Entscheidungsdatum: 15.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den effektiven Rechtsschutz bei Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung eines Gefangenen. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführersangezeigt. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) entstünde.
1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob nach der angenommenen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzantrages eine am recht verstandenen Interesse des Rechtsschutzsuchenden ausgerichtete Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>) es erforderte, eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3 StVollzG) zu treffen. Dies hätte umso näher gelegen, als der Beschwerdeführer sich, wenn auch vor dem vom Gericht angenommenen Erledigungseintritt, ausdrücklich zur Frage eines Feststellungsinteresses und insbesondere zu einer bestehenden Wiederholungsgefahr geäußert hatte (vgl. im Übrigen zur Möglichkeit eines nicht ausdrücklich gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 8, m.w.N.).
Bedenklich erscheint auch, dass das Landgericht - im Rahmen seiner Kostenentscheidung- die vom Beschwerdeführer beanstandete erhebliche Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung ohne weiteres für rechtmäßig erachtet hat. Gemäß § 58 StVollzG, der dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung trägt, hat ein Gefangener Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung. Die erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, m.w.N.). Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist zwar in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen können jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Sie unterliegen der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die Grenzen pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens überschritten wurden (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen allgemein BVerfGE 113, 273 <310 f.> m.w.N.; für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; für vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung von Gefangenen OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 10. Juli 1978 - 3 Ws 276/78 (StVollz) -, NJW 1978, S. 2351 <2352>, und vom 9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz) -, ZfStrVo 1981, S. 382 <383>; KG, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ 1985, S. 45 <46>; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 3; Lesting/Stöver, in: Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 56 Rn. 9; Molketin, MDR 1980, S. 544 <545>). Hier wie sonst kann die fachgerichtliche Überprüfung die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; für den Strafvollzug BVerfGK 9, 460 <463 f.> m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erscheint es angesichts der vom zuständigen Anstaltsarzt selbst ausgesprochenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von seiner Seite nicht grundsätzlich in Frage gestellten Empfehlung, den Beschwerdeführer zweimal jährlich zu untersuchen, angreifbar, dass die Strafvollstreckungskammer eine Verzögerung um mehrere Monate ohne weitere Aufklärung allein mit dem Hinweis gebilligt hat, dass Wartezeiten für Arzttermine auch außerhalb des Strafvollzuges üblich seien. Vielmehr liegt es nahe, anzunehmen, dass das Gericht eine derartige Verzögerung nicht als rechtmäßig beurteilen durfte, ohne zuvor geprüft zu haben, ob hier ein zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendiger Untersuchungsrhythmus mangels einer für die notwendigen Behandlungsmaßnahmen nicht hinreichenden Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nicht eingehalten worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, dass es sich bei der eingetretenen Verzögerung nicht um einen Einzelfall handelte.
2. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein schwerer Nachteil.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Unterlagen aus einem weiteren, im Dezember 2011 eingeleiteten fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt, in dem es wiederum um die rechtzeitige Durchführung der - erneut nicht im Halbjahresrhythmus erfolgten - Untersuchung ging. In diesem späteren Verfahren ist die Strafvollstreckungskammer, nunmehr in anderer Besetzung, mit mehreren Nachfragen dem Widerspruch zwischen der früher gegebenen Empfehlung, die Untersuchung halbjährlich durchzuführen, und einer nunmehrigen ausdrücklichen Einschätzung des Anstaltsarztes und der Justizvollzugsanstalt, dass eine Untersuchung in Abständen von jeweils einem Jahr ausreichend sei, nachgegangen. Nach den Angaben des Anstaltsarztes in diesem Verfahren empfiehlt für das Krankheitsstadium, in dem der Beschwerdeführer sich befindet, die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft eine Untersuchung im Jahresabstand. Auch angesichts unterschiedlicher Vorstellungen und Üblichkeiten in der ärztlichen Praxis hält der Anstaltsarzt in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung nunmehr eine jährliche Untersuchung des Beschwerdeführers für ausreichend. Der Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, dass es angesichts dieses Ergebnisses zwischenzeitlicher Aufklärungsbemühungen der Strafvollstreckungskammer zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile für den Beschwerdeführer erforderlich wäre, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.