Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Nach ordnungsgemäßer Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde gegen den Soldaten auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 25. August 2016 durch Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Mai 2018 ein Beförderungsverbot für drei Jahre verhängt und zugleich der Anschuldigungspunkt 1 ausgeklammert.
Die unter Anschuldigungspunkt 2 angeschuldigte Handlung stehe in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2015 fest. Sie lauteten:
"Am Morgen des 28.03.2014 befand sich der Angeklagte in der Wohnung seiner damaligen Verlobten, der Zeugin..., ... in ... . Gegen 9:00 Uhr kam es während des Frühstücks zum wiederholten Male zum verbalen Streit zwischen den beiden, in dessen Folge die Zeugin ... den Angeklagten aufforderte, seine Sachen zu packen und die Wohnung endgültig zu verlassen. Der Angeklagte begab sich ins Schlafzimmer und begann zu packen. Unterdessen stand die Zeugin in der Tür zum Schlafzimmer, um zu sehen, ob der Angeklagte tatsächlich all seine Sachen zusammenpackte, damit er keinen Grund mehr hätte, noch einmal in ihre Wohnung zurückzukehren. Es kam zum erneuten, zunächst verbalen Streit, weil der Angeklagte die Zeugin aufforderte, aus der Tür zu gehen, die Zeugin jedoch dort stehen blieb. Der Angeklagte, noch aufgewühlt von dem Streit und dem Hinauswurf aus der Wohnung, fühlte sich durch die Zeugin zusätzlich provoziert. Er packte sie unvermittelt mit beiden Händen und festem Griff von vorne beidseitig im Bereich des Schlüsselbeins und des Halses und schleuderte sie einmal heftig gegen die Schlafzimmertür. Hierbei prallte die Geschädigte mit der Schläfe gegen eine Zierleiste der Tür. In Fortsetzung der Schleuderbewegung warf der Angeklagte die Geschädigte sodann auf das neben der Tür befindliche Bett, würgte die Geschädigte weiter mit seinem beidhändigen Griff im Bereich des Schlüsselbeins und des Halses und setzte sich rittlings auf ihre Hüfte, sodass sie sich kaum mehr bewegen konnte. Bereits nach wenigen Sekunden ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab und verließ die Wohnung. Durch den Würgegriff erlitt die Geschädigte kurzzeitig Atemnot und Hämatome am Hals und des Schlüsselbeins; zu Stauungsblutungen oder eines Bewusstseinsverlusts kam es nicht. Darüber hinaus war sie durch diverse Prellungen an der linken Gesichtsseite im Bereich der Stirn und des Kiefers sowie eine Blutunterlaufung am rechten Ohr beeinträchtigt, was insgesamt zu Schmerzen an Kopf und Hals sowie für einige Stunden Schluckbeschwerden führte. Zudem riss die Naht einer Zahnoperation wieder auf, die wenige Tage zuvor durchgeführt worden war."
Die unter Anschuldigungspunkt 3 angeschuldigte Handlung stehe in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 10. Februar 2016 fest. Sie lauteten:
"Der Angeschuldigte kaufte am 23.04.2012 über das Internetportal eBay-Kleinanzeigen eine Spielkonsole Nintendo 3 DS mit fünf Spielen zu einem Preis von 100,- Euro zuzüglich 4,80 Euro Versand. Als Verkäufer trat der Zeuge ... auf. Der Angeschuldigte überwies den Kaufpreis zuzüglich Versandkosten am 23.04.2012 auf das Konto des Zeugen ... . Die Ware wurde jedoch im Anschluss nicht geliefert.
Der Angeschuldigte erstattete daraufhin am 05.05.2012 Strafanzeige bei der Polizei in B. Nachdem in dem dortigen Verfahren der Zeuge ... als Kontoinhaber ermittelt werden konnte, wurde dieser von der Polizei in K. zur Zeugenvernehmung vorgeladen. Der Zeuge ... erschien zum Vernehmungstermin ohne Angabe von Gründen nicht. Daraufhin wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die Amtsanwaltschaft B. eingestellt, mit der Begründung, dass es zwar gelungen sei, den Kontoinhaber zu ermitteln, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine andere Person den Verkauf der Spielekonsole über eBay-Kleinanzeigen unter der Verwendung der Bankverbindung des Zeugen vorgenommen habe.
Daraufhin bat der Angeschuldigte mit Schreiben vom 12.02.2013 darum, ihm die Anschrift des Zeugen ... mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte die Amtsanwaltschaft B. dem Angeschuldigten die Anschrift des Zeugen ... mit.
Daraufhin kontaktierte der Angeschuldigte den Zeugen ... am 04.06.2013 über Facebook. Dabei trat er unter dem Namen 'Kein Freund' auf. Die Nachricht vom 04.06.2013 lautete:
'...
...
Wir finden Dich!'
Der Zeuge ... antwortete darauf noch am selben Tag um 22:50 Uhr und fragte, wer ihn finden wolle und wieso.
Der Angeschuldigte schrieb daraufhin die folgenden weiteren Nachrichten:
07.06.2013, 20:58 Uhr
'Pass auf Dicker ich hab dir schon so oft geschrieben, war bei deiner alten Arbeit in ... Hast nie reagiert, und jetzt wo wir deine Adresse haben, haste die Hosen voll. Junge, du hast mich beschissen und meinem Sohn das Taschengeld abgenommen. Da wird ich n bisschen pissig, erinnerst du dich an die Nachrichten in denen ich schrieb wieviel Geld du mir schuldest und das es immer mehr wird. Also ich helf dir nachmal kurz auf die Sprünge: ebay Kleinanzeigen, letztes Jahr, Nintendo 3DS.
400,- wenn ich da bin!!!
Also hab das Geld besser immer griffbereit!!! Alles klar, Dicker?
Achso brauchst es nicht abstreiten, die Chance hattest du, hatte schonmal gefragt ob du der richtige bist. Keine Antwort, hiess für mich du bist es.'
18.06.2013, 13:04 Uhr
'1000 €!',
24.06.2013, 11:15 Uhr
'Hab mir gerade noch mal unsere emails von April 2012 durch gelesen. Du Hartz4-Opfer, du machst mich richtig aggro und wenn ich dann noch sehe das du bei auxmoney um Kohle bettelst. Glaub mir ich krieg die Kohle und wenn ich deine Bude leer räume oder deinen Arsch anschaffen schicke. Ich mach dich so fertig!!!!'
Am 29.06.2013 gegen 17:06 Uhr suchte der Angeschuldigte den Zeugen ... an dessen Wohnanschrift ... auf, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Da sich der Zeuge ... und dessen Mutter, die Zeugin..., durch den Angeschuldigten bedroht fühlten, riefen diese die Polizei hinzu.
Am 30.06.2013 um 10:44 Uhr schrieb der Angeschuldigte über Facebook den folgenden Text an den Zeugen ...:
'So du weißt jetzt, dass ich auch vorbeikomme. Hab mal Respekt vor deiner Mutter und lass dir Eier wachsen. Überweis die 400,- innerhalb von 10 Monaten, heißt 40,- ab 01.08.!!! Machst du scheisse mit meiner Bankverbindung oder ich muss auf das Geld warten, sehen wir uns bald wieder. Meinen Namen hat deine Mutter!
Kto.: ...
BLZ: ...
Und erzähl nicht nochmal du warst das nicht, lüg mich nie wieder an. Muss ich nochmal kommen sind es wieder 1000,- plus 400,- fürs fahren. Überleg es dir gut!!!'
Am 04.07.2013 forderte der Angeschuldigte den Zeugen über Facebook auf, sich zu melden. Nachdem daraufhin keine Antwort durch den Zeugen erfolgte, schrieb der Angeschuldigte am 08.07.2013 um 14:48 Uhr die folgende Mitteilung:
'Alles klar! Jetzt hast du ein Problem. Wir bleiben bei den Tausend und wenn ich nochmal rumkommen muss sind es 1500,- und es werden jedesmal 500,- mehr. Des Weiteren wirst du keine Zahn Op mehr brauchen, ohne Zähne!!!'
Am 13.07.2013 um 21:02 Uhr schrieb der Angeschuldigte:
'nächstes mal ohne klingeln'
Am 27.07.2013 um 13:28 Uhr schrieb der Angeschuldigte:
'Donnerstag ist der erste. Ich hoffe für dich es gibt Kohle. Scheißt du dir wieder ein wenn ich vor der Tür stehe? Ich komm nicht alleine, also überweise lieber. Du bist so ne pussy, post hier auf fb rum wie n Gangster, traust sich aber nicht mal zu antworten. Das nennt an Fotze! Du bist seit März in einer Beziehung? Mit wem denn? Wer will denn dich Opfer!'
Am 01.08.2013 um 17:52 Uhr schrieb der Angeschuldigte dann die folgende Nachricht:
'Freu dich! Mich wieder zu sehen! Du denkst wieder ich komm nicht. Aber ich werde da sein und mir nehmen was mir gehört'.
Dem Angeschuldigten war bewusst, dass ihm ein Anspruch allenfalls auf Zahlung von 104,80 € zustand, nicht jedoch auf Zahlung von 400,00 € und mehr. Indem er dem Zeugen ... Nachrichten über Facebook mit bedrohlichem Inhalt versandte und in den Nachrichten teilweise mit direkter körperlicher Gewalt gegen den Zeugen drohte und indem er an der Wohnanschrift des Zeugen persönlich erschien und sich dort drohend gebärdete, schuf er eine Dauergefahr, in der dem Zeugen jederzeit drohte, erneut von dem Angeschuldigten aufgesucht und sodann körperlich angegriffen zu werden, falls er nicht den geforderten Betrag zahlte.
Der Zeuge ... kam der Forderung nicht nach. Es erfolgte später lediglich die Zahlung eines Teilbetrages der 104,80 €. Der Abzug wurde damit begründet, dass es eine Forderung in Höhe von 44,57 € wegen einer Reparaturrechnung gegen den Angeschuldigten gebe."
Der Soldat habe durch diese außerdienstlichen Handlungen jeweils vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme werde dadurch bestimmt, dass er als Vorgesetzter zweimal Dienstpflichten verletzt habe. Beide Pflichtverletzungen stünden mit Gewalt bzw. Gewaltandrohung in Zusammenhang. Mildernd wirke, dass sich der Soldat erfolgreich in Verhaltenstherapie zur Gewaltvermeidung begeben habe. Er sei geständig und einsichtig und werde zudem als ruhig und ausgeglichen geschildert. Mildernd wirke ferner, dass er sich im ersten Leistungsdrittel der Vergleichsgruppe bewege und sich noch gesteigert habe. Zudem sei es bei einer von Hassliebe geprägten Beziehung nicht gerechtfertigt, nur einem Partner die Schuld an solchen Exzessen zuzuweisen. Zwar sei bei einer räuberischen Erpressung an sich auf eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen; es handele sich jedoch um einen völlig untypischen minder schweren Fall. Deshalb bilde Ausgangspunkt für beide Pflichtverletzungen ein Beförderungsverbot, das vor allem wegen der guten Leistungen des Soldaten nur für drei Jahre zu verhängen sei.
3. Gegen das Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft fristgerecht beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Dass der Soldat eine Verhaltenstherapie erfolgreich absolviert habe, sei eine Vermutung. Die sachverständig nicht belegte Aussage, es habe eine "von Hassliebe geprägte Beziehung" bestanden, vermöge sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Die Annahme, die Dienstpflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 3 sei atypisch gewesen, sei wegen der Gewalttätigkeiten des Soldaten gegenüber der Zeugin ... nicht nachvollziehbar. Für den Straftatbestand der räuberischen Erpressung sei es unerheblich, ob die Drohung auch umgesetzt werde. Das Truppendienstgericht verkenne zudem, dass selbst ein minder schwerer Fall keine Reduzierung in der Maßnahmeart um zwei Stufen rechtfertige.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der behauptete Verfahrensmangel einer unzulässigen Anhörung der Vertrauensperson liegt nicht vor und stünde einer Sachentscheidung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 WD 43.09 - NZWehrr 2012, 122).
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat vorsätzlich gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin tätlich geworden ist und zum Nachteil einer anderen Person eine versuchte räuberische Erpressung in einem minder schweren Fall begangen und dadurch wiederholt gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen hat.
Diese Tat- und Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob sie vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 18).
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, das heißt nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, weil in gravierender Weise durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen zentrale Dienstpflichten verstoßen wurde.
Eine körperliche Misshandlung ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung eines Vorgesetzten zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat der Soldat ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für die Dienststellung als Vorgesetzter aufgeworfen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten. Die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, wo ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG); derartige Verstöße sind auch generell durch das allgemeine Kriminalstrafrecht sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat ein Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen. Amtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 22 m.w.N.).
Die Schwere des Dienstvergehens erhöht sich dadurch erheblich, dass der Soldat nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine versuchte räuberische Erpressung nach § 255 StGB begangen hat und damit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit dem Versuch, einen ihm zustehenden zivilrechtlichen Zahlungsanspruch dann noch über das ihm nach eigener Vorstellung rechtlich zustehende Maß hinaus selbständig durchzusetzen, hat er das staatliche Gewaltmonopol als essenziellen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nachdrücklich infrage gestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 547). Dessen Achtung ist vor allem von ihm als Amtswalter dieses Staates uneingeschränkt zu verlangen.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) und er daher gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Beispiel, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 23).
Erschwerend wirkt auch, dass der Soldat insofern wiederholt in gleichartiger Weise versagte, als er bei beiden Taten Gewalt oder die Drohung mit Gewalt als Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen missbrauchte.
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in einem Fall auf die geschädigte Zeugin, die die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen erlitten hat. Hinzu treten aber im anderen Fall die psychischen Belastungen, die der Soldat jedenfalls bei der Mutter des mutmaßlichen Verkäufers verursacht hat, von dem sich der Soldat betrogen fühlte. Die Situation anlässlich der Versuche des Soldaten, den mutmaßlichen Verkäufer zu - überhöhten - Schadenersatzzahlungen zu zwingen, führte nach eigenen Aussagen des Soldaten dazu, dass die Polizei eingeschaltet wurde.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte - hier in der Partnerschaft und mit Dritten - unter Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit ihr zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 26).
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Die Erregung, aus der heraus er sich zu Tätlichkeiten gegenüber der früheren Lebensgefährtin hat hinreißen lassen, haben seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in einer entsprechend § 21 StGB zur Schuldminderung führenden Weise beeinträchtigt. Grundsätzlich wird verlangt, dass der geistig gesunde Mensch sich und seine Affekte beherrscht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 375/00 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt verstärkt hinsichtlich des Verhaltens des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3, bei dem bereits die Mehraktigkeit und die zeitliche Streckung des Vorgehens gegen einen Affekt sprechen.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten seine kontinuierlich überdurchschnittlichen Leistungen und die Bewährung in drei Auslandsverwendungen zugute zu halten. Für ihn spricht vor allem, dass er auch unter den Belastungen des Verfahrens weiterhin überzeugende Leistungen erbracht und sie - ausweislich der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung - sowohl kontinuierlich als auch erheblich gesteigert hat, ohne erneut disziplinarisch in Erscheinung getreten zu sein, so dass eine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vorliegt (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass er das Unrecht beider Pflichtverletzungen erkannt und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Anstrengungen unternommen hat, sich mit seinem Fehlverhalten gegenüber seiner früheren Partnerin kritisch auseinander zu setzen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - DVBl 2019, 307 Rn. 34 f.). Zwar belegt die von ihm vorgelegte Bescheinigung des ...-Wohlfahrtswerkes (vom 12. März 2019) nur, dass er sich erst am 1. März 2019 - also kurz vor der Berufungshauptverhandlung - an die Beratungseinrichtung gewandt und zwei Folgetermine - davon eine erst nach Ausstellung der Bescheinigung - absolviert hat; er hat in der Berufungshauptverhandlung jedoch glaubhaft dargelegt, nach dem Vorfall wegen seiner Schuldgefühle zwei Beratungsgespräche - in H. und B. - in Anspruch genommen zu haben.
Für den Soldaten spricht auch, dass er der Verantwortung gegenüber seinen Kindern durch Unterhaltszahlungen kontinuierlich gerecht wird und er zu ihnen regelmäßig Kontakt pflegt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - juris Rn. 35).
3. Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Herabsetzung im Dienstgrad gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 WDO erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe. Bei außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad jedenfalls dann, wenn eine brutale körperliche Misshandlung im Sinne der §§ 224 bis 227 StGB vorliegt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 37 Rn. 32). Dasselbe gilt, wenn in der Verletzungshandlung in der Intensität der Schutzgutverletzung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität eines Soldaten weckt (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - jurion Rn. 43 und vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 46). Davon ist bei mehrfachen Wiederholungen (BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 2 WD 20.15 - juris Rn. 47) oder bei solchen Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, die in ihrer Begehungsweise durch besondere Brutalität gekennzeichnet sind (BVerwG, Urteile vom 7. März 2013 - 2 WD 28.12 - juris Rn. 51 f. und vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 82).
Nach alldem begründet bereits die zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Körperverletzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung, weil sie durch besondere Brutalität gekennzeichnet war. Der Soldat hat seine frühere Lebensgefährtin nach den erstinstanzlichen Feststellungen nämlich nicht nur einmal mit beiden Händen und festem Griff von vorne beidseitig im Bereich des Schlüsselbeins und des Halses gewürgt und sie heftig gegen die Schlafzimmertür geschleudert; er hat sie auf dem Bett erneut mit beidhändigem Griff im Bereich des Schlüsselbeins und des Halses gewürgt und sich dabei rittlings auf ihre Hüfte gesetzt. Dadurch kam es zu diversen schmerzhaften Prellungen an der linken Gesichtsseite im Bereich der Stirn und des Kiefers sowie zu einer Blutunterlaufung am rechten Ohr.
Eine Dienstgradherabsetzung ist auch wegen der versuchten räuberischen Erpressung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Der Senat hat im Fall der Verwirklichung eines - mit der räuberischen Erpressung vergleichbaren (§ 255 StGB) - Raubtatbestandes die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt genommen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 2 WD 25.95 - jurion Rn. 26). Zwar ist die vorliegende Fallgestaltung damit nicht vollständig vergleichbar. Der Soldat hat vorliegend keine Gewalt (vis absoluta) eingesetzt, die Tat verblieb im Versuchsstadium und das Strafgericht hat mit Recht lediglich einen minder schweren Fall angenommen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung erlangt das Dienstvergehen damit ein wesentlich geringeres Gewicht, so dass eine Degradierung im Regelfall als ausreichend anzusehen ist.
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet. Ein Ermessensspielraum besteht vorliegend insoweit, als bei dem Soldaten als Berufssoldaten eine Degradierung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2 WDO bis in den Dienstgrad eines Feldwebel zulässig wäre.
aa) Im vorliegenden Fall läge es nahe, den Soldaten um zwei Dienstgrade herabzusetzen, weil er zwei Taten begangen hat, die jeweils für sich genommen eine Degradierung rechtfertigen. Diese wiederholten, mit erheblicher krimineller Energie begangenen Verstöße gegen strafrechtliche Verbote sprechen dafür, den Soldaten durch die deutlich nach außen sichtbare Degradierung zum Feldwebel nachhaltig auf seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung hinzuweisen.
bb) Allerdings rechtfertigen es die bei der Erörterung der Persönlichkeit und der dienstlichen Führung des Soldaten genannten Milderungsgründe zusammen mit dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer, davon abzusehen und nur eine Herabsetzung um einen Dienstgrad vorzunehmen. Wie ausgeführt hat sich der Soldat im Dienst stets korrekt verhalten. Für ihn sprechen seine sehr guten Leistungen, die er unter den Belastungen des Verfahrens weiterhin erbracht und sowohl kontinuierlich als auch erheblich gesteigert hat. Damit liegt eine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vor. Seine Bereitschaft, sich auch außerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit seinem Fehlverhalten kritisch auseinander zu setzen, wirkt sich zusätzlich schuldmildernd aus. Dem kommt allerdings nicht das Gewicht einer erfolgreich durchgeführten Psychotherapie zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 53 Rn. 41). Vielmehr besteht bei dem Soldaten insoweit noch Aufarbeitungsbedarf. Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 73 m.w.N.), würden die kurzzeitige selbstkritische Befassung mit den Vorgängen und die dienstliche Nachbewährung jedoch nicht ausreichen, um die gebotene Degradierung in den niedrigsten Feldwebeldienstgrad abzuwenden.
cc) Ausschlaggebend für eine Maßnahmereduzierung wirkt sich jedoch die überlange Dauer des Verfahrens aus. Über die am 2. September 2016 eingegangene Anschuldigung hat das Truppendienstgericht erst am 17. Mai 2018, somit nach einem Jahr und gut acht Monaten entschieden. Das Verfahren erlangte damit zwar noch keine extreme Dauer, die - wie vom Soldaten unter dem 8. Februar 2018 behauptet - ein Verfahrenshindernis begründen und zur Verfahrenseinstellung führen müsste (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 23); es verstieß angesichts der prozessualen Ausgangslage jedoch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Denn die gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls hat ergeben, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 WDO unangemessen lang gewesen ist (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 13 sowie vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 38 f.).
Das Verfahren wies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil mit den Strafurteilen des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2015 und des Amtsgerichts K. vom 10. Februar 2016 bereits bindende strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen vorlagen. Dementsprechend konnte die Hauptverhandlung in einem Termin mit zwei Zeugen erledigt werden. Die Bedeutung der Sache für den Soldaten war hoch. Es ging zwar nicht um seine berufliche Existenz, aber um gewichtige disziplinarische Vorwürfe. Eine mehrstufige Degradierung stand im Raum. Davon hing seine weitere berufliche Entwicklung ab. Auch das Prozessverhalten des Soldaten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft führte zu keiner Verzögerung.
Zwar war das Verfahren nicht schon nach Zustellung der Anschuldigung im September 2016 entscheidungsreif, weil der Eingang einer Stellungnahme des angeschuldigten Soldaten abgewartet werden konnte. Nachdem bis Ende des Jahres keine entsprechende Erwiderung einging, hätte eine prozessfördernde Maßnahme des Truppendienstgerichts erwartet werden können. Die richterliche Pflicht zur Verfahrensförderung verlangte in diesem Stadium jedoch noch keine umgehende Terminbestimmung und Ladung zur Hauptverhandlung. Dem Truppendienstgericht steht ein von Art. 97 Abs. 1 GG geschützter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen es sich auch nach Eintritt der Entscheidungsreife vorrangig mit der Erledigung anderer Aufgaben und der Bearbeitung aus seiner Sicht vordringlicherer Verfahren befassen kann. Nach Ablauf einer entsprechenden Gestaltungszeit von sechs Monaten ist allerdings weiterhin nichts veranlasst worden. Dafür sind im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe ersichtlich. Vielmehr ist es auf die allgemein bekannte Überlastung der Truppendienstgerichte und damit auf einen in der Verantwortung des Staates liegenden Umstand zurückzuführen, dass von Juli 2017 bis Februar 2018, das heißt acht Monate, keine essenzielle Verfahrensförderung erfolgt ist. Erst nach Erhebung und Prüfung der Verzögerungsrüge des Soldaten ist die inhaltliche Bearbeitung des Verfahrens vermutlich im März 2018 in Angriff genommen und im Mai 2018 zügig zum Abschluss gebracht worden.
Nach alledem weist das Verfahren eine überlastungsbedingte Überlänge von acht Monaten auf. In diesem Zeitraum hat der Soldat mehr als nötig unter der Dauer des Gerichtsverfahrens gelitten. Berücksichtigt man dies und die in der dienstlichen Führung des Soldaten begründeten Milderungsgründe, kann die durch die Schwere des Dienstvergehens an sich gebotene zweistufige Degradierung auf einen Dienstgrad reduziert werden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen.