Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.06.2016


BPatG 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
23. Senat
Entscheidungsdatum:
07.06.2016
Aktenzeichen:
23 W (pat) 15/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Verkehrsschild-Einrichtung

a) Legen mehrere Patentanmelder eine Beschwerde nach § 73 PatG gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren ein und zahlen Sie nur eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses in Höhe von 200 €, ist ihre Beschwerde zulässig.

b) Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob dann, wenn mehrere Patentanmelder eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren einlegen, jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zahlen muss, um zu verhindern, dass die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt.

c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 – Schweißheizung).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 102 905.1

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 102 905.1 und der Bezeichnung „Schaltung zum Betreiben einer Verkehrsschild-Einrichtung mit solarbetriebener Beleuchtung“ wurde am 21. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F hat im Prüfungsverfahren u. a. die Druckschrift

2

D3 EP 1 284 478 B1

3

berücksichtigt und in zwei Prüfungsbescheiden ausgeführt, dass die Schaltung des jeweils geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der daraufhin am 29. Januar 2014 durchgeführten Anhörung hat der Vertreter der Anmelder die Patenterteilung mit einem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 umfassenden Anspruch beantragt, dessen Gegenstand von der Prüfungsstelle aber weiterhin als durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt angesehen wurde, weshalb sie die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen hat. Ihre Entscheidung hat sie schriftlich mit dem auf den 4. Februar 2014 datierten Beschluss begründet.

4

Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelder am 10. Februar 2014 zugestellt, richtet sich die am 6. März 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangene Beschwerde.

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Die ordnungsgemäß geladenen Anmelder sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

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Sie beantragen mit Schriftsatz vom 6. März 2014 sinngemäß:

1.

7

Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2014 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 4. Februar 2014) aufzuheben.

2.

8

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Schaltung zum Betreiben einer Verkehrsschild-Einrichtung mit solarbetriebener Beleuchtung“, dem Anmeldetag 21. März 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

9

- Patentanspruch 1 vom 6. März 2014, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag;

10

- Beschreibungsseiten 1 bis 8, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2013.

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Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

12

„Mit einem Lichtsensor gekoppelte Mikroprozessor-Schaltung zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrichtung

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mit einem Basispaneel mit einer mit einer grafischen Gestaltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehenen Oberfläche, im Bereich derer die Leuchtelemente sowie der Lichtsensor untergebracht sind,

14

wobei das Basispaneel mit einem Chassis verbunden ist, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit Photovoltaik-Elementen zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch verbundene Stromspeicher-Einrichtung zur elektrischen Versorgung des Lichtsensors, der Leuchtelemente und der Mikroprozessor-Schaltung untergebracht ist,

15

wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um bei Unterschreiten eines vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Einschaltvorgang der Leuchtelemente auszulösen und bei Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente zu bewirken,

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dadurch gekennzeichnet,

17

dass eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen ist, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren Helligkeitswertes misst,

18

wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die gemessene Dauer eines Überschreiten des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren Helligkeitswertes länger als eine vorherbestimmte Zeitdauer bemessen ist, wobei die vorherbestimmte Zeitdauer auf zwischen 10 Sekunden und 100 Sekunden bemessen ist.“

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelder ist zulässig, aber unbegründet.

21

1. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig.

22

a) Die Anmelder haben am 21. März 2013 – beide vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Phys. Ernst Albrecht Bender – Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt. In der Anhörung vom 29. Januar 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Patentanmeldung zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2014 begründet. Gegen diesen Beschluss, der dem Vertreter der Anmelder am 10. Februar 2014 zugestellt worden ist, hat der Vertreter am 6. März 2014 mit folgenden Worten Beschwerde erhoben:

23

„Anmelder: Borst u. a.

24

Gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 … wird Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von € 200,- wird durch anliegende Einzugsermächtigung entrichtet.“

25

In dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 6. März 2014 heißt es:

26

„(1) Das Mandat soll für folgende Verfahren verwendet werden:

27

Amtliches Aktenzeichen: Gebührennummer Betrag in € Erläuterungen

28

10 2013 102 905.1 401 300 200,00 Beschwerdegebühr

29

 Gesamtbetrag: 200,00

30

Name des Schutzrechtsinhabers: Borst u.a.“

31

Nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist am 6. März 2014 eine Gebühr in Höhe von 200 € entrichtet worden.

32

b) Nach § 73 Abs. 1 PatG findet gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen die Beschwerde statt. Gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. In Anlage B des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) sind die Gebühren des Bundespatentgerichts in Form von Gebührentatbeständen aufgelistet. Gemäß Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses werden die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Im Beschwerdeverfahren, das in Abschnitt I geregelt ist, ist nach Gebührennummer 401 300 in anderen als den in den Gebührennummern 400 000, 401 100 und 401 200 behandelten Fällen eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird eine Gebühr nach § 6 Abs. 1 PatKostG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

33

§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 – X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 – Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 – X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).

34

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes werden die dort genannten Gebühren „für jeden Antragsteller gesondert erhoben“. Mit „Antragsteller“ ist der „Beschwerdeführer“ gemeint, weil es in Abschnitt I um „Beschwerdeverfahren“ geht (BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12 – Satz aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11).

35

c) Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses ist durch das „Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetz“ vom 21. Juni 2006 in das Patentkostengesetz eingefügt worden und am 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 28 vom 26. Juni 2006, S. 1318). Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/735, A. Allgemeiner Teil, II. Grundzüge, 2. Änderung des PatKostG, S. 9 li. Sp. unten)

36

„wird klargestellt, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind.“

37

Die Einfügung des Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses wird im Besonderen Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung folgendermaßen begründet (BT-Drucks. 16/735, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 6, Zu Nummer 6, Zu Buchstabe b, Zu Doppelbuchstabe aa, S. 17 re. Sp. oben):

38

„Die Vorbemerkung wird neu eingeführt.

39

Nach Absatz 1 sollen in allen Beschwerdeverfahren die Gebühren – ebenso wie im patentamtlichen Verfahren – von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden (siehe Begründung zur Vormerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses).“

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d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Februar 2011 – X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 – Schweißheizung; ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern – wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG – ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.

41

e) Der Senat ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennen konnten, dass jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 der Anlage B I zu § 2 Abs. 1 PatKostG in Höhe von 200 € zahlen musste, um zu verhindern, dass die Einlegung ihrer Beschwerde nach § 73 PatG gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt.

42

Zwar weist die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des DPMA vom 4. Februar 2014 darauf hin, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist. Auch werden die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes ausdrücklich für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

43

Gleichwohl meint der Senat, dass die genannte Gesetzesbestimmung auslegungsbedürftig ist und für die Beschwerdeführer Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei Beschwerdegebühren blieben. Denn zum einen sollen die Gebühren nach der genannten Vorschrift für jeden „Antragsteller“ gesondert erhoben werden, was den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger zu der Prüfung zwingt, ob dies auch für jeden Beschwerdeführer gilt, was die schon angesprochene Rechtsprechung (BPatG, Satz aus Mauersteinen, a. a. O., Rn. 12; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11) bejaht.

44

Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei Beschwerdegebühren bestanden für die Beschwerdeführer zum anderen und vor allem deshalb, weil es in der zitierten Begründung zu Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses heißt, dass im Beschwerdeverfahren die Gebühren „ebenso wie im patentamtlichen Verfahren“ von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden sollen (BT-Drucks. 16/735, S. 17 re. Sp. oben). Wie § 14 DPMAV zu entnehmen ist, können mehrere Personen zusammen eine Erfindung zur Erteilung eines Patents beim DPMA anmelden. Nach Anlage A I 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), die die Gebühren des DPMA für Patentsachen im Erteilungsverfahren bestimmt, ist bei Anmeldung, Prüfungs- und Rechercheantrag mehrerer Anmelder nur eine Gebühr zu zahlen (BPatG, Beschluss vom 5. August 1977 – 5 W (pat) 417/76, BPatGE 20, 94; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 17). Insofern war für die um Rechtsschutz nachsuchenden Beschwerdeführer der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht – wie vom Bundesgerichtshof (Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14) gefordert – zweifelsfrei erkennbar. Denn für die Anmeldung ihrer Erfindung zur Erteilung eines Patents beim DPMA sowie für die Stellung eines Prüfungs- und Rechercheantrags fielen nach Anlage A I 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) jeweils nur eine einzige Gebühr an, weshalb die Beschwerdeführer mit Blick auf die Amtliche Begründung, der zufolge im Beschwerdeverfahren die Gebühren „ebenso wie im patentamtlichen Verfahren“ erhoben werden sollen, nicht zweifelsfrei erkennen konnten, dass sie – möglicherweise – jeder eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 gemäß Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes hätten zahlen müssen, um zu verhindern, dass die Einlegung ihrer Beschwerde nach § 73 PatG gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt. Die Beschwerdeführer durften die Amtliche Begründung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14) die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode für die Auslegung der fraglichen Neuregelung heranzuziehen sind.

45

Neben den schon genannten Gründen hält der Senat Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes trotz seines scheinbar eindeutigen Wortlauts, Gebühren für jeden „Antragsteller“/Beschwerdeführer gesondert zu erheben, auch deshalb für auslegungsbedürftig, weil die Antwort auf die Frage, ob der Wortlaut eines Gesetzes eindeutig und deshalb nicht auslegungsbedürftig ist, die Auslegung des Wortlauts des Gesetzes erfordert.

46

Der Senat setzt sich mit der geschilderten Auffassung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss „Mauersteinsatz“. Denn der Bundesgerichtshof hat dort (a. a. O., Rn. 8) die Auffassung des 10. Senats des Bundespatentgerichts bestätigt, dass im Einspruchsverfahren für die Beschwerde von zwei Patentinhabern zwei Beschwerdegebühren zu entrichten sind. Vorliegend geht es nicht um eine Beschwerde mehrerer Patentinhaber gegen eine Entscheidung einer Patentabteilung des DPMA im Einspruchsverfahren, sondern um die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen die Entscheidung einer Prüfungsstelle des DPMA im Anmeldeverfahren. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob mehrere Personen, die sich gemeinsam gegen die Nichterteilung des von ihnen angemeldeten Patents wehren, eine oder mehrere Beschwerdegebühren zahlen müssen, gerichtlich noch nicht entschieden (Deichfuß, Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen, GRUR 2015, 1170, 1173 li. Sp.).

47

Mehrere Anmelder, die sich zwangsläufig gemeinsam gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung durch eine Prüfungsstelle des DPMA beim BPatG beschweren, zur Zahlung mehrerer Beschwerdegebühren zu verpflichten, erscheint in der Sache zudem unberechtigt. Mehrere Einsprechende können gegenüber dem BPatG durchaus unterschiedliche Einwendungen vorbringen und unterschiedliche Anträge stellen und damit einen Mehraufwand verursachen, der die Zahlung mehrerer Beschwerdegebühren rechtfertigt. An einem entsprechenden Mehraufwand seitens des BPatG, der mehrere Beschwerdegebühren rechtfertigen könnte, fehlt es aber, wenn nicht nur einer, sondern mehrere Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung einlegen. Anders als mehrere Einsprechende sind mehrere Anmelder notwendige Streitgenossen, die einheitliche Anträge stellen müssen. Bei Streit ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses unter ihnen auszusetzen. Bleibt es bei unterschiedlichen Anträgen, ist wegen der Bindung an den Antrag die Beschwerde zurückzuweisen (Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 103 mit Nachweisen zur Spruchpraxis des BPatG; ähnlich Deichfuß, a. a. O., 1175 li. Sp.).

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f) Würde(n) die Beschwerde(n) der Anmelder nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten, weil sie die Beschwerdegebühren nicht bzw. nicht vollständig gezahlt haben, obwohl aus den genannten Gründen die um Rechtsschutz nachsuchenden Beschwerdeführer den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennen konnten, würde dies auf eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs der Anmelder zu einer gerichtlichen Instanz hinauslaufen (BGH, Schweißheizung, a. a. O., Rn. 14). Darin läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte gewährleistet und dem im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes als Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung überragende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79, NJW 1982, 507, Rn. 105 – Eurocontrol I).

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2. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Schaltung nach Anspruch 1 wird dem Fachmann durch die Druckschrift D3 nahegelegt, so dass diese gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

50

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).

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Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung in der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen für Verkehrsschilder und deren Ansteuerschaltungen zu definieren.

52

3. Die Anmeldung betrifft eine mit einem Lichtsensor gekoppelte Mikroprozessor-Schaltung zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrichtung, deren Basispaneel eine Oberfläche aufweist, die mit einer grafischen Gestaltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehen ist und in deren Bereich Leuchtelemente sowie ein Lichtsensor untergebracht sind. Das Basispaneel ist zudem mit einem Chassis verbunden, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit Photovoltaik-Elementen zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch verbundene Stromspeicher-Einrichtung zur elektrischen Versorgung des Lichtsensors, der Leuchtelemente und der Mikroprozessor-Schaltung untergebracht ist.

53

Mikroprozessor-Schaltungen werden häufig verwendet, um den Betrieb von autonom aufstellbaren und vom allgemeinen Stromnetz unabhängigen, solarbetriebenen und mit Leucht-Elementen versehenen Verkehrsschilder-Einrichtungen zu steuern. Gängige Mikroprozessor-Schaltungen weisen jedoch den Nachteil auf, dass der Stromverbrauch bei einer sicheren Steuerung hoch ist, wodurch die Einsatzmöglichkeiten begrenzt sind, vgl. geltende Beschreibungsseite 1 bis Seite 2, erster Absatz.

54

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Mikroprozessor-Schaltung zu schaffen, mittels derer ein sicherer Betrieb einer solarbetriebenen und mit Leucht-Elementen versehenen Verkehrsschilder-Einrichtung bei gegenüber den bekannten Mikroprozessor-Schaltungen gemindertem Stromverbrauch ermöglicht ist, vgl. geltende Beschreibungsseite 2, zweiter Absatz.

55

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Mikroprozessor-Schaltung des Anspruchs 1.

56

Diese zeichnet sich dadurch aus, dass bei Unterschreiten eines vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tageslichtes ein Einschaltvorgang der Leuchtelemente und bei Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes ein Ausschaltvorgang der Leuchtelemente bewirkt wird. Zusätzlich ist eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tageslichtes misst, wobei die Mikroprozessor-Schaltung dazu ausgelegt ist, einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die Dauer des Überschreitens länger als eine Zeitdauer ist, die zwischen 10 und 100 Sekunden beträgt. Demnach muss das Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes länger als eine vorgegebene Zeitdauer im Bereich von 10 bis 100 Sekunden erfolgen, bevor die Leuchtelemente ausgeschaltet werden.

57

Dadurch soll ein sicherer Betrieb einer solarbetriebenen und mit Leucht-Elementen versehenen Verkehrsschild-Einrichtung bei gegenüber den bekannten Mikroprozessor-Schaltungen gemindertem Stromverbrauch ermöglicht werden.

58

4. Die Druckschrift D3, vgl. deren Fig. 1 und 2 sowie die Beschreibung in den Abs. [0017], [0024] und [0033] bis [0042], offenbart in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine

59

mit einem Lichtsensor (Lichtsensor 16) gekoppelte Mikroprozessor-Schaltung (Steuerungselektronik 15) zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer Verkehrsschild-Einrichtung (vgl. Fig. 2 und Abs. [0017]: „Die Erfindung ist nicht auf die Verwendung zur Beleuchtung von Verkehrsschildern beschränkt“ // vgl. Abs. [0024]: „Die Beleuchtungsvorrichtung soll ihre Wirkung bei schlechten Lichtverhältnissen, insbesondere nachts, entfalten. Eine Anpassung an Witterungsverhältnisse und Jahreszeiten erreicht man vorzugsweise durch Einsatz eines oder mehrerer Lichtsensoren. Diese sorgen dafür, dass die Steuerungselektronik die Vorrichtung bei Unterschreitung einer (einstellbaren) auf sie auftreffenden Lichtintensität einschaltet und bei Überschreitung einer (ebenfalls einstellbaren) Lichtintensität wieder ausschaltet, um die Energiereserven zu schonen.“ // vgl. Abs. [0038]: „Die Steuerungselektronik 15 ist als Modul ausgebildet, das bei Betriebsstörungen auf einfache Art und Weise als Ganzes ausgewechselt werden kann.“)

60

mit einem Basispaneel (Schild 1 / vgl. Fig. 1, 2) mit einer mit einer grafischen Gestaltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehenen Oberfläche (Verkehrsschilder unterliegen der STVO), im Bereich derer die Leuchtelemente (Schildbeleuchtung 10, 11 bzw. LED-Folie / vgl. Abs. [0037] und [0041] mit Fig. 1, 2) sowie der Lichtsensor (Lichtsensor 16) untergebracht sind,

61

wobei das Basispaneel (1) mit einem Chassis (Schenkel 7, 8) verbunden ist, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit Photovoltaik-Elementen (Solarzellen 20) zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen Inneren eine mit den Photovoltaik-Elementen elektrisch verbundene Stromspeicher-Einrichtung (Akkumulatorzellen 21) zur elektrischen Versorgung des Lichtsensors (16), der Leuchtelemente (10, 11) und der Mikroprozessor-Schaltung (15) untergebracht ist,

62

wobei die Mikroprozessor-Schaltung (15) ausgelegt ist, um bei Unterschreiten eines vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor (16) gemessenen ambienten Tageslichtes einen Einschaltvorgang der Leuchtelemente (10, 11) auszulösen und bei Überschreiten des vorgegebenen Helligkeitswertes seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente (10, 11) zu bewirken (vgl. obigen Abs. [0024]).

63

Damit ist aus Druckschrift D3 eine Mikroprozessor-Schaltung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 bekannt.

64

Darüber hinaus ist im zweiten Teil des vorstehend zitierten Absatzes [0024] auch das Vorhandensein einer Zeitgeber-Einrichtung offenbart: „Um zu häufige Ein-/Ausschaltvorgänge zu vermeiden, wird entweder die Ausschalt-Intensität geringfügig höher gewählt als die Einschalt-Intensität (Hysterese), oder das Ausschalten geschieht nach einem gewissen Zeitversatz nach Überschreitung der entsprechenden Lichtintensität . Zusätzlich kann durch die Lichtsensoren auch die Lichtleistung der Beleuchtungsmittel gesteuert werden: Nachts genügt eine kleine Lichtleistung, um das Schild aus grosser Distanz sichtbar zu machen, dies beugt auch Blendwirkung vor. Während der Dämmerung oder bei Gegenlicht hingegen, ist eine grosse Lichtleistung nötig, damit das Signal seine Warnwirkung behält.“

65

Wie in dieser Fundstelle beschrieben, wird die Lichtleistung der Beleuchtungsmittel durch die Lichtsensoren gesteuert, d. h. es erfolgt eine möglichst kontinuierliche Messung des Umgebungslichts und bei Über- bzw. Unterschreiten einer vorgegeben Lichtintensität wird die Beleuchtung aus- bzw. angeschaltet. Um jedoch zu häufige Ein-/Ausschaltvorgänge zu vermeiden, geschieht das Ausschalten erst nach einem gewissen Zeitversatz nach Überschreiten der entsprechenden Lichtintensität, d. h. es wird mittels der Lichtsensoren gemessen, ob die Lichtintensität des Umgebungslichts für die Länge des vorgegebenen Zeitversatzes den vorgegebenen Schwellwert der Lichtintensität überschreitet und erst dann wird die Beleuchtung ausgeschaltet, so dass zu häufige Ein-/Ausschaltvorgänge vermieden werden.

66

Damit entnimmt der Fachmann dieser Fundstelle in Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Anspruchs 1 zusätzlich die Lehre, eine Zeitgeber-Einrichtung vorzusehen, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren Helligkeitswertes misst, wobei die Mikroprozessor-Schaltung ausgelegt ist, um einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die gemessene Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren Helligkeitswertes länger als eine vorherbestimmte Zeitdauer ist.

67

Die Länge der Zeitdauer ist in Druckschrift D3 zwar nicht erwähnt, doch wird der Fachmann diese entsprechend den Umgebungsbedingungen, bspw. entsprechend der Dauer eines von Autoscheinwerfern erzeugten Lichteinfalls, wählen und dabei in naheliegender Weise auch Zeitdauern im Bereich von 10 bis 100 Sekunden in Betracht ziehen, ohne dass er dafür erfinderisch tätig werden müsste.

68

Die Schaltung des Anspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D3 und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

69

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelder zurückzuweisen.