter.de/
· "Die CuraDomo GmbH pflegt und betreut seit 2007 Menschen in Wohngemeinschaften in Berlin", https://curadomo.com/
· "", https://www.cura-intensiv.de/
· "", http://www.curasana-pflege.de/
· "Ambulanter Pflegedienst "Cura Sana"", https://www.alloheim.de/residenz/ambulanter-pflegedienst-cura-sana-blankenrath/
· "", http://www.cura24.de/home/
· "", https://www.cura-aktiv-pflege.de/
· "", https://www.curadomus-pflegedienst.de/
· "", http://www.cura-familia.de/
· "", https://www.curasmile.de/
Ob angesichts der breiten Verwendung des Zeichenbestandteils als Unternehmenskennzeichen gegenüber Verbrauchern, die entsprechende Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen oder nehmen wollen, davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnittsverbraucher den lateinischen Begriff im Sinne von „Pflege, Fürsorge“ versteht, kann jedoch – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – offenbleiben.
bb) Das zweite Zeichenelement „GOLD“ bezeichnet ein „Edelmetall (chemisches Element), einen Gegenstand aus Gold oder etwas, das für jemanden überaus wertvoll ist“ (vgl. unter www.duden.de: „Gold“; BPatG, 26 W (pat) 526/14 – Gold). Der Begriff „GOLD“ wird entgegen der Auffassung der Anmelderin auch verwendet, um auf die besondere Qualität eines Produkts im Sinne eines Wertversprechens hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne: BPatG, 28 W (pat) 539/16 – HOPFENGOLD; siehe auch BPatG, 25 W (pat) 155/04 – GOLDENE VORSORGE). Zudem ist es entgegen der Auffassung der Anmelderin im Pflegebereich durchaus üblich, Prämierungen auszusprechen. Seit dem Jahr 1999 wird vom Deutschen Pflegerat ein Pflegepreis verliehen (www.deutscher-pflegepreis.de).
cc) Gleichwohl kann der konkreten Wortkombination ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Dem steht nicht entgegen, dass der angesprochene Verkehr den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile möglicherweise verstehen und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen kann. Das Vorliegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 – FERROBRAUSE; BPatG, 30 W (pat) 46/17 – JurFirm; 25 W (pat) 56/15 – topdent). Dies ist vorliegend für die konkrete Ausgestaltung des Anmeldezeichens zu bejahen. Die Verbindung des lateinischen Begriffs „CURA“ mit dem Begriff „GOLD“ bildet eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus noch hinreichend originell und insoweit individualisierend wirkt. Das Anmeldezeichen verfügt als fantasievolle Wortzusammenstellung über einen (geringen) eigenschöpferischen Gehalt, dem auch bei bestehenden beschreibenden Anklängen in dem aufgezeigten sprachlichen Umfeld nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 520 Rn. 49 – MICRO COTTON).
3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.