Entscheidungsdatum: 07.06.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2014 040 484
hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2016 durch den Richter Hermann, die Richterin Uhlmann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Marke LASER FABRIK mit Beschluss vom 2. März 2015 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Der Anmelderin wurde der Beschluss am 6. März 2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Der Rechtspfleger des Senats hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig am 7. April 2015 eingegangen sei, sondern erst am 8. April 2015. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2015 auf den Überweisungsauftrag der Verfahrensbevollmächtigten von 13:50 Uhr am 7. April 2015 an deren Bank hingewiesen. Diese hätten darauf vertrauen dürfen, die Überweisung führe zu einer Gutschrift auf dem Konto des DPMA am selben Tag. Die Anmelderin beantragt hilfsweise,
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
II.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.
1.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 66 Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle zu bezahlen. Die Markenanmelderin hat den Beschluss am 6. März 2015 erhalten. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr endete wegen des Feiertages am 7. April 2015. Die Beschwerdegebühr wurde jedoch erst am 8. April 2015 und damit verspätet gezahlt.
2.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem Vorbringen der Anmelderin kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert gewesen ist.
Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch die Büroorganisation umfassen, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist am Tag des Fristablaufs mit der Beauftragung einer Überweisung begonnen worden.
Dieses genügt nach der Auffassung des Senats nicht den hohen Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts zu stellen sind. Wenn eine Zahlung erst am Tag des Ablaufs der Frist vorgenommen wird, sind erhöhte Anforderungen an die Organisation des Bewirkens der Zahlung zu stellen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um ein Fristversäumnis wie hier geschehen zu vermeiden. Schon aus § 675 s BGB folgt, dass nicht damit gerechnet werden durfte, dieser Überweisungsauftrag führe zur rechtzeitigen Erfüllung.
Schulte (PatentG, 9. Aufl. 2014, § 123 Rn. 146 m.w.N.) führt hierzu aus: „Als Zahlungstag einer Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA gilt nach § 2 Nr. 2 PatKostZV der Tag der Gutschrift auf dem DPMA-Konto, nicht der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags. Daher muss der Überweisende die normale Laufzeit in Rechnung stellen, mit der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu rechnen ist. Auf sie darf er vertrauen. Für Überweisungen ist eine Laufdauer von mehr als einer Woche nicht ungewöhnlich. Nur wenn die Laufzeit erwartungswidrig überschritten wird, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Besteht objektiv die Befürchtung, dass mit einer Überweisung der Tag der Gutschrift innerhalb der Frist nicht zu erreichen ist, so ist der Einzahlende gehalten, einen schnelleren Zahlungsweg zu wählen, z. B. statt Überweisung die Bareinzahlung auf das DPMA-Konto gemäß § 2 Nr. 3 (Zahlungstag ist der Tag der Einzahlung bei dem Geldinstitut des Schuldners) oder Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung, die auch per Fax übermittelt werden kann (Zahlungstag ist der Tag des Eingangs der Ermächtigung beim DPMA oder BPatG).“
Das Versäumnis der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beruht damit auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Markeninhaberin, so dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist. Auf den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift selbst, wie sie im Schriftsatz vom 3. März 2016 behandelt wird, kommt es nicht mehr an.
3.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung somit erfolglos war, gilt gem. § 6 II PatKostG die Beschwerde als nicht eingelegt.