Entscheidungsdatum: 12.10.2016
Die Entscheidungsbefugnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG i.d.F. des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 erstreckt sich auch auf die Voraussetzung des geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG.
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für das von ihr betriebene Kreiskrankenhaus S.-G. für das Budgetjahr 2008. Das Krankenhaus unterhält zwei Betriebsstätten (S. und G.). Es ist unter anderem mit den Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen und nimmt an der Notfallversorgung teil. Nach erfolglosen Entgeltverhandlungen mit den Beigeladenen über einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) beantragte die Klägerin im März 2009 bei dem Beklagten die Gewährung eines solchen Zuschlags. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Juli 2010 ab. Zwar sei das Krankenhaus zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig, soweit es um die Vorhaltung der Notfallversorgung in der Betriebsstätte S. gehe. Die Klägerin habe aber nicht nachweisen können, dass der geltend gemachte defizitäre Betrieb ihres Krankenhauses nicht durch die krankenhausplanerisch überflüssige Vorhaltung der zweiten Betriebsstätte in G. verursacht werde.
Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorhaltung der für die Notfallversorgung erforderlichen Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin in der Betriebsstätte S. auf Grund eines geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar sei. Das Erfordernis des geringen Versorgungsbedarfs sei bereits von der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG zu prüfen und nicht erst im Rahmen der Verhandlungen der Vertragsparteien nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG. Ein geringer Versorgungsbedarf im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG setze voraus, dass das von dem Krankenhaus vorgehaltene Leistungsangebot nur in geringem Umfang (niedrige Fallzahlen) oder unregelmäßig (z.B. Betten für Schwerbrandverletzte) nachgefragt werde. Es komme außerdem auf den Grund für die fehlende Nachfrage an. Beruhe sie etwa auf einer schlechten Qualität der vorgehaltenen Krankenhausleistungen, sei ein Sicherstellungszuschlag ausgeschlossen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten "Kurzgutachten zum Marktpotenzial für das Kreiskrankenhaus S." der Firma A. vom 8. Juni 2009 ergebe sich bezogen auf das definierte Patienteneinzugsgebiet (Fahrtzeitzone 25 Minuten) ein nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial in Höhe von rund 1 930 Fällen im Bereich der Fachabteilung Chirurgie/Unfallchirurgie und von rund 3 770 Fällen im Bereich der Fachabteilung Innere Medizin. Dem Gutachten lasse sich zugleich entnehmen, dass die betreffenden Fachabteilungen des Krankenhauses der Klägerin unterdurchschnittlich ausgelastet seien (Betriebsstätte S.: Chirurgie = 73,7 %, Innere Medizin = 74,8 %). Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kostenunterdeckung ihre Ursache in einem geringen Versorgungsbedarf habe.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (1.), noch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob sich die Entscheidungsbefugnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG auch auf die Feststellung des geringen Versorgungsbedarfs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG bezieht,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Beantwortung erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) i.d.F. des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, im Folgenden: a.F.) mit Hilfe der anerkannten Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres bejahen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 für die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig ist, unter Anwendung der Maßstäbe und Einhaltung der Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie haben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann (Satz 2). Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde (Satz 3). Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zuschlags (Satz 4). Daraus ergibt sich klar, dass im Fall der Nichteinigung der Vertragsparteien über die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG (a.F.) genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Entscheidung berufen ist. Von der Entscheidungsbefugnis der zuständigen Landesbehörde ausgenommen ist nach der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG (a.F.) lediglich die Höhe des Zuschlags. Dementsprechend ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Entscheidungszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG (a.F.) auch auf die Prüfung erstreckt, ob die Kostenunterdeckung auf einen geringen Versorgungsbedarf zurückzuführen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Höhe des Sicherstellungszuschlags ("wie"), sondern um eine Voraussetzung, die über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach bestimmt ("ob").
Der Normzweck bestätigt diese Auslegung. Über die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) anhand der Maßstäbe und Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, im Folgenden: a.F.) zu entscheiden. § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG (a.F.) sieht die Vereinbarung bundeseinheitlicher Empfehlungen für Maßstäbe vor, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen zu leisten sind. § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG (a.F.) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 zu erlassen, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewährleisten (Teilsatz 1). Dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen (Teilsatz 2). Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen (Teilsatz 3). Diese Regelungen bezwecken, den Ländern ausreichend Möglichkeiten zu geben, die Besonderheiten ihrer Krankenhausplanung zur Geltung zu bringen sowie im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Demselben Ziel dient die Entscheidungsbefugnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG (a.F.; vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/7862 S. 7 f.). Zu den Aufgaben der Krankenhausplanung gehört insbesondere die Feststellung des Versorgungsbedarfs (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 13). Das weist darauf hin, dass sich die Zuständigkeit der Krankenhausplanungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG (a.F.) auch auf die Prüfung erstreckt, ob die Voraussetzung "auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs" nach Satz 1 erfüllt ist.
Schließlich wird das Auslegungsergebnis auch durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Abs. 2 KHEntgG bestätigt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG i.d.F. des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) prüft die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist. Zu den Vorgaben nach Satz 1 gehört wie bei § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.), dass die notwendige Vorhaltung von Leistungen auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar ist.
b) Die Klägerin hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ist für die Annahme eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG auf die Gründe der im Krankenhaus gegebenen geringen Nachfrage bzw. geringen Fallzahl in den maßgeblichen Fachabteilungen abzustellen oder ist vom geringen Versorgungsbedarf unabhängig von dessen Ursache auszugehen und dieser objektiv festzustellen, z.B. anhand der geringen Fallzahlen, deren Erlöse die Vorhaltekosten für die Mindestbesetzung in den jeweiligen Fachabteilungen nicht decken?“
Auch diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter Versorgungsbedarf im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts der in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) zu deckende Bedarf an Krankenhausleistungen zu verstehen ist. Die Bedarfsfeststellung ist an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen im jeweiligen Einzugsgebiet auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 Rn. 4 m.w.N.). Dieses Verständnis liegt auch dem Begriff des Versorgungsbedarfs in § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) zu Grunde. Der Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG (a.F.) i.V.m. § 5 Abs. 2 KHEntgG (a.F.) bezweckt die Sicherstellung von Leistungsangeboten, deren Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, die aber von einem Krankenhaus nicht wirtschaftlich erbracht werden können, weil die tatsächlichen Fallzahlen zu gering sind, um die Leistungen mit den Entgelten nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG (a.F.) kostendeckend finanzieren zu können. Der Sicherstellungszuschlag soll eine flächendeckende Versorgung mit den notwendigen Leistungen und, soweit es die Notfallversorgung oder häufig nachgefragte Leistungen betrifft, eine wohnortnahe Versorgung gewährleisten. Er darf aber nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Krankenhäusern führen. Dazu bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG (a.F.), dass ein Sicherstellungszuschlag ausscheidet, wenn die in Rede stehende Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Aber auch jenseits dessen sind bei der Entscheidung die Interessen anderer Krankenhäuser, die keinen Zuschlag erhalten, zu berücksichtigen (§ 17b Abs. 1 Satz 7 KHG
Ausgehend davon ist für die Feststellung, ob auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs die Vorhaltung von Leistungen nicht kostendeckend finanzierbar ist, auf die Gründe der geringen Fallzahlen abzustellen. Denn der Tatbestand des geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) ist nicht gleichzusetzen mit dem Befund geringer Fallzahlen in einem Krankenhaus. Der Versorgungsbedarf ist, wie gezeigt, gebietsbezogen zu bestimmen, während die Tatbestandsvoraussetzung der Kostenunterdeckung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) krankenhausbezogen festzustellen ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass es für die Darlegung der Voraussetzungen eines Sicherstellungszuschlags nicht ausreicht, dass die Vorhaltekosten für die betreffenden Leistungen mit den Entgelten nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG nicht kostendeckend finanzierbar sind. Hinzukommen muss, dass die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets (z.B. ländliches Gebiet) oder der Leistungsart (unregelmäßig oder selten auftretende Behandlungsfälle) begründet sind.
c) Mit der weiteren Frage,
ob ein vorhandenes Marktpotenzial für die betreffenden Fachabteilungen im regionalen Einzugsgebiet, das vom Krankenhaus nicht ausgeschöpft wird bzw. werden kann, die Feststellung des geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG von vornherein ausschließt,
zeigt die Klägerin ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt. In dieser Allgemeinheit geht die Frage über den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinaus und würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass ein vorhandenes, nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial im regionalen Einzugsgebiet der Feststellung des geringen Versorgungsbedarfs von vornherein entgegenstehe. Das gibt die Entscheidungsgründe des angegriffenen Berufungsurteils jedoch nicht erschöpfend wieder. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die Kostenunterdeckung der im Krankenhaus der Klägerin im Budgetjahr 2008 vorgehaltenen Leistungen der Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin ihre Ursache nicht in einem geringen Versorgungsbedarf habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Fachabteilung Chirurgie/Unfallchirurgie habe nach dem Kurzgutachten der Firma A. bezogen auf das definierte Patienteneinzugsgebiet (Fahrtzeitzone 25 Minuten) lediglich einen Marktanteil von rund 45 %, was ein nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial in Höhe von rund 1 930 Behandlungsfällen bedeute. Für die Fachabteilung Innere Medizin weise das Gutachten einen Marktanteil von rund 33 % und ein nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial von 3 770 Fällen aus. Hieraus und aus dem weiteren Umstand, dass die in Rede stehenden Fachabteilungen des Krankenhauses der Klägerin unterdurchschnittlich ausgelastet seien, hat der Verwaltungsgerichtshof geschlossen, dass das Defizit der Klägerin nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) auf den geringen Versorgungsbedarf im Einzugsbereich der Fachabteilungen zurückzuführen sei. Er hat mithin auf die konkreten Umstände des Streitfalls abgestellt und dabei sowohl das regionale Gesamtpotenzial in den Blick genommen als auch die gemessen daran unterdurchschnittliche Auslastung im Krankenhaus der Klägerin (73,7 % für die Fachabteilung Chirurgie/Unfallchirurgie und 74,8 % für die Fachabteilung Innere Medizin in der Betriebsstätte S.). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich ausgehend hiervon ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergeben könnte. Ob ein vorhandenes Marktpotenzial die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls, für deren Beantwortung es unter anderem auf die Art der vorgehaltenen Leistungen, den Umfang des (nicht ausgeschöpften) Marktpotenzials sowie den Auslastungsgrad des betreffenden Krankenhauses ankommt.
Eine grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtssache auch nicht durch den Einwand, das Kurzgutachten habe für das Krankenhaus ein zu hohes Marktpotenzial ausgewiesen. Die Klägerin hält die Berechnung des Marktpotenzials durch die Firma A. für fehlerhaft, weil für die Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin eine Homogenität und Gleichmäßigkeit der Krankenhaushäufigkeit je 100 000 Einwohner unterstellt werde, die angesichts des unterschiedlichen Spezialisierungsgrads der Kliniken als Krankenhäuser der Grund-, Schwerpunkt- oder Maximalversorgung nicht der Realität entspreche. Sie meint daher, der Verwaltungsgerichtshof hätte sich nicht auf das Kurzgutachten stützen dürfen. Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin die berufungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne darzulegen, dass sich hieraus zugleich ein über den Streitfall hinausreichender Klärungsbedarf ergeben könnte.
Dasselbe gilt für ihre weitere Rüge, dem Marktpotenzial könne nicht die ihm vom Verwaltungsgerichtshof beigemessene Bedeutung zukommen, da das Krankenhaus mit seinen krankenhausplanerisch zugewiesenen Planbetten nicht in der Lage sei, in der Fachabteilung Chirurgie weitere 1 930 Fälle und in der Fachabteilung Innere Medizin weitere 3 770 Fälle zusätzlich zu behandeln. Im Übrigen geht der Einwand an den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht darauf abgestellt, dass das Krankenhaus der Klägerin mit den vorhandenen Planbetten weitere 1 930 bzw. 3 770 Fälle versorgen könnte. Er hat in dem nicht ausgeschöpften Marktpotenzial in Verbindung mit der unterdurchschnittlichen Bettenauslastung in der Betriebsstätte S. lediglich einen Beleg dafür gesehen, dass der regionale Versorgungsbedarf höhere Fallzahlen im Krankenhaus der Klägerin ermöglichen würde.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Angaben zum Marktpotenzial im Kurzgutachten der Firma A. ohne nähere Überprüfung als Tatsachenfeststellungen zu Grunde gelegt habe. Im Einzugsbereich gebe es aber weitere Krankenhäuser, mit denen sie im Wettbewerb stehe und sich den Markt teile; der Verwaltungsgerichtshof hätte daher die Gründe für den geringen Versorgungsbedarf aufklären und ermitteln müssen, wie sich das Marktpotenzial auf andere Mitbewerber verteile. Die Rüge greift nicht durch.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich nach den Umständen des Falls auch nicht aufdrängen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 und vom 21. April 2016 - 3 B 45.15 - juris Rn. 9 m.w.N.). So verhält es sich hier. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die von ihr vermisste Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch nicht aufdrängen. Er hat - wie gezeigt - tragend darauf abgestellt, es sei angesichts des nicht ausgeschöpften Marktpotenzials im Patienteneinzugsbereich bei gleichzeitiger unterdurchschnittlicher Auslastung der in Rede stehenden Fachabteilungen des Krankenhauses der Klägerin nicht davon auszugehen, dass die Kostenunterdeckung ihre Ursache in einem geringen Versorgungsbedarf des Einzugsgebiets habe. Er hat damit die Gründe für die fehlende Nachfrage auf der Angebotsseite - im Bereich des Krankenhauses - gesehen und nicht in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets oder der Leistungsart. Die dieser Annahme zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen - nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial bei unterdurchschnittlicher Auslastung - hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kurzgutachten entnommen. Dessen Ausführungen werden im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben und vertretbar gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte keine Veranlassung, die gutachterliche Analyse des Marktpotenzials in Frage zu stellen. Das Gutachten berücksichtigt, dass es sich bei dem Kreiskrankenhaus S. um ein Krankenhaus der Grundversorgung handelt (S. 4). Die Erläuterungen zur Ermittlung des Marktpotenzials im definierten Patienteneinzugsbereich (S. 8) lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die methodische Vorgehensweise ungeeignet wäre. Das gilt auch, soweit die Klägerin einwendet, das Gutachten habe bei der Analyse des Marktpotenzials fehlerhaft die Wettbewerbssituation ausgeblendet. Soweit das Gutachten für den definierten Einzugsbereich (Fahrtzeitzone 25 Minuten) ein nicht ausgeschöpftes Marktpotenzial ausweist (S. 9 und 10), stellt es damit weder ausdrücklich noch sinngemäß fest, dass das Krankenhaus der Klägerin in der Lage wäre, dieses Marktpotenzial ganz oder größtenteils selbst zu bedienen. Die Ausführungen erlauben aber den Schluss, dass sich dem Krankenhaus ausgehend von den Fallzahlen im Einzugsgebiet die Möglichkeit bietet, seine bisherigen Marktanteile von rund 45 % im Bereich der Fachabteilung Chirurgie und von rund 33 % im Bereich der Fachabteilung Innere Medizin auszubauen. Diesen Schluss hat offensichtlich auch die Klägerin gezogen; denn sie hat im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf das Gutachten vorgetragen, die Ausschöpfung des Marktpotenzials im Patienteneinzugsbereich (Fahrtzeitzone 25 Minuten) sei noch ausbaufähig, sobald sich die baulichen Voraussetzungen im Krankenhaus (zeitgemäße Ausstattung der Patientenzimmer) verbessert hätten (Schriftsatz der Klägerin vom 10. Juni 2009, Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Vergleichbar hat sie sich im gerichtlichen Verfahren geäußert (z.B. Schriftsätze vom 21. Dezember 2010, Bl. 48, vom 24. August 2012, Bl. 312 f. und vom 26. September 2013, Bl. 572 der Gerichtsakte). Auch der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2010 nimmt Bezug auf das Kurzgutachten und weist auf die sich daraus ergebenden "relativ geringen Auslastungsquoten" des Krankenhauses hin. Zudem hebt er auf bauliche Defizite im Betten- und Funktionstrakt der Betriebsstätte S. ab, die zu der Kostenunterdeckung beigetragen haben könnten. Danach musste sich dem Verwaltungsgerichtshof keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Die Klägerin hat sowohl im erstinstanzlichen als auch im berufungsgerichtlichen Verfahren wiederholt auf das Kurzgutachten verwiesen, ohne dass sie hinsichtlich der gutachterlichen Analyse des Marktpotenzials methodische Fehler oder andere Unzulänglichkeiten geltend gemacht hat (z.B. Schriftsätze vom 21. Dezember 2010, Bl. 47 f., vom 15. März 2013, Bl. 417 und 448 und vom 26. September 2013, Bl. 572 der Gerichtsakte).
Sollte sie mit ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß auch einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO) oder das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen wollen, wären diese Rügen ebenfalls unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof musste den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es für das Tatbestandsmerkmal "auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs" in § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) auf die Gründe für die fehlende Inanspruchnahme der Leistungen im Krankenhaus der Klägerin ankommen könnte und in diesem Zusammenhang das Kurzgutachten der Firma A. Berücksichtigung finden könnte. Damit mussten die Beteiligten nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren ohne Weiteres rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.