Entscheidungsdatum: 28.05.2015
Die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage kann darauf gestützt werden, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem Bild nicht zu erkennen.
Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen benutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nachbarschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den Anhörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt; die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben.
Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem eventuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad, PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt: Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der Schwere des Verstoßes angemessen.
Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrtenbuchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an, bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Monate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motorrädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder November vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig, für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systematik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von 12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwagen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht weniger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Ebenso sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden. Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere, wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschriebenen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjährig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Monate auch nicht als unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchanordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Geltungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmeldedauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr. Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrtenbuchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersichtlich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übliche Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich ausfalle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungsverhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrädern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).
Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwaltungsbehörde ..." durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde ..." ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfassung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).
2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).
3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.
b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismäßig.
aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141> und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <241>).
bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeugen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermessenserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügigeren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.
cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>).
Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesystems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Verkehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von 12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog
An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nachdem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin nichts geändert.
dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Diese Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.
In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach verfügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemeldeten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Witterungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der üblichen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, sondern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb genommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Berufungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ 3375/04 - juris Rn. 7).
Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Umstand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teilweise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug unbenutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer solchen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit partiell verfehlt.
Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.
Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“ auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren gegenüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motorrädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.
Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfügten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Personenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt werden. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwagen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.
4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit begnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hinweise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Bezeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden, dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, verdeutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche Bestimmung getroffen werden sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.