Entscheidungsdatum: 04.07.2012
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl haben gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.
Die von Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
Becker Appl Schmitt
Eschelbach Ott