Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.09.2012


BVerfG 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) - Anträge insoweit von vornherein unzulässig - zudem keine Unanwendbarerklärung der EUV 1176/2011 - insoweit Dringlichkeit der Anordnung nicht hinreichend dargelegt


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
12.09.2012
Aktenzeichen:
2 BvR 1824/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120912.2bvr182412
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend EuGH, kein Datum verfügbar, Az: C-370/12
Zitierte Gesetze
Art 136 AEUV
Art 267 AEUV
Art 48 Abs 3 UAbs 1 S 2 EU
Art 48 Abs 3 UAbs 2 EU
EUV 1176/2011

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

A.

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-370/12 -  Pringle untersagt wird, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten völkerrechtlichen Verträge zu ratifizieren. Zudem beantragen sie, dass die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte solange keine Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland findet, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage entschieden habe.

I.

2

1. Zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet stimmten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 29. Juni 2012 dem Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks 17/9047), dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in der Fassung der vom Haushaltsausschuss beschlossenen Änderungsvorschläge vom 27. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046; 17/10125; 17/10171) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu. Ebenfalls am 29. Juni 2012 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9048; 17/10126); der Bundesrat stimmte dem zu. Diese Gesetze enthalten die Zustimmung zum Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion und zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); ferner regeln sie die Beteiligung des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - verwiesen.

3

2. Im Rahmen des sogenannten Six-Pack war bereits zuvor als unionaler Sekundärrechtsakt die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25), gestützt auf Art. 121 Abs. 6 AEUV, erlassen worden. Diese Verordnung gibt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Europäischen Union vor und gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4

3. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2012 leitete der Supreme Court der Republik Irland ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ein (Record No. 339/12 - Thomas Pringle vs. The Government of Ireland, Ireland and the Attorney General). Im Wesentlichen ersucht der Supreme Court um eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber, ob die Änderung des Art. 136 AEUV mit Blick auf die Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens rechtmäßig zustande gekommen ist, sowie darüber, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen der Währungspolitik überhaupt befugt ist, einem internationalen Abkommen wie dem Europäischen Stabilitätsmechanismus beizutreten. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 3. August 2012 beim Gerichtshof ein und wird dort als Rechtssache C-370/12 -  Pringle geführt.

II.

5

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 durch das Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court grundlegend geändert habe. Nunmehr sei der Gerichtshof der Europäischen Union mit den europarechtlichen Grundlagen der streitgegenständlichen Zustimmungsgesetze befasst. Dies sei für deren rechtliche Bewertung unerlässlich, denn ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sei unabdingbar für die verfassungsrechtliche Beurteilung. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergebe sich unter anderem aus der Erforderlichkeit der Durchführung eines ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens, der Suspendierung des Art. 125 AEUV durch Art. 136 Abs. 3 AEUV, dem Widerspruch von Art. 8 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zu Art. 126 Abs. 10 AEUV und der rechtsfehlerhaften Wahl der Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verordnung und wurzele damit in einer Verletzung des Unionsrechts. Zu einer allgemeinverbindlichen Entscheidung hierüber sei ausschließlich der Gerichtshof berufen. Warte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ab, drohe ein Konflikt zwischen der Verfassungsrechtslage und dem Unionsrecht.

6

Zwar sei in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte noch keine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, die Unerlässlichkeit der vorherigen Einbeziehung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch daraus, dass nur dieser befugt sei, festzustellen, dass die der Verordnung zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sei. Zudem könne das Bundesverfassungsgericht die Verordnung nur nach einer Entscheidung des Gerichtshofs für unanwendbar erklären (vgl. BVerfGE 126, 286 <304>).

B.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

I.

8

Von vornherein unzulässig ist der Antrag, soweit er die Verletzung von Art. 48 Abs. 1 bis Abs. 5 EUV, Art. 125 AEUV und Art. 126 Abs. 10 AEUV rügt, da er insoweit nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG aufzeigt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

9

1. Nach Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 2 EUV kann der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, für eine Vertragsänderung im ordentlichen Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Inhalts oder Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus der Zusammenschau mit Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 EUV ergibt, gilt das auch für institutionelle Änderungen im Währungsbereich. Das Recht der Europäischen Union sieht für die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.). Wenn aber durch die Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens keine Rechte des Deutschen Bundestages betroffen sein können, kann durch eine vermeintlich fehlerhafte Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens auch nicht das Recht der Antragsteller, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Art. 38 Abs. 1 GG), entleert werden. Nur dies kann über den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden (vgl. BVerfGE 129, 124 <177>).

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2. Im Urteil vom 12. September 2012 wurde zudem entschieden (Urteilsumdruck Seite 49 f.), dass die bisherige vertragliche Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft nicht bedeutet, dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre; nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG garantiert. Insofern kann die Rüge, Art. 136 Abs. 3 AEUV gestalte die Wirtschafts- und Währungsunion um und sei nicht mit Art. 125 AEUV oder sonstigem Unionsrecht vereinbar, nicht mit Erfolg auf Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gestützt werden.

11

3. Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129, 124 <172>) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 <304>).

12

4. Die Rechtsfragen, die der irische Supreme Court dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat, insbesondere die Vereinbarkeit eines vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens sowie des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht (vgl. Rechtssache C-370/12 -  Pringle ), können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach diesen Maßstäben daher nicht geltend gemacht werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.

II.

13

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 <365>; 29, 179 <183>; 34, 211 <216>). Die Verordnung ist nach ihrem Art. 17 am zwanzigsten Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt mithin, nachdem sie im Amtsblatt vom 23. November 2011 verkündet wurde, seit dem 13. Dezember 2011 verbindlich in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Darlegungen bedurft, warum nunmehr, nachdem die angegriffene Regelung im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bereits seit neun Monaten in Kraft war, ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

III.

14

Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Unvereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG behaupten, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz - auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage umfassend geprüft. Für eine erneute Entscheidung über diese Rechtsfragen besteht daher kein Anlass; die Antragsteller zeigen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Senatsentscheidung erforderlich machten.