Entscheidungsdatum: 16.11.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige gegen seinen Dienstvorgesetzten wegen verschiedener Straftaten. Nach Prüfung teilte die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2018 mit, dass sich hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts kein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergeben habe. Deshalb werde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152, § 170 Abs. 2 StPO abgesehen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Bescheid vom 13. Juli 2018 zurück. Den hiergegen erhobenen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 4. September 2018 als unzulässig. Der Antrag habe nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen, weil es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts gemangelt habe. Zudem sei die Darstellung der Bescheide der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft durch eine unzulässige Bezugnahme ersetzt worden.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 17, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Zudem sei gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.
Das Oberlandesgericht überspanne in willkürlicher Weise die formalen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag. Es habe den Vortrag, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt habe, vollkommen ignoriert und lediglich formelhaft gefordert, dass in der Antragsschrift die Inhalte der Vernehmungen des Beschuldigten sowie der Zeugen wiedergegeben werden müssten.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 - 2 BvR 981/18 -, juris, Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist allerdings der zulässige und im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, juris, Rn. 5).
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überspannung der formalen Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht rügt, war die Gehörsrüge nach § 33a Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos und wäre zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daher zu erheben gewesen.
Die auf der Seite 24 des Antrags auf gerichtliche Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu der Nichtdurchführung von Ermittlungsmaßnahmen sowie der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens aus Rechtsgründen seitens der Staatsanwaltschaft sind vom Oberlandesgericht bei der Abfassung des Beschlusses vom 4. September 2018 offensichtlich übersehen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf der Seite 3 des Beschlusses, wonach zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen sei und angegeben werden müsse, welchen Inhalt die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen hätten. Derartige Maßnahmen sind bei einer Nichteinleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wie im vorliegenden Fall offenkundig nicht durchgeführt worden. Die Erhebung der Gehörsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO war somit nicht offensichtlich aussichtslos, um der Gehörsverletzung abzuhelfen.
3. Damit ist der Beschwerdeführer auch mit anderen Grundrechtsrügen ausgeschlossen, insbesondere mit der Behauptung, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -, juris, Rn. 6).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.