Entscheidungsdatum: 20.12.2017
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er gegen die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug nach § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz den Rechtsweg beschritten hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.