Entscheidungsdatum: 26.07.2017
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin, Prof. Dr. G. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 14. März 2017.
1. Der am 14. März 1999 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er stammt ursprünglich aus Dagestan und lebt seit dem Kleinkindalter in Deutschland. Dort wohnte er bis zu seiner Inhaftierung mit Ausnahme einer Zeit im Sommer 2015, in der er kurzzeitig bei einer Pflegefamilie untergebracht war, bei seinen Eltern. Er ist nach religiösem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Beziehung ist nach seinen Angaben allerdings inzwischen beendet. Seit dem 19. April 2014 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); diese wurde zuletzt bis zum 15. März 2018 verlängert.
2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 untersagte die Stadt Bremen dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Deutschland, weil sie von dessen Ausreiseabsicht nach Syrien ausging. Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein.
3. Mit Bescheid vom 13. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 58a AufenthG an. Aufgrund vorliegender Tatsachen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen Anschlag verüben oder bei einem Anschlag mitwirken werde, bei dem die Verwendung gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Dritter zu befürchten seien. Gleichzeitig sei wahrscheinlich, dass staatliche Funktionen durch diese Gewalteinwirkung beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer sei dem radikal-islamistischen Spektrum in Deutschland zuzurechnen und sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS). Ein Abschiebungsverbot gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG bestehe nicht. Auch wenn die russischen Behörden in Dagestan in großem Ausmaß gegen tatsächliche und mutmaßliche Terroristen vorgingen, liege es an dem Beschwerdeführer, ob er sich dort als Islamist betätige oder offenbare. Das deutsche Asylrecht biete ohnehin keinen Schutz vor Verfolgung wegen terroristischer Handlungen durch staatliche Organe. Zudem scheine der Beschwerdeführer Repressionen durch russische Behörden nicht zu befürchten, weil er beabsichtige, mit seiner Familie dessen Verwandte in Russland zu besuchen. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2017 in der Wohnung seiner Eltern verhaftet, dabei wurde ihm der Bescheid vom 13. März 2017 ausgehändigt. Seit dem 14. März 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Abschiebungshaft. Zuletzt wurde die Abschiebungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. Juni 2017 bis zum 1. August 2017 verlängert. Für diesen Tag ist die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant.
4. Am 21. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und erhob gegen den Bescheid vom 13. März 2017 Klage. Zur Begründung machte er geltend, dass § 58a AufenthG formell und materiell verfassungswidrig sei. Zudem seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Er sei in Deutschland integriert, seine Familie lebe hier, und er spreche kein Russisch. Außerdem befürchte er, in Russland inhaftiert und gefoltert zu werden.
5. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Abschiebungsanordnung vom 13. März 2017 ab. Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung, § 58a Abs. 1 AufenthG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Vor Erlass der Abschiebungsordnung habe es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) keiner Anhörung des Beschwerdeführers bedurft, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei. Die Anordnung der Abschiebung ohne vorige Anhörung sei mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) vereinbar.
Der Bescheid sei auch materiell nicht zu beanstanden. Von dem Beschwerdeführer gehe ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde, bei dem Unbeteiligte ums Leben kommen würden. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflege Kontakte mit Personen aus diesem Umfeld. Er sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung des "IS" sowie deren Märtyrerideologie und billige die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen unter bestimmten, selbstdefinierten Voraussetzungen. Seine Einlassung, dass er keine Zivilisten und unschuldigen Menschen töten wolle, sei nicht glaubhaft, da er sich im Chat mit einem Islamisten aus Essen uneingeschränkt zur Durchführung eines Anschlags auf Zivilisten bereit erklärt habe. Die Einschätzung, dass ein Terroranschlag unter Beteiligung des Antragstellers in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich sei, werde auch durch die von ihm selbst gegenüber verschiedenen Adressaten (Schule, Polizei) geäußerten Suizidgedanken bestätigt. Seine spätere Distanzierung hiervon rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie Ausdruck der vielfältigen Stimmungs- und Meinungsschwankungen des Antragstellers und im Übrigen nicht glaubhaft sei.
Bei der Gefährdungseinschätzung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von seinem Umfeld als naiv, leicht beeinflussbar und seine Meinungen rasch ändernd beschrieben werde, was durch zahlreiche seiner Aussagen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer oszilliere zwischen einer gemäßigten und einer klar jihadistischen Ausrichtung seiner religiösen Vorstellungen jedenfalls verbal hin und her und habe auch für letztere deutliche Sympathien gezeigt. Er könne einer weiteren Einflussnahme durch Internetkontakte und schnell als Freunde betrachtete Bekannte aus der salafistischen Szene nichts Hinreichendes aus seiner Persönlichkeit heraus, aufgrund familiärer Einbindung oder einer Betreuung durch die Jugendhilfe entgegensetzen. Trotz mehrerer Gefährderansprachen und einer ihm zur Seite gestellten Erziehungsbeistandschaft habe er sich von der radikalen islamistischen Szene nicht lösen können. Noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung habe er aus der Abschiebehaft heraus Kontakt zu einer der Personen gesucht, die er zwecks Teilnahme an einem Attentat angefragt hatte. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in überschaubarer Zukunft einen - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag in Deutschland begehen werde, bei dem auch Unbeteiligte ums Leben kommen würden. Die von ihm ausgehende Bedrohungssituation könne sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen.
Diese Bewertung könne das Bundesverwaltungsgericht vornehmen, ohne auf das vom Bundeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung zurückzugreifen. Da keine konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung beständen - eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zur Frage der Haftfähigkeit vom 4. Mai 2017 habe das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneint -, habe das Gericht die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz treffen können.
Die Abschiebungsanordnung sei als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu vereinbaren.
Die Abschiebungsandrohung weise keine Ermessensfehler auf und sei verhältnismäßig. Mildere, zur Gefahrenabwehr gleich geeignete Mittel seien nicht verfügbar. Insbesondere sei die einzig gleich geeignete stationäre, geschlossene Jugendhilfemaßnahme an der mangelnden Zustimmung des Beschwerdeführers gescheitert. Die Abschiebungsandrohung sei - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer faktischer Inländer sei und in Deutschland über soziale Bindungen verfüge - nicht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Eine Integration in die Lebensverhältnisse seines Herkunftslandes sei ihm möglich und zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest über einfache russische Sprachkenntnisse verfüge, da er in einem russischen Haushalt aufgewachsen sei. Seine Mutter habe bei Befragungen durch die Polizei stets Russisch gesprochen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene stationäre Jugendhilfemaßnahme abgelehnt habe. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags führe es nicht zur Unverhältnismäßigkeit der verfügten Aufenthaltsbeendigung und ihres sofortigen Vollzugs, dass die oberste Landesbehörde den privaten und familiären Belangen nicht den Vorzug gegeben habe. Selbst wenn es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, dass die oberste Landesbehörde davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde bei seinem Einleben in seinem Herkunftsstaat durch Verwandte, zu denen die Familie Kontakt habe, unterstützt, könne dieser Ermessensfehler im Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch ergänzende Ermessenserwägungen korrigiert werden.
Dem Vollzug der Abschiebung ständen keine Abschiebungsverbote entgegen. Dem Beschwerdeführer drohe zwar in Dagestan beziehungsweise den Teilrepubliken des Nordkaukasus wegen des anzunehmenden Bekanntwerdens seiner Abschiebungsgründe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK durch die dortigen Sicherheitsbehörden. Ihm stände jedoch in sonstigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des voraussichtlichen Abschiebeziels Moskau) eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dies gelte trotz des Umstandes, dass der russische Staat auch im übrigen Staatsgebiet konsequent gegen islamistische Terroristen vorgehe und insbesondere kaukasisch aussehende Personen als Terroristen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer habe zwar der Einschätzung der russischen Nichtregierungsorganisation "Komitee zur Verhinderung von Folter" zufolge bei einer Rückkehr mit einer Befragung und Überwachung zu rechnen. Es sei jedoch nahezu ausgeschlossen, dass er "präventiv" gefoltert oder einer anderen Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Dieser Erkenntnisquelle sei ein höherer Wert beizumessen als der einzelfallbezogenen Bewertung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, nach der der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Russische Föderation von der massiven Verfolgung von islamistischem Extremismus betroffen sein werde. Ein Interesse der russischen Behörden, gegen den Beschwerdeführer menschenrechtswidrig vorzugehen, sei mangels Referenzfällen nicht belegbar und könne auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden; spezifisch russische Interessen habe der Beschwerdeführer nicht verletzt. Das Risiko, dass die Behörden in Dagestan den Beschwerdeführer außerhalb Dagestans aufsuchen und dort misshandeln oder nach Dagestan verbringen würden, sei gering. Auch eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst sei nicht wahrscheinlich. Schließlich lägen auch die übrigen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative vor. Der Beschwerdeführer werde in die Russische Föderation außerhalb des Nordkaukasus abgeschoben. Zumindest außerhalb von Moskau werde es für ihn auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, eine Bleibe und Arbeit zu finden.
6. Der Beschwerdeführer hat am 14. Juli 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, seine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, zunächst für die Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK.
Die Abschiebungsanordnung beruhe auf einer formell und materiell verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, weil dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Beschluss nicht begründet, weshalb auf diplomatische Zusicherungen des russischen Staates, dass dem Beschwerdeführer keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung widerfahren werde, habe verzichtet werden können. Die Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen inländischen Ausweichmöglichkeit des Beschwerdeführers außerhalb des Nordkaukasus sei nicht hinreichend. Sie lasse eine Auseinandersetzung damit vermissen, wie der Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage sichern solle, bis er eine Wohnung gefunden haben werde. Der Sachaufklärungspflicht, der das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen sei, komme bei der Beurteilung, ob einem Ausländer in einem Drittstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, verfassungsrechtliches Gewicht zu.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten.
1. Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung - § 58a AufenthG - begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, www.bverfg.de).
2. Die Anwendung des § 58a AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ohne Verfassungsverstoß zu der Einschätzung gelangt, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln unterliege. Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung des einfachen Rechts sind zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft lediglich, ob die Sachverhaltsfeststellung und -bewertung durch ein Fachgericht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht oder schlechthin nicht vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 67, 213 <222 f.>; 68, 361 <372>). Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58a AufenthG unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers ausgelegt. Es ist nach ausführlicher Auswertung des Sachverhalts zu der Einschätzung gelangt, dass von dem Beschwerdeführer eine terroristische Gefahr ausgeht und seine Abschiebung in die Russische Föderation in ermessensfehlerfreier und verhältnismäßiger Weise angeordnet worden ist.
3. Auch die Verneinung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht beruht nicht auf einem Verfassungsverstoß.
a) Zwar lässt die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu der Annahme, dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, in Gebieten außerhalb des Nordkaukasus ohne die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch russische Sicherheitsbehörden zu leben und Wohnung und Arbeit zu finden, eine Tiefe vermissen, die den Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu den in seiner Person und in der Situation in der Russischen Föderation begründeten Risiken die Waage halten könnte. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen internen Schutzes ist im Ergebnis jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat allen aufgeworfenen Bedenken gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation seine eigene entgegenstehende Bewertung gegenübergestellt und sich mit aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage von aus dem Nordkaukasus stammenden Rückkehrern nach Moskau und Umgebung auseinandergesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers nicht als beachtlich wahrscheinlich bewertet hat, ist es auch folgerichtig, dass es die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht von einer einzuholenden Zusicherung, er werde nicht menschenrechtswidrig behandelt werden, abhängig gemacht hat.
b) Die Verneinung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation wahrt auch die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Beurteilung der Lage im Zielstaat der Abschiebung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts, hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann daher bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung verfassungsrechtliches Gewicht zukommen. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Erkenntnisquellen zur Lage von aus dem Nordkaukasus stammenden Rückkehrern nach Moskau und Umgebung berücksichtigt und mehrere Anfragen an das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.