Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.03.2016


BVerwG 03.03.2016 - 3 PKH 3/15, 3 PKH 3/15 (3 B 39/15)

Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
03.03.2016
Aktenzeichen:
3 PKH 3/15, 3 PKH 3/15 (3 B 39/15)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH3.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me, Gerichtsbescheid
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn mehrere Klagebegehren, die ein Kläger zur Erreichung der Gebührendegression in einer Klageschrift zusammengefasst hat, die aber nicht in einem zwingenden Sachzusammenhang stehen, vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von vornherein als getrennte Verfahren angelegt und weiterbearbeitet werden.

2. Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten, der seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beantragt hatte.

Gründe

1

Dem Kläger kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 39.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte der Kläger, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2012 ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung damit begründet, dass die Degradierung zum Gefreiten weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar gewesen sei noch der politischen Verfolgung gedient habe. Ein Dienstverhältnis des aktiven Wehrdienstes auf Zeit habe nach § 2 Abs. 2 der Dienstlaufbahnordnung - NVA -, der auf Angehörige der Grenztruppen entsprechend anwendbar sei, in das Dienstverhältnis eines Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt werden können, wenn bestimmte Gründe den Einsatz des Soldaten in den vorgesehenen oder ausgeübten Dienststellungen nicht erlaubten. Das sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Zwar habe er weder mangelhafte Leistungen erbracht noch gegen die militärische Disziplin verstoßen, jedoch hätten "andere Gründe" seinen Einsatz in der vorgesehenen oder damals ausgeübten Dienststellung nicht erlaubt. Aufgrund seines Entlassungsgesuchs sei eine weitere Verwendung als Unteroffizier auf Zeit weder in der damals ausgeübten noch in einer anderen, u.U. vorgesehenen Dienststellung möglich gewesen. Der Kläger sei noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes von 18 Monaten verpflichtet gewesen, habe diesen bei Stellung seines Entlassungsgesuchs aber nur etwa zur Hälfte abgeleistet. Im Grundwehrdienst sei ein Einsatz in der ausgeübten Dienststellung nicht möglich gewesen. Ein Soldat im Grundwehrdienst habe keinen Unteroffiziersrang erreichen können. Die vorzeitige Entlassung habe mithin zu seiner Degradierung führen müssen. Die einschlägige Vorschrift der Dienstlaufbahnordnung sei auch unabhängig von einem Disziplinarverfahren anwendbar.

3

Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 39.15, die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Es liegt keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

4

1. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung nicht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO unvorschriftsmäßig besetzt.

5

a) Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht unter Beteiligung der Berichterstatterin entschieden hat, obwohl er diese wegen Befangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Die Beschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein Befangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. Die Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. Das kommt in Betracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt wird, weil die Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 57). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

6

b) Der Kläger leitet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die Berichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 VwGO gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der Gebührendegression bei Bearbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. Das trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einerseits und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). Dass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 B 75 und 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

7

2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, dass er vor und nach seiner Degradierung dieselbe Dienststellung "Oberfunker" innegehabt habe und dass Unteroffiziere an anderen Standorten der Grenztruppen auf Gesuch ohne Degradierung vor Beendigung der regulären Dienstzeit entlassen worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör scheidet jedoch aus, wenn der Beteiligte eine zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Hat das Verwaltungsgericht wie hier durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann er sich zu den aus seiner Sicht übergangenen oder unzureichend gewürdigten Gesichtspunkten äußern. Der Beteiligte hat zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Wahl zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 8 B 252.98 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 7 - juris Rn. 4, vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 - juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 21). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

8

3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Beibehaltung seiner Dienststellung als Oberfunker nicht gewürdigt. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Gericht zu der Entscheidung kommen können, dass § 2 Abs. 2 Dienstlaufbahnordnung - NVA - nicht anwendbar und eine Degradierung nicht zulässig gewesen sei. Bei Berücksichtigung der allgemeinen Praxis bei Anträgen auf vorzeitige Entlassung müsse seine Degradierung als unverhältnismäßige Sanktion des Entlassungsgesuchs bewertet werden.

9

Damit rügt der Kläger Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die grundsätzlich der materiellen Rechtsanwendung zuzuordnen sind und nur unter engen Voraussetzungen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergeben. Als Verfahrensmangel ist nur rügefähig, ob das Tatsachengericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, in Bezug auf DDR-Recht auch, ob es hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den Inhalt des für einschlägig erachteten DDR-Rechts zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - ZOV 2015, 208 - juris Rn. 11); ein Verfahrensmangel kann zudem bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 17 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Soweit es um Verfahrensmängel in diesem Sinne geht, ist die Rüge bereits unzulässig; sie hätten nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

10

Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar, wie gesagt, nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Die Beteiligten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. Das folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Revisionsgericht und Tatsachengericht. Soweit es um behebbare Mängel der Tatsachenfeststellung geht, ist das Verwaltungsgericht das sachnähere Gericht. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist der gegebene Rechtsbehelf, um insoweit unterlaufene Verfahrensfehler durch das sachnähere Gericht zu beheben. Dieselbe Wertung liegt § 134 Abs. 4 VwGO zugrunde. Auch bei der Sprungrevision können die Beteiligten zwischen Rechtsmitteln wählen, welche die Sache an das Revisionsgericht oder an das Berufungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz bringen. Entscheiden sie sich für die Revision, müssen sie sich mit der festgestellten Tatsachengrundlage abfinden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 - juris Rn. 17 und vom 11. Januar 2006 - 7 B 70.05 - ZOV 2006, 282 - juris Rn. 20; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 84 Rn. 26; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 25; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 84 Rn. 47). Auch Feststellungen zum Inhalt von DDR-Recht, das - wie hier - nicht als Bundesrecht fortgilt, betreffen Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - ZOV 2015, 208 - juris Rn. 11).

11

Selbst wenn die Rüge zulässig wäre und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt des DDR-Rechts verfahrensfehlerhaft sein sollten, würde die Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensmangel beruhen. Zwar weist die Beschwerde nachvollziehbar darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum Inhalt des herangezogenen DDR-Rechts in sich nicht stimmig scheinen, weil nur die Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Unteroffiziers, nicht aber schon das Gesuch darum die Fortsetzung des Wehrdienstes im Grundwehrdienst hätte erforderlich machen können. Ein daraus möglicherweise resultierender Verfahrensmangel ist aber nicht erheblich, wenn sich die Entscheidung unter entsprechender Heranziehung von § 144 Abs. 4 VwGO ersichtlich als richtig darstellt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 132 Rn. 41 m.w.N.). Selbst wenn die Degradierung des Klägers im Recht der DDR keine Grundlage gefunden und auch nicht der Rechtspraxis entsprochen haben sollte, fehlen doch im gesamten Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Degradierung - wie in § 1 Abs. 1 VwRehaG vorausgesetzt - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG ist dies nur der Fall bei Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die durch den eigenen Antrag des Klägers ausgelöste Umwandlung des Dienstverhältnisses für die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 1990 und die damit verbundene Degradierung das insoweit erforderliche Gewicht hatten. Über den auf sechs Wochen begrenzten Einkommensverlust hinaus war die Degradierung nicht mit Nachteilen verbunden; der Kläger blieb nach seinem eigenen Vorbringen auf seinem Dienstposten als Oberfunker. Er ist zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit der antragsgemäßen vorzeitigen Entlassung auch aus dem Grundwehrdienst wohlwollend behandelt worden.

12

4. Der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund fehlender Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 13 m.w.N.). Einfache Unzulänglichkeiten der Begründung, wie sie die Beschwerde geltend macht, beeinträchtigen diese Funktionen der Entscheidungsgründe nicht und sind daher von § 138 Nr. 6 VwGO nicht umfasst.