Entscheidungsdatum: 23.06.2015
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Der Antragsteller zu 1 ist ein Zusammenschluss friedhofsgärtnerisch tätiger Unternehmen und tritt teilweise als Vermittler von Aufträgen der Antragsgegnerin an seine Mitglieder auf. Der Antragsteller zu 2 ist selbstständiger Friedhofsgärtner. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der Ortssatzung der Antragsgegnerin über das Friedhofs- und Bestattungswesen, nach denen die Antragsgegnerin ausschließlich selbst für die Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuständig ist, abgelehnt, weil die Anwendung der für eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung geltenden Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) durch die Besitzstandsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung (1.) und wegen unzureichender Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes (2.) als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Antragsteller haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist ihnen am 15. Oktober 2014 zugestellt worden. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, den 15. Dezember 2014. Die auf den 15. Dezember 2014 datierte Begründungsschrift der Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch erst am 16. Dezember 2014 und damit verspätet eingegangen.
Den Antragstellern kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. Darüber hinaus ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO geltenden einmonatigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat zur Begründung des am 21. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrages unter Beifügung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, die Beschwerdebegründungsfrist sei von der Kanzleiangestellten im Fristenbuch mit einer einwöchigen Vorfrist unzutreffend nicht für den 15., sondern für den 17. Dezember 2014 eingetragen worden. Fristen würden sowohl im Fristenbuch als auch auf gesonderten, auf die Akten gehefteten Fristenzetteln eingetragen. Die Akten des vorliegenden Verfahrens seien der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit der Vorfrist am 10. Dezember 2014 vorgelegt worden. Nach dem vorgetragenen Ablauf ist von einem eigenen Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszugehen, das den Antragstellern gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Die Wahrung von Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes bei Übernahme einer Prozessvertretung und ist von ihm eigenverantwortlich zu überwachen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Berechnung, Notierung und Kontrolle der üblichen, in der Praxis häufig vorkommenden Fristen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen wird. Jedoch gehören die in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen grundsätzlich nicht zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung dem Büropersonal überlassen werden dürfen. Selbst wenn jedoch die Berechnung, Notierung und Überwachung einer in der Praxis häufig vorkommenden Frist zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen worden wäre, hat der Rechtsanwalt in jedem Falle den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 S. 7 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - NJW-RR 2014, 698). In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte (bzw. auf ihnen aufgehefteten Fristenzetteln) prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - NJW-RR 2013, 1010 <1011>).
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hätte nach diesen Anforderungen die korrekte Berechnung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde bereits bei der Anfertigung der Beschwerdeschrift am 17. November 2014, spätestens jedoch bei der Bearbeitung der Sache nach Vorlage am 10. Dezember 2014 selbst überprüfen und erkennen müssen, dass die von der Kanzleiangestellten eingetragene Frist falsch war. Ausweislich des Datums der Begründungsschrift fand die Bearbeitung sogar noch am letzten Tag der laufenden Frist statt, so dass die Prozessbevollmächtigte spätestens dann für eine Übermittlung noch am selben Tage hätte Sorge tragen können und müssen.
Mit der Bearbeitung der Akte jedenfalls am 15. Dezember 2014 ist auch der Hinderungsgrund der fehlerhaften Fristeintragung für die Einhaltung der Begründungsfrist weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte innerhalb der daran anknüpfend bis 15. Januar 2015 laufenden Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gestellt werden müssen. Es bedurfte keines - hier der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. Januar 2015 zugegangenen - gerichtlichen Hinweises mehr, um den Lauf der Antragsfrist in Gang zu setzen. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2015 war damit ebenfalls verspätet.
2. Die Beschwerde wäre auch bei Einhaltung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass ihr im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerichtetes Vorbringen insgesamt dem hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen sein soll, genügt die von ihnen eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen. Vielmehr muss eine bestimmte höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert werden, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Antragsteller rügen, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es ausschließlich damit begründet worden sei, dass die angefochtenen Satzungsbestimmungen unter den Bestandsschutz des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO fielen. Mit der Zuweisung der Grabpflege bzw. -anlage an sich selbst erschließe sich die Antragsgegnerin ein neues Betätigungsfeld und damit eine wesentliche Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin könne nicht an der Anzahl der betreffenden Grabstätten gemessen werden. Die Antragsteller begründen jedoch nicht, warum der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und formulieren keine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Soweit die Antragsteller bemängeln, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere Verstöße der Satzungsänderungen gegen Art. 12 GG sowie gegen §§ 19 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) nicht geprüft, führen sie nicht aus, welche Verstöße von ihnen gesehen werden, und ordnen ihr Vorbringen keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu. Dies wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich keines der in Betracht kommenden Zulassungsgründe gerecht. Die reine Bezugnahme auf einzelne Seiten der Klageschrift reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.