Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.06.2018


BVerwG 07.06.2018 - 1 WB 9/18

Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende Personalauswahlentscheidungen


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
07.06.2018
Aktenzeichen:
1 WB 9/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:070618B1WB9.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
Art 33 Abs 2 GG
Art 19 Abs 4 GG

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihm - ausgehend von seinem Antrag vom 8. September 2016 - Auskunft über die in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu erteilen, für die er selbst nach Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre.

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...

3

Mit Schreiben vom 8. September 2016 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) seine Versetzung auf den Dienstposten, dessen Aufgaben er derzeit schon zum Teil und bereits seit geraumer Zeit wahrnehme, hilfsweise auf einen anderen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten. Außerdem beantragte er die hier streitbefangene Offenlegung der in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, für die er grundsätzlich nach Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre.

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Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2017 unter Hinweis auf fehlende Rechtsgrundlagen für den behaupteten Auskunftsanspruch ab. Dieser lasse sich weder aus § 29 SG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SG und Art. 19 Abs. 4 GG begründen. Lediglich im Fall eines Konkurrentenstreitverfahrens bestehe ausnahmsweise ein Recht auf Einsicht in die Auswahlkonferenzunterlagen. Diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. Ein Akteneinsichtsanspruch könne nicht losgelöst von einem konkreten Konkurrentenstreitverfahren und nicht isoliert - ohne Anfechtung einer Auswahlentscheidung für eine konkrete Verwendung - geltend gemacht werden. Auch für ein allgemeines "Ausforschungsbegehren" gebe es keine rechtliche Grundlage.

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Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde vom 7. Juni 2017 machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass mit der Ablehnung der erbetenen Auskunft seine subjektiv-öffentlichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würden. Der Dienstherr informiere den unterlegenen Soldaten nicht darüber, dass förderliche Auswahlentscheidungen getroffen worden seien, für die auch der unterlegene Soldat grundsätzlich nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre. Durch die Verweigerung der verlangten Auskunft vereitele der Dienstherr die Möglichkeit des unterlegenen Soldaten, nachträglich die getroffenen Auswahlentscheidungen anzufechten.

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Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 19. Januar 2018 zurück. Es legte dar, dass auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Auskunftsanspruch aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 SG folge. Ebensowenig lasse sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 44a VwGO ein isolierter Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch herleiten.

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Gegen diese ihm am 30. Januar 2018 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 19. Februar 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er weist ergänzend darauf hin, dass er sich parallel auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten beworben habe, ferner seine Beförderung und die Schadlosstellung für den Fall beantragt habe, dass er in der Vergangenheit zu Unrecht bei förderlichen Verwendungsentscheidungen entweder nicht mitbetrachtet worden oder nicht zum Zuge gekommen sei. In diesem Rahmen habe er auch die Ablehnung seiner Bewerbung für einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten beim Sanitätsunterstützungszentrum C. angefochten.

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Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. April 2017, mit dem sein Antrag auf Auskunft über getroffene förderliche Verwendungsentscheidungen der letzten sieben Jahre in Bezug auf die Besetzung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten abgelehnt wurde, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Januar 2018 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die beantragten Auskünfte zu erteilen.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Es verteidigt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 (BVerwG 1 WB 16.17) den Beschwerdebescheid. In einem noch nicht abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren (BMVg R II 2 - Az. 25-05-10 1171/17) habe sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter (DP-ID: ...) beim Sanitätsunterstützungszentrum ... gewandt; für diesen Dienstposten habe man 2014 die Auswahlentscheidung getroffen. In diesem Verfahren sei dem Antragsteller bzw. seiner Bevollmächtigten die Auswahldokumentation zugänglich gemacht worden. Die Bewerbung des Antragstellers um drei weitere Oberstabsfeldwebel-Dienstposten habe das Bundesamt für das Personalmanagement bestandskräftig mit Bescheid vom 10. April 2017 abgelehnt; für diese oder für andere höherwertige Dienstposten sei der Antragsteller in dem strittigen Sieben-Jahres-Zeitraum nicht mitbetrachtet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 247/18 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

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Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Sachantrag bedarf der korrigierenden Auslegung, weil darin das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht vollständig wiedergegeben und pauschal eine Auskunft "über getroffene förderliche Verwendungsentscheidungen der letzten sieben Jahre" in Bezug auf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten als Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens bezeichnet wird. Der Antragsteller hatte jedoch sein Auskunftsbegehren vorgerichtlich in seinem Antragsschreiben vom 8. September 2016 präzise auf "Auswahl- und Versetzungsentscheidungen" der letzten sieben Jahre (sinngemäß gemeint: für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten) bezogen. Die Einbeziehung der Auswahlentscheidungen in den Antrag ist sach- und interessengerecht, weil die förmlichen Auswahlentscheidungen die essenzielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen darstellen; sie müssen deshalb im gerichtlichen Antragsbegehren mit erfasst werden (ebenso schon: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 20).

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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen nicht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung für den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter (DP-ID: ...) beim Sanitätsunterstützungszentrum ..., die er nach übereinstimmender Mitteilung der Verfahrensbeteiligten in einem gesonderten Konkurrentenstreitverfahren betreibt. Streitgegenstand ist ferner nicht die im Ausgangsantrag erwähnte Auswahl der Schwerbehindertenvertreter.

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Mit den vorgenannten Modifikationen ist der Antrag zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. April 2017 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft.

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1. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 3 SG (ebenso und auch zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 22 f). Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat - neben seinem Einsichts- und Auskunftsrecht bezüglich seiner eigenen Personalakte aus § 29 Abs. 7 SG - ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen. Bei den "anderen Akten" im Sinne des § 29 Abs. 8 SG handelt es sich nicht um Personalakten, sondern um Sachakten mit darin enthaltenen personenbezogenen Sachaktendaten (Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 29 Rn. 95; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 29 Rn. 28). § 29 Abs. 8 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 SG eröffnet mithin keinen Anspruch eines Soldaten auf Einsicht in oder Auskunft aus Personalakten anderer Soldaten. Deshalb besteht auch kein Anspruch eines Soldaten auf Auskunft über die in den Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Verfügungen über deren Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten. Abgesehen davon regelt eine derartige Verfügung lediglich die neue haushalts-, status- und truppendienstrechtliche Stellung des versetzten Soldaten, ohne das Wehrdienstverhältnis des auskunftbegehrenden Soldaten rechtlich zu tangieren. Eine Versetzungsverfügung auf einen höherwertigen Dienstposten dient lediglich dem Vollzug der vorangegangenen Auswahlentscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle bzw. des zuständigen Trägers der Auswahlentscheidung; sie trifft keine eigenständige Regelung über die Verwendung des auskunftbegehrenden Soldaten.

18

Zu den Sachakten im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 2 und 3 SG, auf die sich ein Einsichts- und Auskunftsrecht beziehen kann, können allerdings grundsätzlich die Teile der Akten über Auswahlentscheidungen oder Auswahlkonferenzen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten gehören, die Dokumentationen über die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten. Das Einsichtsrecht in diese Sachakten besteht aber nur in dem Umfang, in dem eine Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zu erfüllen ist (dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 38). Einem diesbezüglichen Einsichts- und Auskunftsanspruch des Antragstellers steht hier entgegen, dass er in den sieben Jahren vor seinem Antrag vom 8. September 2016 in kein Auswahlverfahren für konkrete Oberstabsfeldwebel-Dienstposten einbezogen und bei keiner förderlichen Besetzungsentscheidung mit betrachtet worden ist. Ausnahme ist lediglich das noch offene Verfahren um die Besetzung des Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter (DP-ID: ...) beim Sanitätsunterstützungszentrum ..., in dem der Antragsteller aber nicht von Amts wegen mit betrachtet worden ist, sondern gegen die Auswahlentscheidung nachträglich Beschwerde eingelegt hat. Auszuklammern sind außerdem die ohne seine Mitbetrachtung bestandskräftig abgelehnten Bewerbungen des Antragstellers um drei weitere im Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 10. April 2017 genannte Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, ferner die erstmals mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. März 2018 mitgeteilte Bewerbung des Antragstellers um einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, die er parallel zu seinem Auskunftsantrag abgegeben haben soll. Daher fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass es - abgesehen von den dargelegten Ausnahmen - für den in Rede stehenden Siebenjahres-Zeitraum Auswahldokumentationen mit personenbezogenen Sachaktendaten über den Antragsteller geben könnte.

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2. Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers mit dem gewünschten Inhalt lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG herleiten (ebenso - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 24 ff). Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 26, 28) ergibt sich aus den genannten Bestimmungen ein der Dokumentationspflicht des Entscheidungsträgers korrespondierender Anspruch des betroffenen Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen. Insoweit gebieten es der Zweck der Dokumentationspflicht für den Entscheidungsträger und ihre Herleitung aus der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass ein unterlegener Bewerber durch Einblick in die tragenden Erwägungen einer Auswahlentscheidung einschätzen kann, ob er den Grundsatz der Bestenauslese und seinen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch als verletzt sieht.

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Dieser Anspruch kann allerdings nicht - wie es der Antragsteller anstrebt - isoliert verfolgt werden, sondern nur innerhalb eines konkreten Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens im Konkurrentenstreit. Mit Blick auf das beamtenrechtliche Auswahlverfahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers die Ausgestaltung schon des vorgerichtlichen Verfahrens in einer Art und Form verlangt, die Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 ff.> und vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <110>). Auf dieser Basis hat auch der Senat ausgesprochen, dass die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine angemessene Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfordert, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 3 Abs. 1 SG garantierten Rechte sicherstellen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 36). Da der Akteneinsichts- und gegebenenfalls der Auskunftsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG essentiell an den Bewerbungsverfahrensanspruch anknüpft, setzt er erst ein, wenn sich ein Interessent für eine (höherwertige) Verwendung auch als Bewerber zu erkennen gibt. Einem Interessenten für eine höherwertige Verwendung Akteneinsicht in oder Auskunft aus den Auswahlakten unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu gewähren, lässt sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht herleiten. Erst wenn dieser Interessent für eine höherwertige Verwendung erfolglos einen Versetzungsantrag stellt und/oder gegen seine unterbliebene Auswahl Beschwerde einlegt, steht ihm ein Einsichtsrecht in die maßgeblichen Auswahlunterlagen zu. Zwar besteht für die Besetzung militärischer Dienstposten keine Ausschreibungspflicht (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 17 und vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - juris Rn. 23). Dem Senat ist aber aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Bundeswehr bestimmte (förderliche oder höherwertige) Dienstposten im Vorfeld einer Besetzung in einer bundeswehrintern zugänglichen Stellenbörse bekannt gibt. Im Übrigen kann sich jeder Soldat in einem Personalgespräch mit der personalbearbeitenden Stelle - ausgehend von seinen in Beurteilungen geäußerten oder auch unabhängig davon entwickelten Verwendungswünschen - über freie bzw. demnächst zu besetzende Dienstposten informieren, die er dann zum Gegenstand eines Versetzungsantrags machen kann.

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Der Antragsteller hat - außer den oben genannten, hier nicht zu berücksichtigenden vier Bewerbungen - in den sieben Jahren vor seinem Auskunftsantrag vom 8. September 2016 keine Bewerbungs- und Konkurrentenverfahren für einen konkreten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten eingeleitet oder geführt. Derartige Verfahren sind auch seiner Personalgrundakte nicht zu entnehmen. Sein am 10. Dezember 2015 gestellter Antrag auf Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist vom Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 8. Juli 2016 abgelehnt worden; darin hat das Bundesamt auf die vorher erforderliche, beim Antragsteller jedoch fehlende Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten hingewiesen und im Übrigen dargelegt, dass der Antragsteller in den Perspektivkonferenzen der Jahre 2011, 2013 und 2015 nicht dem Anwärter- bzw. Kandidatenkreis für Oberstabsfeldwebel-Verwendungen zugeordnet worden sei. Damit steht ihm das verfahrensbezogene Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht eines übergangenen Bewerbers um die Verwendung auf konkreten höherwertigen Dienstposten nicht zu.

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3. Der Antragsteller kann sich ferner nicht auf einen isolierten Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch für die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Antrags auf Schadlosstellung berufen. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, zu denen die Verweigerung einer Akteneinsicht gehört, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 15 ff.). In einem bereits eingeleiteten Verfahren auf Schadensersatzleistung bzw. Schadlosstellung, das hier spätestens mit dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Dezember 2017 begonnen worden ist, könnte der Antragsteller aber von der personalbearbeitenden Stelle Auskunft darüber verlangen, wie er in der vergleichenden Betrachtung mit anderen Stabsfeldwebeln im strittigen Siebenjahres-Zeitraum positioniert gewesen wäre und wann er sich mit einem entsprechend hohen Punktsummenwert in der Personalauswahl für einen seiner Ausbildung und seinem Werdegang entsprechenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten durchgesetzt hätte. Hingegen ist eine isolierte Geltendmachung dieses Informationsanspruches nicht möglich.

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4. Ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht ergibt sich auch nicht aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO.

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Die Vorschrift über Akteneinsicht nach der Wehrdisziplinarordnung, die zur Ergänzung der Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend gilt, dehnt die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht aus und erweitert damit auch nicht den Umfang der schriftlich niederzulegenden Auswahlerwägungen, auf deren Kenntnisnahme ein unterlegener Bewerber Anspruch hat. Ein auf § 3 WDO gestütztes Akteneinsichtsrecht geht deshalb nicht über dasjenige nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinaus (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 37).

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5. Das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG wird durch § 29 Abs. 8 SG verdrängt (vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 29 Rn. 99; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 29 Rn. 28) und ist daher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar.

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6. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des SGB IX. Zwar enthält § 211 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Vorschrift über die Geltung bestimmter einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten und Soldatinnen. Im Übrigen ordnet § 211 Abs. 3 Satz 2 SGB IX an, dass für Soldaten und Soldatinnen die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen gelten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind. Gegenstand dieser in Bezug genommenen Regelungen ist aber kein Auskunftsrecht, wie es im vorliegenden Verfahren streitbefangen ist.

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7. Der - grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) geltend zu machende, hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Senat mit zu prüfende - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ggf. in der Form der Akteneinsicht, nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 40).

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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (nach dem Informationsfreiheitsgesetz) das schutzwürdige Interesse des Dritten (§ 2 Nr. 2 IFG) am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nachdem eine Einwilligung der Dritten, d.h. hier: der übrigen Bewerber um bzw. Kandidaten für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, nicht vorliegt, kommt die gesetzliche Interessenabwägung des § 5 Abs. 2 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen dieses absoluten und abwägungsresistenten Ausschlussgrunds (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 19 und Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102, Rn. 40; vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 82) liegen hier vor. Der Begriff der in § 5 Abs. 2 IFG umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 24; vgl. auch Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 71; Rossi, IFG, 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 SG hinausgeht. Die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes nennt als ein Beispiel für solche Unterlagen ausdrücklich "Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern" (siehe BTDrucks 15/4493 S. 13).