Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.03.2016


BVerwG 03.03.2016 - 3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15)

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
03.03.2016
Aktenzeichen:
3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH2.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 59/13 Me, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 38.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen berufsbezogener Nachteile infolge einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte er, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich und beruflich zu rehabilitieren. Beide Anträge lehnte der Beklagte mit gesonderten Bescheiden ab. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die in einer gemeinsamen Klageschrift enthaltenen Begehren, die Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass die Degradierung und die Änderung des Dienstverhältnisses rechtsstaatswidrig im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes waren und den Beklagten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung zu verpflichten, in zwei gesonderten Verfahren angelegt und bearbeitet. Der Kläger wandte sich gegen die Kostenansätze für die Verfahren und lehnte nach Erfolglosigkeit der Erinnerung und Beschwerde die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs legte der Kläger Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Klage auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen.

3

Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 38.15, die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

4

Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts habe unter Beteiligung der Berichterstatterin entschieden, obwohl er diese wegen Befangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe.

5

Diese Rüge greift nicht durch. Dies hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren gleichen Rubrums BVerwG 3 PKH 3.15 im Einzelnen begründet und hierzu ausgeführt:

a) ...

Die Beschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein Befangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. Die Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. Das kommt in Betracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt wird, weil die Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 57). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

b) Der Kläger leitet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die Berichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 VwGO gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der Gebührendegression bei Bearbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. Das trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einerseits und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). Dass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 B 75 und 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

6

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beschwerde BVerwG 3 B 38.15.