Entscheidungsdatum: 12.10.2017
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 045 734
(hier: Löschungsverfahren – S 313/12 Lösch)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2017 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Markenregister aktuell als Inhaberin des am 31. Juli 2010 angemeldeten Zeichens
Q
registriert, das am 11. November 2010 zugunsten des Anmelders G… für diverse Waren der Klasse 3 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 unter der Registernummer 30 2010 045 734 als Wortmarke eingetragen und am 21. November 2011 auf die nunmehrige Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin umgeschrieben worden ist.
Nach Teillöschungen genießt die Marke laut Register nunmehr Schutz für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Wasch- und Bleichmitteln, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen und/oder Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, nämlich im Bereich von Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Klasse 3); Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke (Klasse 4); diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere (Klasse 5); Maschinen, nämlich Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft, Baumaschinen und Werkzeugmaschinen (ausgenommen für Landfahrzeuge); handbetätigte Werkzeuge und Geräte, nämlich handbetätigte Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft, handbetätigte Geräte für die Bautechnik und das Bauwesen; Messerschmiedewaren, Gabel und Löffel; Rasierapparate (Klasse 8); wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Computer; Computersoftware; Telefonapparate; Mobiltelefone; Brillen (Optik) (Klasse 9); Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl- und Lüftungsgeräte (Klasse 11); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente (Klasse 14); Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme (Klasse 18); Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Kissen, Matratzen (Klasse 20); Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Kochtöpfe; Kochutensilien (Klasse 21); Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken (Klasse 24); Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25); Teppiche, Fußmatten, Matten, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material) (Klasse 27); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck (Klasse 28); Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze (Klasse 30); Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) (Klasse 33).
Die Beschwerdeführerin, die vor ihrer am 17. Mai 2013 in das Handelsregister eingetragenen Umfirmierung unter der Bezeichnung „Q… GmbH“ tätig war, hat am 19. November 2012 die vollständige Löschung der Wortmarke 30 2010 045 734 „Q“ hinsichtlich sämtlicher eingetragener Waren und Dienstleistungen wegen Vorliegens der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beantragt. Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem Buchstaben „Q“ um eine übliche Abkürzung für „Qualität“ handele, in Ostdeutschland diene er auch im allgemeinen Sprachgebrauch im übertragenen Sinne als ein Zeichen für höchste Qualität, beispielsweise in dem Ausdruck „einem Erzeugnis das Q verleihen“. Daher sei dieser Buchstabe freihaltebedürftig, darüber hinaus fehle dem Einzelbuchstaben „Q“ als sachbezogener Abkürzung, welche auf die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hinweise, auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr am 10. Dezember 2012 zugestellten Löschungsantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2013, beim DPMA eingegangen am selben Tag, widersprochen.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013, den Beteiligten jeweils zugestellt am 28. November 2013 und berichtigt mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2013, hat das DPMA, Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, Kosten wurden nicht auferlegt.
Entgegen der Ansicht der Löschungsantragstellerin fehle der angemeldeten Wortmarke nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Einzelbuchstaben könne die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus abgesprochen werden, sofern sie nicht sachbezogene Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen würden, weil sie beispielsweise lediglich als Typen- oder Serienbezeichnungen verstanden würden.
Die angesprochenen breiten Verkehrskreise sähen in dem Buchstaben „Q“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht ohne Weiteres einen Hinweis auf die „Qualität“ derselben. Ein eindeutiger Bedeutungsgehalt des Buchstabens „Q“ sei nicht feststellbar. Es liege auch nicht nahe, dass „Q“ für „Qualität“ stehe, zumal die Abkürzung in vielen Abkürzungsverzeichnissen in dieser Bedeutung gar nicht erwähnt werde. Auch den von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Nachweisen sei nicht zu entnehmen, dass „Q“ im hier vorliegenden Segment beschreibend verwendet werde.
Ein Freihaltebedürfnis liege ebenso wenig vor. Da „Q“ keinen unmittelbar erkennbaren Bedeutungsgehalt habe, werde dieser Begriff weder von der Allgemeinheit noch von Mitbewerbern der Markeninhaberin zur Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen benötigt.
Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer am 20. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung führt sie aus, sie habe nach der Insolvenz der Q… GmbH in F…, die „Quelle-Marken“ übernommen und unter Verwendung dieser Marken ein Internet-Versandhandelsportal gestartet. Im Rahmen dieses Versandhandelsportals habe sie zusätzlich zu dem altbekannten Quelle-Schriftzug auch den Buchstaben „Q“ in graphischer Gestaltung, das „Quelle-Q“, als sog. „Favicon“ (kleines Icon / „Bildchen“, das beispielsweise in der Adresszeile eines Webbrowsers vor der URL angezeigt wird) verwendet. Ihr Löschungsantrag sei lediglich die Reaktion auf eine von der Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin vor dem Landgericht Hamburg ihrerseits gegen die Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin erhobene Verletzungsklage wegen der vorgenannten Verwendung des Buchstabens „Q“.
In der Sache trägt die Löschungsantragstellerin vor, dass der Verkehr es nicht gewohnt sei, allein in einem Buchstaben ohne weitere graphische Ausgestaltung oder weitere ergänzenden Elemente einen Herkunftshinweis zu sehen, so dass des sich bei Einzelbuchstaben um eine Markenkategorie handele, deren Unterscheidungskraft ähnlich wie die Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken, dreidimensionalen Marken oder Slogans zu beurteilen sei. Auch der Bundesgerichtshof habe in den Leitsätzen seiner Entscheidung Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930) zum Ausdruck gebracht, dass sich die allgemeinen Verkehrskreise bei der Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen an der graphischen Ausgestaltung des Einzelbuchstabens orientieren würden.
Vor diesem Hintergrund könne die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben von Haus aus nur angenommen werden, wenn im entsprechenden Waren- bzw. Dienstleistungssektor eine Übung bestehe, gerade solche Zeichen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft zu verwenden. Im hier einschlägigen Dienstleistungsbereich des Einzel- und Versandhandels (Klasse 35) sei jedoch ausschließlich eine Verwendung von Einzelbuchstaben in spezifischer graphischer Ausgestaltung als Logo oder als sogenanntes „Favicon“ üblich. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass mehrere Unternehmen, deren Firmennamen mit demselben Buchstaben beginnen, diesen Buchstaben stets jeweils in spezieller graphischer Ausgestaltung verwenden, so dass er keine Veranlassung habe, in einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen.
Unabhängig hiervon weise jedenfalls der Einzelbuchstabe „Q“ keine Unterscheidungskraft im hier relevanten Dienstleistungssektor auf, weil es sich bei diesem um eine übliche Abkürzung für den beschreibenden Begriff „Qualität“ handele und er in dieser Bedeutung im konkreten Dienstleistungszusammenhang bereits verwendet werde, beispielsweise im Hinblick auf die Service-Qualität von Handelsdienstleistungen. Der Buchstabe „Q“ werde auch in Alleinstellung ohne jede Erläuterung in der Bedeutung „Qualität“ verwendet, wobei diese Verwendung als Abkürzung überdies lexikalisch nachweisbar sei.
Die insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung übliche Abkürzung „Q“ im Sinne von „Qualität“ sei sämtlichen Beschäftigten, die an Schulungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung teilnehmen, geläufig. Da Qualitätssicherungssysteme diverse Waren und Dienstleistungen verschiedener Branchen zum Gegenstand hätten und mittlerweile in einem Großteil aller Betriebe implementiert seien, könne davon ausgegangen werden, dass auch der Durchschnittsverbraucher diese Abkürzung kenne. Qualitätssicherung sei zudem ein integraler Bestandteil auch von Einzelhandelsdienstleistungen.
Die Markenabteilung habe zudem das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses verkannt. Insoweit sei nicht relevant, ob der Buchstabe „Q“ ausschließlich als Abkürzung für „Qualität“ oder auch für andere mit diesem Buchstaben beginnende Begriffe diene, da ein Zeichen, und zwar auch eine Abkürzung, bereits dann als beschreibend und schutzunfähig betrachtet werden müsse, wenn es geeignet sei, auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Zudem beruhe die Beurteilung der Markenabteilung wohl auf der Fehlvorstellung, dass ein Freihaltebedürfnis nur vorliege, wenn die Mitbewerber zwingend auf die Verwendung eines Begriffes angewiesen seien.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2010 045 734 anzuordnen.
Zudem beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage:
Ist einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung auch dann Unterscheidungskraft zuzubilligen, wenn die auf dem einschlägigen Dienstleistungssektor tätigen Verkehrskreise gewöhnt sind, lediglich aus der graphischen Gestaltung von Einzelbuchstaben auf die betriebliche Herkunft zu schließen (Fortführung von BGH – Bogner B/Barbie B, Az. I ZR 50/11)?
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Löschungsantrag bereits unschlüssig sei, da er keine Ausführungen zur Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke konkret bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auf die angesprochenen Verkehrskreise sowie auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung enthalte.
Vor allem aber habe die Markenabteilung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der angegriffenen Marke keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 – Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO) verbiete es sich, die fehlende Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens allein aus dem Fehlen einer graphischen Ausgestaltung herzuleiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung (BGH, GRUR 2012, 930 – Bogner B/Barbie B). Vielmehr seien Einzelbuchstaben nur dann als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion seien.
Dem Einzelbuchstaben „Q“ komme jedoch kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu. Insbesondere handele es sich bei dem Buchstaben „Q“ in Alleinstellung – gerade im Bereich der Handelsdienstleistungen – keineswegs um eine Abkürzung für „Qualität“. Das lediglich vor der Wiedervereinigung in der DDR verwendete Gütezeichen „Q“ zur Bezeichnung ausgezeichneter Qualität industrieller oder handwerklicher Erzeugnisse habe eine besondere graphische Gestaltung aufgewiesen. Da eine beschreibende Benutzung des Buchstabens „Q“ ohne weitere Zusätze gerade nicht festgestellt werden könne, sei auch kein Freihaltebedürfnis anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerde war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 045 734 gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sind und dem Löschungsantrag daher zu Recht nicht stattgegeben wurde.
1. Auf den zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin und den Widerspruch der Beschwerdegegnerin war das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen.
a) Der Löschungsantrag ist zulässig.
Er wurde ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gestellt, so dass die Widerspruchsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG in Gang gesetzt wurde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt die Zulässigkeit des Löschungsantrags keine konkreten Ausführungen zur Beurteilung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen, die angesprochenen Verkehrskreise etc. voraus. § 54 MarkenG enthält keine nähere Bestimmung zu Inhalt und Umfang des Löschungsantrags. Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zu fordern ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 500, Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh; kritisch hierzu BPatG, GRUR 2017, 275 – Quadratische Schokoladenverpackung), bedarf nicht der Entscheidung, da im Löschungsantrag die angegriffene Marke sowie die geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG benannt wurden.
b) Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG widersprochen, so dass das Löschungsbegehren gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG inhaltlich zu überprüfen war.
2. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie – bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung – entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.
Dabei muss das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststehen. Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es daher – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 18 – smartbook; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel; Kirschneck in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21).
Bereits zum Anmeldezeitpunkt lagen jedoch die mit dem Löschungsantrag geltend gemachten Schutzhindernisse des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (s. Ausführungen unter Ziff. 3.) und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (s. Ausführungen unter Ziff. 4.) nicht vor.
3. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 10 – OUI; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).
Dies gilt auch für als Marke angemeldete und gem. § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich abstrakt markenfähige Einzelbuchstaben. Schwierigkeiten, die wegen der Natur einer solchen Marke möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 – HABM/BORCO zum griechischen Buchstaben α). Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt auch nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität ab (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 38 – Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO).
Somit bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen (v. Gamm in: Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 8, Rn. 37; EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 39 – Einzelbuchstabe a, HABM/BORCO; BGH, GRUR 2001, 161 – Buchstabe K; s. auch Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474).
Soweit ein sachbezogener beschreibender Sinngehalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben jedenfalls auch dann zu verneinen, wenn diese aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen, sondern beispielsweise nur als Typen- oder Serienbezeichnungen verstanden werden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben in der einschlägigen Branche verbreitet als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder zur Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen tatsächlich verwendet werden (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 205, 207; BGH, GRUR 2002, 884 – B-2 alloy).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930). Die Formulierung des BGH (erster Leitsatz), nach der Einzelbuchstaben regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig sind, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen, lässt nicht die pauschale Schlussfolgerung zu, dass Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung die Schutzfähigkeit fehlt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zeichens, sondern den Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke im Kollisionsfall. Eine derartige Bewertung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gelten vielmehr die vorgenannten Maßstäbe, so dass es zur Verneinung der Schutzfähigkeit von Einzelbuchstaben konkreter Feststellungen bedarf, dass diesen im konkreten Waren- bzw. Dienstleistungszusammenhang eine beschreibende Bedeutung zukommt bzw. sie eine beschreibende Abkürzung darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet sind (siehe auch die Ausführungen des Hanseatischen OLG in dem zwischen den Beteiligten geführten Verletzungsprozess in seinem Urteil vom 19. Juni 2015, Az. 3 U 28/13, Bl. 376 ff. (Bl. 407) GA).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der angegriffenen Marke 30 2010 045 734 die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Die Verwendung des Buchstabens „Q“ als Typen- oder Serienbezeichnung im einschlägigen Dienstleistungsbereich in Klasse 35 ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Ebenso wenig ist von einem beschreibenden sachbezogenen Sinngehalt des Buchstabens „Q“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang auszugehen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Buchstabe „Q“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung des Begriffs „Qualität“ und somit als bloßer Hinweis auf die Qualität der (Einzelhandels-)Dienstleistungen oder aber der vertriebenen oder zusammengestellten Produkte aufgefasst wird.
Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen sind sowohl der Fachverkehr aus dem Bereich des Handels und des Vertriebs als auch der Durchschnittsverbraucher, beispielsweise der Kunde im Versandhandel.Dienstleistungen des Einzelhandels umfassen neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines Kaufvertrags anzuregen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Auswahl eines Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, das Zusammenstellen und das Präsentieren der Waren (im Verzeichnis der angegriffenen Marke zudem gesondert aufgeführte) und die weiteren im Angebot liegenden verschiedenen Dienstleistungen, die Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber abzuschließen(BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 22 – BioGourmet; EuGH, GRUR 2005, 764, Rn. 34 – Praktiker).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten und vom Senat recherchierten Verwendungen des Buchstabens „Q“ belegen nicht ausreichend eine beschreibende Verwendung als Sachhinweis auf die Qualität der hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35.
Zwar lässt sich eine Verwendung dieses Buchstabens in verschiedenen Produkt- und Dienstleistungsbereichen im Zusammenhang mit Hinweisen auf die Qualität von Waren und Dienstleistungen ermitteln. Dabei wird aber zum einen der Buchstabe „Q“ regelmäßig nicht in Alleinstellung verwendet, sondern entweder in seiner Bedeutung erläutert (z. B. „Q steht für Qualität“) oder mit einem weiteren Wort, oftmals einem Substantiv, kombiniert; zum anderen handelt es sich vielfach um Verwendungen, die nicht konkret im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen stehen.
Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise lassen nicht ausreichend auf eine beschreibende Verwendung des Einzelbuchstabens „Q“ in Alleinstellung schließen. Als Anlagen zum Löschungsantrag hat sie zunächst in erster Linie diverse screenshots bzw. Unterlagen einer Qualitätsinitiative der Bundesländer mit dem Namen „ServiceQualität Deutschland“ vorgelegt, in denen beispielsweise die Begriffe „Q-Initiative“, „Q-Coach“, „Q-Mitarbeiter“ oder „Q-Stadt“ verwendet werden, ebenso wie die Formulierung „10 gute Gründe für das Q“ (Anlagen LSG 5, LSG 7). Auch die weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betreffen weitestgehend den Bereich des Qualitätsmanagements und belegen die Verwendung des Buchstabens „Q“ in Verbindung jeweils mit einem Substantiv wie beispielsweise „Q-Sicherung“, „Q-Werkzeug“, „Q-Kennwerte“, „Q-Bewusstsein“, „Q-Politik“, „Q-Ziele“, „Q-Zirkel“ oder „Q-Leitbild“ etc. (Anlagen LSG 18 ff.). Entsprechendes gilt für den als Anlage LSG 17 vorgelegten Auszug aus einem Diskussionsforum aus dem Jahre 2008, in dem der Buchstabe „Q“ (neben den Buchstaben „QM“ für „Qualitätsmanagement“) zumeist in Kombination mit einem Substantiv verwendet wird, und bei dem es sich vor allem um ein Diskussionsforum speziell zum Thema „Qualitätsmanagement“ handelt.
Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise – insbesondere der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dem der Einzelbuchstaben „Q“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, begegnet, – in diesem ohne weitere Erläuterungen einen bloßen Sachhinweis auf die Qualität dieser Einzeldienstleistungen oder möglicherweise auch der angebotenen Produkte sehen werden. Denn in den vorgenannten Verwendungsbeispielen wird der Buchstabe „Q“ niemals in Alleinstellung, sondern jeweils in einem zusammengesetzten Begriff und zudem im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen zu Fragen des Qualitätsmanagements und dem Thema „Qualität“ verwendet, so dass sich jeweils aus dem im konkreten Zusammenhang verwendeten Gesamtbegriff die Bedeutung des Buchstabens „Q“ erschließen lässt (vgl. BGH, GRUR 2016, 934 – OUI zur Erforderlichkeit der Verwendung einer werblichen Angabe in Alleinstellung).
Qualitätssicherung (Qualitätsschulungen, Qualitätsmanagementberatung etc.) mag zudem in den verschiedensten Waren- und Dienstleistungsbereichen eine Rolle spielen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Bezeichnungen aus dem Bereich der Qualitätssicherung, die dort ausschließlich in einem entsprechenden Kontext verwendet werden, für all diese Waren- und Dienstleistungsbereiche und somit auch im Zusammenhang mit den hier relevanten Dienstleistungen der Klasse 35 als für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres, insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise verständlich und beschreibend anzusehen sind.
Die Kenntnisse der Mitarbeiter aus dem Bereich Qualitätssicherung oder der im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme geschulten Mitarbeiter anderer Betriebe lassen nicht ohne Weiteres auf die Kenntnisse des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers schließen. Selbst wenn man im Hinblick auf die Verbreitung von Qualitätsmanagementsystemen davon ausgehen sollte, dass der Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Buchstabens „Q“ in diesem speziellen Zusammenhang kennen sollte, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass er diesem einen beschreibenden Sachhinweis auf die Qualität der in Rede stehenden Dienstleistungen aus dem Bereich des Einzelhandels entnimmt.
Des Weiteren vermag auch die Tatsache, dass sich der Buchstabe „Q“ in Abkürzungsverzeichnissen findet und als Abkürzung für „Qualität“ erläutert wird, die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht zu belegen. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Löschungsantrag Anlagen beigefügt, die den Buchstaben „Q“ mit oder ohne Punkt („Q.“ bzw. „Q“) als Abkürzung für „Qualität“ nennen (Anlagen LSG 2, 3, 4 und 15).
Zum einen ist eine Eintragung in einem Abkürzungswörterbuch als solche keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird (s. BGH, GRUR 2015, 1127 – ISET/ISETsolar – Leitsatz). Zum anderen lassen sich in Abkürzungsverzeichnissen verschiedene Bedeutungen des Buchstabens „Q“ nachweisen. So ergibt sich aus dem als Anlage LSG 15 vorgelegten Auszug aus dem Duden Abkürzungswörterbuch, dass der Buchstabe „Q“ bzw. „Q.“ als Abkürzung nicht nur für „Qualität“, sondern auch für „Quantität“, „Quartal“, „Querschnitt“ oder auch als Kfz-Kennzeichen für Katar etc. verwendet werden kann. Gerade die Verwendung des Begriffs „Quantität“ bzw. einer Abkürzung hierfür liegt im konkreten Dienstleistungszusammenhang nicht fern. Der als Anlage LSG 3 vorgelegte Eintrag im Duden betrifft schließlich lediglich den Gebrauch des Buchstabens „Q“ als Abkürzung in der ehemaligen DDR (Q als „Zeichen höchster Qualität (für Erzeugnisse der DDR)“). Das dort verwendete Gütesiegel wies zudem eine graphische Gestaltung auf.
Da somit nicht nachgewiesen werden kann, dass der Buchstabe „Q“ in Alleinstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „Qualität“ verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen daher als Sachhinweis auf die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen der Klasse 35 verstanden wird, kann der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft nicht mit dieser Begründung abgesprochen werden.
Schließlich sind Einzelbuchstaben auch nicht aus sonstigen branchenbedingten Gründen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet. Hiervon kann insbesondere nicht deswegen ausgegangen werden, weil nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Bereich des Versandhandels Einzelbuchstaben regelmäßig eine graphische Gestaltung aufweisen würden und die Verwendung von Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung nicht nachweisbar sei. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einem Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung von vorneherein keinen Herkunftshinweis sehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Markenform oder -gestaltung in einem konkreten Waren- oder Dienstleistungssektor üblich ist, reicht für die Verneinung der Unterscheidungskraft abweichender Gestaltungen nicht ausreichend. Einem grundsätzlich (abstrakt) markenfähigen Zeichen in Form eines Einzelbuchstabens kann die Schutzfähigkeit wegen mangelnder Unterscheidungskraft vielmehr nur dann versagt werden, wenn aufgrund konkreter Feststellungen davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen beschreibenden Sachhinweis, eine bestimmte Typen- oder Serienbezeichnung oder Ähnliches sehen. Hierzu konnten ausreichende Feststellungen wie dargelegt nicht getroffen werden. Die eventuelle Abweichung des angemeldeten Zeichens von den „üblichen“ Kennzeichnungen kann für sich genommen die fehlende Unterscheidungskraft nicht begründen.
4. Der Löschungsantrag ist auch nicht wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Buchstaben „Q“ begründet.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u. a. solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 – 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 – Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 – smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).
Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist (vgl. den Wortlaut der Vorschrift § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: „dienen können“; Ströbele in: Ströbele/Hacker, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 354), so kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bereits dann bejaht werden, wenn eine beschreibende Verwendungsart lediglich abstrakt vorstellbar ist. Gerade bei Einzelbuchstaben ließe sich so womöglich zu einer Vielzahl von Buchstaben in Bezug auf eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungen eine denkbare Verwendung als Abkürzung für einen beschreibenden Begriff finden. Vielmehr bedarf es – wie bei anderen Zeichen auch – der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 – Chiemsee BGH, GRUR 2003, 343 – Buchstabe „Z“; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Buchstabe „Q“ – für sich alleine ohne jegliche erläuternde Zusätze – als beschreibender Hinweis auf die Qualität der so bezeichneten Dienstleistungen geeignet ist. Hierfür reicht die Aufnahme im Duden (s. o.) nicht aus. Der ausdrückliche Hinweis auf den Gebrauch in der ehemaligen DDR legt unverkennbar nahe, dass die Bedeutung sich in Gesamtdeutschland nicht durchgesetzt hat, was gegen ein Freihaltebedürfnis spricht.
Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Übernahme der aus dem Bereich der Qualitätssicherung „bekannten und üblichen Abkürzung“ auch in anderen Bereichen im Rahmen der Kommunikation mit den Kunden zu erwarten sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis zu bejahen sei, so sind insoweit konkrete Anhaltspunkte, die eine derartige Entwicklung erwarten lassen, nicht ersichtlich.
Das weitere in der mündlichen Verhandlung geäußerte Argument der Beschwerdeführerin, dass man beispielsweise die Bezeichnung „unsere Q-Mitarbeiter“ frei verwenden können müsse, vermag eine anderweitige Bewertung ebenfalls nicht zu begründen. So wird in dieser Bezeichnung der Buchstabe „Q“ wiederum nicht in Alleinstellung verwendet (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 3.), zudem könnte die Beschwerdegegnerin gegen eine derartige beschreibende Verwendung auch im Hinblick auf die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus der angegriffenen Marke vorgehen.
5. Soweit die Beschwerdeführerin angeregt hat, der Beschwerdegegnerin die Vorlage der Unterlagen aus dem Anmeldeverfahren CTM 10421071 vor dem EUIPO, betreffend die – zwischenzeitlich zurückgenommene – Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke „Q“, aufzugeben, so hält der Senat dies nicht für erforderlich. Auch wenn das EUIPO die Schutzfähigkeit der Wortmarke „Q“ angezweifelt und die Beschwerdegegnerin die Anmeldung aus diesem Grunde zurückgenommen haben sollte, so ist eine derartige Einschätzung ohne Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit hat sich alleine nach den einleitend genannten Grundsätzen sowie den von den Beteiligten vorgelegten Belegen sowie den weiteren vom Gericht getroffenen konkreten Feststellungen zu richten. Aus demselben Grunde ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO in einem anderen Verfahren (Anlage LSG 26, Bl. 457 ff. GA, insbes. Bl. 461), in dem die Schutzunfähigkeit des Einzelbuchstabens „Q“ im Zusammenhang mit Waren angenommen worden war, nichts an der oben unter Ziffern 3. und 4. dargelegten Bewertung.
6. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber trägt.
7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin angebracht, nach der die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR 2012, 930), in der der BGH im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr den bildlichen Zeichenunterschieden bei Einzelbuchstabenmarken ein erheblich größeres Gewicht zugemessen habe als bei normalen Wortmarken und ganz offensichtlich von der Überlegung ausgegangen sei, dass sich die Verkehrskreise gerade nicht an dem Buchstaben als solchem, sondern an seiner graphischen Ausgestaltung orientieren würden, einen Wandel in der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstabenmarken andeute, so dass dem BGH im Wege der Zulassung der Rechtsbeschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse.
Dieser Entscheidung des BGH lässt sich bereits nicht ohne Weiteres entnehmen, dass Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung nicht über eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft verfügen würden. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klagemarke eine graphische Gestaltung aufwies, so dass er sich nur zur Kennzeichnungskraft graphisch gestalteter Einzelbuchstaben geäußert hat. Es ist daher fraglich, ob der erste Leitsatz dieser Entscheidung, nach dem Einzelbuchstaben regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig seien, wenn sie über nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltungen verfügen würden und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorlägen, den „Umkehrschluss“ erlaubt, dass Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung von Haus aus nicht durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien (ablehnend insoweit Hanseatisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2015, Az. 3 U 28/13, Bl. 376 ff. (Bl. 407) GA, nach dem der BGH in dieser Entscheidung bezogen auf Einzelbuchstaben gerade nicht von dem allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz abweichen wollte, dass mangels abweichender Anhaltspunkte von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen sei).
Vor allem aber hat sich der BGH – wie oben bereits ausgeführt – in dieser Entscheidung mit dem Grad der Kennzeichnungskraft von (graphisch gestalteten) Einzelbuchstaben und nicht mit der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft befasst.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Der Senat hat die Frage des Vorliegens der Löschungsgründe vielmehr auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH maßgeblichen Kriterien beurteilt.