Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.01.2014


BVerfG 28.01.2014 - 2 BvB 1/13

Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der Verfahrensaussetzung - Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG bedarf vorrangig fachgerichtlicher Klärung - Sicherung sachgerechter Rechtsverteidigung ggf im Wege der PKH-Gewährung oder gem §§ 140ff StPO entsprechend


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
28.01.2014
Aktenzeichen:
2 BvB 1/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:bs20140128.2bvb000113
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
nachgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 2. Dezember 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil
Zitierte Gesetze
§§ 140ff StPO

Gründe

1

Die Antragsgegnerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Präsident des Deutschen Bundestages verpflichtet wird, Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszuzahlen.



I.

2

Der Antragsteller beantragte unter dem 1. Dezember 2013 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des Deutschen Bundestages Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 625, und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im Parteiverbotsverfahren sei damit ausgeschlossen.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

4

den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom Bund zum 15. November 2013 zu leistende Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung entsprechend seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

5

hilfsweise: den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin die vom Bund zum 15. Februar 2014 zu leistende und vom Präsidenten des Deutschen Bundestages noch zu beziffernde Abschlagszahlung aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen,

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höchst hilfsweise: das Hauptsacheverfahren auszusetzen, bis der Bundesgesetzgeber die Vergütungsregelungen für den im verfassungsgerichtlichen Parteiverbotsverfahren tätig werdenden Rechtsanwalt in § 37 Abs. 1 Nr. 2 RVG in Verbindung mit Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 VV-RVG durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt hat.

II.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

8

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; 93, 181 <186>; stRspr).

9

2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Erstattungsanspruchs des Präsidenten des Deutschen Bundestages mit den Abschlagszahlungen an die Antragsgegnerin gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG steht in keinem Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren und ist zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 7). Soweit sich die Antragsgegnerin aufgrund der Verrechnung der Abschlagszahlungen zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; 92, 122 <124>) oder durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen. Auf einen entsprechenden Antrag hin wird der Senat darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise etwaigen Unzulänglichkeiten der Rechtsanwaltsvergütung im Parteiverbotsverfahren, wie sie von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Aussetzungsantrags geltend gemacht werden, Rechnung zu tragen sein könnte.



10

3. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht damit kein Anlass.