Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.11.2012


BVerfG 21.11.2012 - 2 BvR 1720/12

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" - unzureichende Substantiierung mangels nachvollziehbarer Darlegung einer Grundrechtsverletzung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
21.11.2012
Aktenzeichen:
2 BvR 1720/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121121.2bvr172012
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2012, Az: OVG 3 N 126.12, Beschlussvorgehend VG Berlin, 3. Mai 2012, Az: 2 K 179.11, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Behandlung einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition als "öffentliche Petition" entsprechend Nummer 2.2 Abs. 4 der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff. sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2011 - 2 BvR 1558/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 1).

I.

2

Nachdem der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Behandlung seiner Petition als "öffentliche Petition" mit der Begründung abgelehnt hatte, es lägen zu zwei nahezu sachgleichen Petitionen bereits Stellungnahmen der zuständigen Bundesministerien vor, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht.

3

Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, aus Art. 17 GG folge kein Anspruch auf die Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise. Art. 5 GG verleihe keinen Anspruch auf Gewährung von öffentlichen Mitteln und Foren für eine Meinungskundgabe. Auch Art. 3 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf Behandlung der Petition als "öffentliche Petition", weil die Nichtveröffentlichung der Petition nicht aus sachwidrigen Erwägungen, sondern im Einklang mit der "Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP)" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 111 f.) abgelehnt worden sei. Nach Nummer 4 Buchstabe b) der Richtlinie könne von einer Veröffentlichung abgesehen werden, wenn sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befinde.

4

Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren hatte keinen Erfolg.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 17 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen - allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - vor, das Handeln des Petitionsausschusses entspreche nicht der Richtlinie.

B.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

7

Sie wird dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht, wonach der Beschwerdeführer substantiiert darlegen muss, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert, und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

8

Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte deutlich zu machen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, warum die nachvollziehbar begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Ablehnung der Behandlung der Petition des Beschwerdeführers als "öffentliche Petition" den Richtlinien des Petitionsausschusses entsprach und deswegen ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ausschied, fehlerhaft oder gar verfassungswidrig sein sollte.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.