Entscheidungsdatum: 04.04.2019
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. August 2018 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch,
b) im Maßregelausspruch nach § 64 StGB,
c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Einbruchsdiebstahls in eine dauerhafte genutzte Privatwohnung, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Tatvorwurf eines weiteren versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Strafkammer hat zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat sie abgesehen.
Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist vollumfänglich begründet und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. a) Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. September 2000 wurde der Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen und Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Diese Strafe sowie weitere gegen ihn mit Urteilen vom 31. Januar 2007, 22. Oktober 2008 und 30. Juni 2010 verhängte Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten, von einem Jahr und von neun Monaten verbüßte der Angeklagte vollständig und ohne Unterbrechung in der Zeit vom 9. August 2001 bis zum 13. oder 16. April 2017 (vgl. UA S. 4 und 8). Den Verurteilungen vom 31. Januar 2007, 22. Oktober 2008 und 30. Juni 2010 lagen jeweils Straftaten zugrunde, die der Angeklagte im Strafvollzug begangen hatte, u.a. vier Fälle der Vergewaltigung zu Lasten eines Zellengenossen.
b) Mitte April 2017 beschloss der Angeklagte, seinen Lebensunterhalt und seinen Rauschmittelkonsum in den nächsten Monaten zumindest auch durch die Begehung von Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten zu finanzieren. Dabei kam es in der Zeit vom 31. Mai bis zum 26. Juli 2017 zu nachfolgenden Taten:
Mit zwei weiteren unbekannten Mittätern kam der Angeklagte überein, eine betagte und gehbehinderte Frau in ihrem Wohnanwesen zu überfallen und ihr nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt gegen ihre Person Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte wartete im Tatfahrzeug, um den Rückzug zu sichern, während seine Begleiter unter Anwendung von körperlicher Gewalt gegen das Opfer in dessen Haus eindrangen, dieses jedoch, weil sie dort nichts Stehlenswertes fanden, ohne Beute wieder verließen. Überdies entwendeten der Angeklagte und der vormalige Mitangeklagte V. einem Bekannten gewaltsam dessen Königskette, um sie später bei einem Pfandleiher zu verpfänden. Der Geschädigte erlitt durch das Geschehen eine blutende Wunde im Kopfbereich; für die Kette zahlte ein Pfandleiher in der irrigen Annahme, diese sei echt, mindestens 1.150 € an V. , der den gesamten Erlös abredewidrig für sich behielt. In drei weiteren Fällen drang der Angeklagte gewaltsam in ein Wohnanwesen ein und entwendete dort technische Geräte und andere Wertgegenstände im Wert von mindestens 1.690 €, 400 € und 475 €. Er stahl überdies aus einem umzäunten Gelände einer Baumschule Steinfiguren und Blumenbehältnisse sowie bei einer anderen Gelegenheit in einer Parklandschaft eine von dem Geschädigten kurzzeitig abgelegte Spiegelreflexkamera mit zwei Objektiven im Gesamtwert von 1.200 €. Der Angeklagte verfügte ferner zu unterschiedlichen Zeitpunkten über 0,18 Gramm Heroin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 0,05 Gramm Heroinhydrochlorid bzw. 8,62 Gramm Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 10%; das Amphetamin beabsichtigte er gewinnbringend weiterzuverkaufen. Außerdem konsumierte er entgegen ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen Alkohol bzw. cannabinoid- und opiathaltige Betäubungsmittel, wobei jeweils die konkrete Gefahr bestand, dass er aufgrund seiner alkohol- bzw. drogenbedingten Enthemmtheit weitere Straftaten begehen werde.
c) Der Angeklagte leidet unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit erheblichen histrionischen und narzisstischen Anteilen und konsumierte während des gesamten Tatzeitraums in einer die Lebensführung nachhaltig und ungünstig beeinflussenden Weise psychotrope Substanzen im Übermaß. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch indes nicht beeinträchtigt.
2. Die Strafkammer hat den Sachverhalt rechtlich wie eingangs dargestellt gewürdigt. Sie hat Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und acht Monaten, zwei Mal einem Jahr, einem Jahr und drei Monaten, zwei Mal neun Monaten, sechs Monaten, 50 Tagessätzen und zwei Mal 100 Tagessätzen zu je fünf Euro verhängt und diese Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zurückgeführt. Bei der Strafrahmenwahl, der Bemessung der Einzelstrafen wie auch der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten dessen "Vorstrafen" gewertet und dabei lediglich darauf hingewiesen, es werde bedacht, dass diese "lange oder sehr lange zurückliegen und zunächst noch nach Jugendstrafrecht geahndet wurden".
Mit Blick auf den festgestellten Hang des Angeklagten, psychotrope Substanzen im Übermaß zu konsumieren, hat die Strafkammer dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet; von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB hat sie aus formalen Gründen abgesehen, weil keine der ausgeurteilten Einzelstrafen die Grenze von mindestens zwei Jahren erreicht hat. Überdies hat das Landgericht die Einziehung des im Rahmen der Ermittlungen sichergestellten Diebesgutes sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 € hinsichtlich der entwendeten, nicht aufgefundenen Gegenstände angeordnet.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch sowie die Frage der Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug beschränkt.
a) Die Beschränkung der Revision ist von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt worden. Überdies ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, wonach der Staatsanwalt seine Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er seine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt, der Umfang des Anfechtungswillens durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89; vom 29. November 2018 - 3 StR 405/18, juris Rn. 4 jeweils mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen die Strafzumessung sowie die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wendet, indes die auf §§ 73, 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidungen nicht angreift; diese sind somit wirksam von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, StV 2019, 17; vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, juris Rn. 32 ff., BGH, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, juris Rn. 5 jeweils mwN).
b) Hingegen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung die unterlassene Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angegriffen hat, dazu, dass auch die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwar ist eine Revisionsbeschränkung auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich möglich, sie ist indes unwirksam, soweit - wie hier - durch das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet worden ist. In einem solchen Fall sind die in Betracht kommenden Maßregeln durch die gesetzliche Regelung des § 72 StGB rechtlich so eng miteinander verknüpft, dass nur eine einheitliche Entscheidung hierüber möglich ist. Nach § 72 Abs. 1 StGB wird nur die den Täter am wenigsten beschwerende Maßregel angeordnet, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer Maßregeln der erstrebte Zweck bereits durch sie erreicht werden kann. Mit Rücksicht auf diese rechtliche Verbindung und Wechselwirkung der beiden Maßregeln ist die Maßregelentscheidung als einheitliches Ganzes anzusehen, weshalb der von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffene Teil des Urteils - die Nichtanordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung - hier nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2013 - 2 StR 1/13, NStZ-RR 2014, 88, Rn. 6 f., vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5).
2. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzusehen, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Strafzumessung und die Wahl des Strafrahmens sind Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105, jeweils mwN). Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (Senat, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18 Rn. 2 f., jeweils mwN). Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).
So liegt es hier, denn das Landgericht hat die hohe Rückfallgeschwindigkeit verkannt. Diese stellt einen Strafzumessungsgrund dar, der im Einzelfall bestimmenden Charakter haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203; zur Bedeutung der Rückfallgeschwindigkeit bei der Strafzumessung auch: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 187/18, juris Rn. 2). Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung derselben ist bei Straftaten, die einer Inhaftierung folgen, neben dem Zeitpunkt der letzten Tat derjenige der Haftentlassung (vgl. dazu die Wertung des § 66 Abs. 4 StGB).
Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafrahmenwahl, der Zumessung der Einzelstrafen und der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zwar die "Vorstrafen" des Angeklagten berücksichtigt, dies allerdings relativierend nur unter dem Aspekt, dass die früheren Taten "lange oder sehr lange Zeit zurückliegen und zunächst nur nach Jugendstrafrecht geahndet wurden". Der für die Beurteilung der Rückfallgeschwindigkeit wesentliche Aspekt, dass der Angeklagte die gegenständlichen elf Taten nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung beging, findet in den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts indes keine Erwähnung. Mit Blick darauf, dass der einschlägig wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte während seiner mehr als 17-jährigen ununterbrochenen Inhaftierung auch in dem geschützten Bereich des Strafvollzugs mehrfach wegen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten straffällig wurde, er nach Haftentlassung unter Führungsaufsicht stand und sich die abgeurteilten Einzeltaten als Teil einer innerhalb kürzester Zeit begangener Serie verschiedenartiger Delikte darstellen, handelt es sich hierbei um einen so gewichtigen Strafzumessungsgrund, dass dieser durch das Landgericht hätte in Betracht gezogen und als bestimmender Umstand für die Strafzumessung in den Urteilsgründen hätte abgewogen werden müssen.
Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu höheren Einzelstrafen bzw. einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt hätte.
b) Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach sich. Denn das Landgericht hat die Anordnung derselben ohne weitere Prüfung der - nach den Feststellungen nicht fernliegenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen aus dem formalen Grund abgelehnt, keine der ausgeurteilten Einzelstrafen erreiche die Grenze von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die rechtliche Verbindung und Wechselwirkung (§ 72 StGB) der Maßregeln nach §§ 64 und 66 StGB bedingt dies auch die Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 5 StR 347/07, StV 2007, 633 Rn. 4; Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13, juris Rn. 27).
c) Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, sind auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufzuheben.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf Nachfolgendes hinzuweisen:
Sollte das neue Tatgericht abermals Einzelstrafen von ausschließlich unter zwei Jahren Freiheitsstrafe festsetzen, wird es die Möglichkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB zu prüfen haben. Danach ist die Maßregelanordnung bei Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB möglich, wenn der Angeklagte drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genannten Art begangen, durch diese jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die Anlasstaten müssen dabei nicht gemeinsam in der Entscheidung abgeurteilt werden, in welcher die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet wird. Vielmehr können eine oder zwei von ihnen schon vorher rechtskräftig abgeurteilt worden sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 142 Rn. 11 f., 143 mwN). Als weitere Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StGB kommen hier insbesondere die der Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 31. Januar 2007 zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht.
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