Entscheidungsdatum: 21.03.2013
Die Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung wegen mangelnder Überprüfbarkeit des Betroffenen (Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30) ist nur zulässig, wenn eine nach der jeweiligen Überprüfungsart gebotene Maßnahme (§ 12 SÜG) nicht getroffen werden kann. Der Geheimschutzbeauftragte muss die Gründe für die Einstellung des Verfahrens in seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durch die Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt.
Der 1990 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften. Seine auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit begann am 1. Juli 2008 und endete am 30. Juni 2012. Zuletzt wurde der Antragsteller am 22. Juli 2011 zum Stabsgefreiten befördert. Der Antragsteller war im Anschluss an die Grundausbildung vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2010 als Fluggerätemechanikersoldat bei der Instandsetzungsstaffel Jagdgeschwader .. "..." in ... eingesetzt. Zum 1. April 2010 - mit Vorabkommandierung zum 1. März 2010 - wurde er zur ../Jagdbombergeschwader .. "B." in N. versetzt, wo er als Flugbetriebssoldat eingesetzt werden sollte. Aufgrund der hier strittigen Feststellung eines Verfahrenshindernisses für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung wurde der Antragsteller zunächst vom 21. Oktober 2010 bis 8. März 2011 zum Stab Jagdbombergeschwader .. "..." nach Ke. kommandiert, wo er - mit einer zwischenzeitlichen Kommandierung zur Wehrdienstberatung des Zentrums für Nachwuchsgewinnung West in K. - bis zu seinem Dienstzeitende eingesetzt war.
Am 4. Februar 2009 erteilte der Sicherheitsbeauftragte des Jagdgeschwaders .. den Auftrag zur Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers (Ü 1/Verschlusssachen- und Sabotageschutz). In seiner Sicherheitserklärung vom 3. Februar 2009 gab der Antragsteller unter anderem an, dass er von August 2005 bis Juni 2008 seinen Wohnsitz in China gehabt habe. In Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst erläuterte er, er habe während dieser Zeit zusammen mit seinen Eltern in Peking gelebt, weil sein Vater dort beruflich im Rahmen eines Delegationsvertrags zwischen der Lufthansa und Air China tätig gewesen sei. Unter dem 24. Juni 2010 teilte die Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt dem Antragsteller mit, dass wegen seines Aufenthalts in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken, in dem vorgeschriebene Überprüfungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, ein Verfahrenshindernis zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung bestehe.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Juli 2010 erklärte der Antragsteller, dass die Tatsache, dass er in China gelebt habe, der Bundeswehr bereits bei seiner Bewerbung bekannt gewesen sei. Er halte die jetzt erfolgte Erklärung, es bestehe ein Verfahrenshindernis für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, deshalb für eine grobe Täuschung. Davon abgesehen sei ihm nach seiner Versetzung nach W. ebenso wie nach der Versetzung nach N. ohne weiteres ein vorläufiger Sicherheitsausweis erteilt worden. Durch seinen Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen habe er gezeigt, dass er den Anforderungen der Sicherheitsstufe Ü 1 genüge. Auch sei die Feststellung eines Verfahrenshindernisses nicht zwingend. Es bestünden hinreichende Ermittlungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch die Anhörung bzw. Vernehmung von Freunden oder Verwandten. Er, der Antragsteller, habe in Peking in einem überschaubaren Compound gelebt, die deutsche Botschaftsschule besucht und zu deutschen Jugendlichen Kontakt gehabt. Der Kontakt zur chinesischen Bevölkerung sei auf den eines Touristen beschränkt gewesen. Seine Eltern, die im Übrigen beide sicherheitsüberprüft gewesen seien, seien im März 2010 nach Deutschland zurückgekehrt; Kontakte nach China bestünden nicht mehr. Es bestehe daher nicht die Gefahr, durch einen chinesischen Nachrichtendienst unter Druck gesetzt zu werden.
Die Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt bekräftigte und erläuterte mit Schreiben vom 21. Juli 2010 ihre Absicht, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzustellen. Am 4. Oktober 2010 erfolgte eine persönliche Anhörung des Antragstellers in Begleitung seines Bevollmächtigten.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010, dem Antragsteller eröffnet am 19. Oktober 2010, stellte die Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die einfache Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers (Ü 1/Verschlusssachen- und Sabotageschutz) wegen eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis ein. Eine Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit sei aufgrund des bestehenden Verfahrenshindernisses frühestens ab Juli 2013 und zudem erst nach positivem Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung möglich.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 31. März 2011 zurückwies.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. April 2011 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 dem Senat vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem Vorbringen in der Anhörung durch die Geheimschutzbeauftragte, insbesondere vor: Bereits bei seiner Bewerbung und Einstellung sei der Bundeswehr bekannt gewesen, dass er seit geraumer Zeit mit seinen Eltern in China gelebt habe. Ebenso sei bekannt gewesen, dass er zum Fluggerätemechaniker ausgebildet werden solle und wolle und sich daher zwangsläufig einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müsse. In Kenntnis des Chinaaufenthalts sei ihm nach seiner Versetzung zum Jagdgeschwader .. im November 2008 eine "vorläufige Sicherheit" erteilt worden. Die Sicherheitsüberprüfung selbst sei schuldhaft verspätet erst am 4. Februar 2009 eingeleitet worden; zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seit fast einem Jahr in einem Sicherheitsbereich gearbeitet. Auch nach seiner Versetzung zum Jagdbombergeschwader .. habe er im Sicherheitsbereich gearbeitet. In dem gesamten Zeitraum sei es zu keinerlei Vorfällen gekommen, sodass unverständlich sei, wenn ihm nun die Ausübung der Tätigkeiten verwehrt werde, für die er ausgebildet worden sei und die er zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt habe. Die Berufung auf ein Verfahrenshindernis sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verwirkt. Außerdem werde nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bei Aufenthalten im Ausland grundsätzlich erst die Zeit ab dem 18. Lebensjahr überprüft. Für seine Überprüfung sei daher lediglich die Zeit ab seinem 18. Geburtstag (24. Januar 2008) maßgeblich. In dieser Zeit habe er sich nicht durchgängig in China, sondern vom 22. Februar bis 1. März 2008 gemeinsam mit seinem Vater und vom 13. bis 26. April 2008 zur Musterung sowie ab 25. Juni 2008 bis zum Dienstantritt jeweils in Deutschland aufgehalten; Einzelheiten ergäben sich aus einer Auflistung seiner Aufenthalte in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2011.
Die Einstellung des Verfahrens durch die Geheimschutzbeauftragte habe sich nach seinem Dienstzeitende nicht erledigt. Er habe sich am 17. Oktober 2012 beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung West für die Wiedereinstellung in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, Laufbahn der Feldwebel, beworben. Wegen der fehlerhaften Feststellung eines Verfahrenshindernisses und der dadurch unterbliebenen Sicherheitsüberprüfung sei eine Weiterverpflichtung während der aktiven Dienstzeit nicht möglich gewesen. Bei sämtlichen in seiner erneuten Bewerbung angegebenen Verwendungswünschen sei schon jetzt absehbar, dass zumindest die Sicherheitsstufe Ü 1 erforderlich sein werde. Nach wie vor aber stehe die Feststellung eines Verfahrenshindernisses für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung im Raum.
Soweit Erledigung eingetreten sein sollte, sei beabsichtigt, wegen der fehlerhaften Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Er habe sich wegen der Feststellung eines Verfahrenshindernisses nicht weiterverpflichten bzw. diesbezüglich keinen erfolgversprechenden Antrag stellen können. Er sei auch gehindert gewesen, sich während seiner Dienstzeit beim Jagdbombergeschwader .. weiterzuverpflichten, weil er wegen mangelnder Sicherheit nicht mehr den Fliegerhorst habe betreten dürfen und entgegen seiner Befähigung versetzt worden sei. Es bestehe im Übrigen ein grundsätzliches Interesse an der Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Weiterbildung des geltenden Rechts. Eine Entscheidung über die Befugnis zur Feststellung eines Verfahrenshindernisses in einem Fall, in dem sich ein Betroffener als Minderjähriger im nicht überprüfbaren Ausland befunden habe, sei noch nicht ergangen. Auch sei er, der Antragsteller, bei seiner gegenwärtigen Bewerbung behindert, weil eine sofortige Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung nicht stattfinden könne.
Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. November 2011 hat er erklärt, für den Fall der Erledigung
hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Gründe, warum der Antragsteller bei seiner Bewerbung und Einstellung nicht auf das mögliche Verfahrenshindernis für eine Sicherheitsüberprüfung hingewiesen worden sei, seien nicht mehr aufklärbar. Die mit der Einplanung von Soldaten betrauten Personen seien mit den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nicht im Einzelnen vertraut, weil eine verbindliche Aussage über eine eventuell durchzuführende Sicherheitsüberprüfung nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre; dies obliege allein dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten. Der Vortrag des Antragstellers, er sei über zwei Jahre lang in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt gewesen, treffe nur bedingt zu. Sowohl beim Jagdgeschwader .. als auch beim Jagdbombergeschwader .. sei er zwar auf Dienstposten eingesetzt gewesen, die als sicherheitsempfindlich eingestuft seien. Wegen der noch fehlenden Sicherheitsüberprüfung sei jedoch weder eine entsprechende Bescheinigung/Ermächtigung ausgestellt worden noch habe der Antragsteller Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" oder höher gehabt. Bei beiden Einheiten habe er zudem stets unter Aufsicht des jeweiligen Schichtführers/Wachleiters seiner Teileinheit gestanden. Auch habe er lediglich einen Übergangs-Sperrzonenausweis erhalten, mit dem ihm Zutritt zur Basis nur für den direkten Weg zu seinem Arbeitsplatz gewährt worden sei. Wegen der fehlenden Sicherheitsüberprüfung sei der Antragsteller am 21. Oktober 2010 umgehend von seinem als sicherheitsempfindlich eingestuften Dienstposten abgelöst und zum Stab des Jagdbombergeschwaders .. kommandiert worden. Seitdem sei er nicht mehr auf einem sicherheitsempfindlichen Dienstposten eingesetzt worden. Richtig sei, dass der Militärische Abschirmdienst am 12. Februar 2010 ein vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt habe; dieses stelle aber eben keine endgültige Entscheidung dar.
Gemäß Nr. 2403 ZDv 2/30 dürfe Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht übertragen werden. Dies zeige, dass auch die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres überprüft werden könne und müsse. Aus der Auflistung der Aufenthaltszeiträume gehe im Übrigen hervor, dass sich der Antragsteller auch nach seinem 18. Geburtstag in China aufgehalten habe und lediglich zweimal für jeweils zwei Wochen nach Deutschland gereist sei. Es liege somit kein dauernder Aufenthalt in Deutschland mit Besuchsreisen nach China, sondern ein dauernder Aufenthalt in China mit Besuchsreisen nach Deutschland vor. Da der Antragsteller von 2005 an seinen Wohnsitz in China gehabt und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten erst seit zwei Jahren in Deutschland gelebt habe, hätten die nach § 12 Abs. 1 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen durch den Militärischen Abschirmdienst nicht sachgerecht durchgeführt werden können, weil sie nicht den vorgeschriebenen Überprüfungszeitraum von wenigsten fünf Jahren hätten umfassen können. Vergleichbare Erkenntnisquellen, wie sie § 12 Abs. 1 SÜG fordere, seien in der Volksrepublik China nicht zugänglich; auch könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese manipulationsfrei seien. Darüber hinaus fehle eine Rechtsgrundlage für Datenerhebungen im Ausland. Sei eine notwendige Überprüfung des Betroffenen nicht möglich, liege ein Verfahrenshindernis vor, welches zur Einstellung des Verfahrens führe.
Der Rechtsstreit habe sich mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis erledigt. Der Bescheid zeige keine Rechtswirkungen mehr, weil kein Sicherheitsrisiko festgestellt, sondern das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses lediglich eingestellt worden sei. Nach seinem Ausscheiden sei der Antragsteller nicht mehr für den Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit vorgesehen; eine Nachfrage beim Jagdbombergeschwader .. habe außerdem ergeben, dass nicht geplant sei, den Antragsteller zu einer Übung heranzuziehen. Zu der Bewerbung des Antragstellers um Wiedereinstellung habe der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 23. November 2012 erklärt, dass das am 6. Oktober 2010 festgestellte Verfahrenshindernis einer positiven Entscheidung nicht entgegenstehe; im Falle einer Wiedereinstellung des Antragstellers sei die Einleitung einer eventuell notwendigen Sicherheitsüberprüfung bereits vor Ablauf des Juli 2013 möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im Hilfsantrag Erfolg.
1. Dem mit Schriftsatz vom 10. April 2011 gestellten Verfahrensantrag, einen Beschluss nicht ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, war nicht zu entsprechen. Der Senat entscheidet gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung, etwa zur weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Erörterung von Rechtsfragen mit den Beteiligten, hält der Senat nicht für "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO.
2. Der Hauptantrag ist unzulässig.
a) Der Antragsteller hat hinsichtlich seines hauptsächlichen Rechtsschutzbegehrens keinen konkreten Sachantrag gestellt.
Er wendet sich nach erfolgloser Beschwerde gegen die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten im Streitkräfteamt vom 6. Oktober 2010, seine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1/Verschlusssachen- und Sabotageschutz) wegen eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko gemäß § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt, sondern auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird (siehe Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 der als Teil C der ZDv 2/30 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. April 1994), als truppendienstliche Maßnahme vor den Wehrdienstgerichten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 25 m.w.N.). Bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beantragt der Antragsteller daher im Hauptantrag, den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Oktober 2010 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 31. März 2011 aufzuheben.
b) Dieser ursprünglich zulässige Antrag hat sich mit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers zum 30. Juni 2012 erledigt; das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist damit entfallen. Da der Antragsteller den Eintritt der Erledigung bestritten und ausdrücklich an dem Hauptantrag festgehalten hat, war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Zwar wird die Fortführung des Verfahrens durch die Tatsache, dass das Dienstverhältnis des Antragstellers beendet ist, nicht berührt (§ 15 WBO). Das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsstreits entfällt jedoch, wenn sich das Begehren in der Hauptsache (materiell) erledigt hat. Die Erledigung einer truppendienstlichen Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27; vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 113 Rn. 81 f.).
Ein solcher Wegfall der Beschwer des Antragstellers durch die angefochtenen Bescheide ist hier gegeben. Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - zugrunde lag, wurden mit dem Bescheid der Geheimschutzbeauftragten vom 6. Oktober 2010 keine Umstände festgestellt, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen; vielmehr wurde das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen der Annahme eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis eingestellt. Im Unterschied zu dem vorgenannten Beschluss, in dem der Senat eine fortdauernde Regelungswirkung annahm, fehlt es vorliegend an einer Sachentscheidung, die über das Dienstzeitende hinauswirken und den Antragsteller materiell beschweren könnte. Unabhängig von der Erklärung des Bundesministers der Verteidigung, dass nicht geplant sei, den Antragsteller zu einer Übung heranziehen, wäre auch in dem Fall, dass der Antragsteller nach seinem Ausscheiden mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollte, der dann für die Sicherheitsüberprüfung konkret zuständige Geheimschutzbeauftragte durch den Einstellungsbescheid vom 6. Oktober 2010 nicht an der Einleitung und Durchführung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gehindert. Dies hat im Übrigen auch der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 23. November 2012 dem Antragsteller für dessen Bewerbung um Wiedereinstellung ausdrücklich bestätigt.
3. Der hilfsweise für den Fall der Erledigung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag hat Erfolg.
a) Der Antrag ist zulässig.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).
Für den - in diesem Sinne auszulegenden - Antrag festzustellen, dass der Bescheid der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Oktober 2010 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 31. März 2011 rechtswidrig waren, hat der Antragsteller Umstände vorgetragen, die ein Rehabilitierungsinteresse begründen (vgl. hierzu Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12 und 22.12 - juris Rn. 28).
Der Antragsteller war sowohl bei der Instandsetzungsstaffel des Jagdgeschwaders .. (vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2010) als auch bei der ../Jagdbombergeschwader .. (ab 1. April 2010 mit Vorabkommandierung zum 1. März 2010) auf Dienstposten eingesetzt, die als sicherheitsempfindlich eingestuft sind. Auch wenn der Antragsteller dabei nicht über eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung und den damit verbundenen Zugriff auf Verschlusssachen verfügte, erhielt er immerhin für den Zugang zu seinem Arbeitsplatz einen Übergangs-Sperrzonenausweis. Darüber hinaus hat der Militärische Abschirmdienst dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten des Geschwaders am 12. Februar 2010 als vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt, dass die Maßnahmen nach Nr. 2715 ZDv 2/30 (im Falle der Ü 1: Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse und der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder) keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben hätten und keine Bedenken gegen die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestünden. Auch wenn, wie der Bundesminister der Verteidigung zutreffend betont, die abschließende Entscheidung allein der Geheimschutzbeauftragten obliegt, hat der rund zweijährige planmäßige und unbeanstandete Einsatz des Antragstellers in einem sicherheitsempfindlichen Umfeld einen auch nach außen sichtbaren Tatbestand geschaffen, der dem Antragsteller unter dem Blickwinkel der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse verleiht, die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Sicherheitsüberprüfung, in deren Anschluss seine unverzügliche - wiederum außenwirksame - Wegkommandierung mit dem gleichzeitigen Verlust der Ausbildungsmöglichkeit zum Fluggerätemechaniker erfolgte, gerichtlich überprüfen zu lassen.
b) Der Antrag ist auch begründet.
Der Bescheid der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Oktober 2010 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 31. März 2011 waren rechtswidrig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO).
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
Der Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 <385 ff.> = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 Rn. 24 ff., m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - Rn. 15).
Die Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt hat im Falle des Antragstellers den gesetzlichen Rahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 SÜG) verkannt.
Die Geheimschutzbeauftragte hat zur Begründung des Verfahrenshindernisses, dessentwegen sie das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Ergebnis einstellte, auf die dem Antragsteller "bekannten und in der persönlichen Anhörung am 4. Oktober 2010 noch einmal erläuterten" Umstände verwiesen (Mitteilungsschreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Oktober 2010). In den beiden Anhörungsschreiben vom 24. Juni und 21. Juli 2010 (die ihrerseits in dem Protokoll über die persönliche Anhörung vom 4. Oktober 2010 in Bezug genommen werden) hat die Geheimschutzbeauftragte jeweils ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen derzeit nicht durchgeführt werden könnten, weil das Sicherheitsüberprüfungsgesetz als Überprüfungszeitraum die letzten fünf Jahre vorsehe und damit einen Aufenthalt in Deutschland während dieses Zeitraums voraussetze; der Antragsteller habe jedoch in den letzten fünf Jahren ca. drei Jahre lang nicht in Deutschland, sondern in der Volksrepublik China gelebt; vergleichbare Erkenntnisquellen aus der Volksrepublik China seien nicht zugänglich und wären im Sicherheitsüberprüfungsverfahren auch nicht nutzbar, weil es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG handele. In im Wesentlichen gleicher Weise äußert sich der Bundesminister der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid vom 31. März 2011.
Die Geheimschutzbeauftragte geht dabei von einzelnen Begründungselementen aus, die abstrakt gesehen durchaus zutreffend sind, die jedoch im Zusammenhang mit der einfachen Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers nicht die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen.
Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 43) ist es ferner nicht zu beanstanden, dass bei der Sicherheitsüberprüfung in der Praxis eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird; die Fünf-Jahres-Frist stellt eine den Zwecken der Sicherheitsüberprüfung angemessene zeitliche Perspektive dar, knüpft zulässigerweise an die gesetzlichen Zeitvorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 13 SÜG an und korrespondiert mit der ebenfalls in der Regel fünfjährigen "Geltungsdauer" der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30), sodass eine zeitliche Kontinuität mit eventuellen Wiederholungsüberprüfungen gewährleistet ist. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45 f.) ist schließlich anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt und der Militärische Abschirmdienst zu eigenen Ermittlungen im Ausland nur während besonderer Auslandsverwendungen befugt ist (siehe im Einzelnen § 14 MADG).
Aus alledem lässt sich allerdings nicht herleiten, dass eine Sicherheitsüberprüfung generell und ohne Weiteres einzustellen ist, wenn die zu überprüfende Person in den letzten fünf Jahren vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ihren Aufenthalt nicht durchgängig in Deutschland, sondern - jedenfalls für eine nicht unerhebliche Zeit - im Ausland, insbesondere in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken, hatte. Eine Einstellung der Sicherheitsüberprüfung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine mangelnde Überprüfbarkeit in dem geschilderten Rahmen tatsächlich gegeben ist, insbesondere wenn eine nach der jeweiligen Überprüfungsart gebotene Maßnahme (§ 12 SÜG) nicht getroffen werden kann. So handelte es sich bei den Fällen, die den Beschlüssen vom 16. September 2004, vom 24. Januar 2006 und vom 26. Juni 2007 zugrunde lagen, jeweils um erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), in die die Ehefrauen der betroffenen Soldaten einbezogen waren; die Ehefrauen stammten jeweils aus Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken, waren gerade nach Deutschland zugezogen und verfügten noch über verwandtschaftliche und andere persönliche Beziehungen in ihre Heimatländer. Es leuchtet ein, dass in diesen Fällen Maßnahmen wie etwa Anfragen an ausländische Polizeidienststellen, die Identitätsprüfung der Ehegatten oder die Befragung und Bewertung der Aussagen ausländischer Referenz- und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 2 und 3 SÜG) auf die genannten Hindernisse stoßen und eine Einstellung des Verfahrens mangels Überprüfbarkeit rechtfertigen können.
Von diesen Fällen unterscheidet sich die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) des Antragstellers. Die angefochtenen Bescheide lassen nicht erkennen, dass eine (und ggf. welche) vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen werden konnte. Der - abstrakt zutreffende - Hinweis auf fehlende Überprüfungs- und Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland genügt nicht, wenn nicht zugleich dargelegt wird, dass solche Ermittlungen im Ausland auch konkret erforderlich sind.
Der Aufenthalt des Antragstellers in der Volksrepublik China in der Zeit vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, also von August 2005 bis zu seinem 18. Geburtstag am 24. Januar 2008, ist für die Sicherheitsüberprüfung nicht relevant. Auf die (gegebene oder aber fehlende) Möglichkeit von Ermittlungsmaßnahmen kommt es deshalb insoweit nicht an.
Zwar ist dem Bundesminister der Verteidigung im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass sich die Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der zeitlichen Ermittlungstiefe von fünf Jahren grundsätzlich auch auf Zeiträume erstrecken kann, in denen der Betroffene minderjährig war. Für eine allgemeine Beschränkung der Überprüfung auf die Zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres lässt sich dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nichts entnehmen. Dafür, dass grundsätzlich auch Sachverhalte während der Minderjährigkeit des Betroffenen untersucht werden können, spricht vielmehr, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden darf (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 4 SÜG).
In bestimmten einzelnen Gesichtspunkten beziehen sich allerdings die sicherheitsrechtlichen Vorschriften selbst erst auf den Zeitraum ab Vollendung des 18. Lebensjahrs. So sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SÜG in der Sicherheitserklärung Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten anzugeben, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland jedoch erst ab dem 18. Lebensjahr. Für die Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG) besteht zwar keine gesetzliche Einschränkung auf die Zeit ab dem 18. Lebensjahr. Unabhängig davon werden jedoch in der in Nr. 2601 Abs. 1 ZDv 2/30 vorgesehenen Sicherheitserklärung - und zwar sowohl in dem entsprechenden amtlichen Vordruck (Anlage C 2, dort Nr. 6.1 und 6.2) als auch in der vom Antragsteller konkret abgegebenen Erklärung vom 3. Februar 2009 - auch insoweit Angaben nur für Wohnsitze, Aufenthalte und Reisen seit Vollendung des 18. Lebensjahrs verlangt.
Aus der Tatsache, dass entsprechende Angaben gar nicht erst erfragt werden, ist zu schließen, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften und die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geleitete ständige Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) Wohnsitzen, Aufenthalten und Reisen des Betroffenen im Ausland, und zwar auch in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken, als solchen keine Relevanz für die Sicherheitsüberprüfung zumessen, soweit der Sachverhalt vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegt. Der Aufenthalt (als solcher) des Antragstellers in der Volksrepublik China bis zu seinem 18. Geburtstag durfte deshalb nicht zum Anlass für eine Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens genommen werden, weil es insoweit auf Ermittlungsmöglichkeiten in China von vorneherein nicht ankam.
Für die Zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres, also ab dem 24. Januar 2008, ist der Aufenthalt des Antragstellers in der Volksrepublik China zwar für die Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich relevant. Die angefochtenen Bescheide legen jedoch nicht dar, dass deswegen eine für die einfache Sicherheitsüberprüfung vorgeschriebene Ermittlungsmaßnahme nicht durchgeführt werden konnte. Der Aufenthalt in der Volksrepublik China (als solcher) durfte deshalb auch insoweit nicht zum Anlass für eine Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Überprüfbarkeit genommen werden.
Mit den angefochtenen Bescheiden ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller über den 18. Geburtstag hinaus bis zum 24. Juni 2008 seinen Wohnsitz bei seiner Familie in Peking hatte. Nach den gesamten Umständen lag weiterhin ein dauernder Aufenthalt in China mit Besuchsreisen nach Deutschland (22. Februar bis 1. März 2008 und 13. bis 26. April 2008) und nicht umgekehrt ein dauernder Aufenthalt in Deutschland mit Besuchsreisen nach China vor. Ab dem 25. Juni 2008 (Dienstantritt bei der .../Unteroffizierschule der Luftwaffe am 1. Juli 2008) hatte der Antragsteller dann seinen Wohnsitz in Deutschland.
Für den danach interessierenden fünfmonatigen Zeitraum vom 24. Januar 2008 bis 24. Juni 2008 haben die Sicherheitsbeauftragte und der Bundesminister der Verteidigung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine (und ggf. welche) vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen werden konnte.
Für die einfache Sicherheitsüberprüfung gilt ein Umfang der Überprüfung, der - im Vergleich mit dem einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung, insbesondere einer solchen mit Sicherheitsermittlungen - deutlich reduziert ist. Gemäß § 12 Abs. 1 SÜG beschränken sich die Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes als mitwirkender Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) grundsätzlich auf die sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung (unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder), die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Anfragen an das Bundeskriminalamt, die zuständige Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes. Keine dieser Maßnahmen erfordert für sich genommen Ermittlungen vor Ort im Ausland oder die Inanspruchnahme ausländischer Behörden oder Auskunftsstellen. Auch die angefochtenen Bescheide sprechen lediglich pauschal von (nicht zugänglichen oder nicht nutzbaren) Erkenntnisquellen in der Volksrepublik China, ohne darzutun, für welche der in § 12 Abs. 1 SÜG vorgesehenen Maßnahmen und in welcher Hinsicht eine solche Erkenntnisquelle von Bedeutung sein sollte.
Neben den regulären Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 SÜG kann die mitwirkende Behörde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen, soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen (§ 12 Abs. 5 SÜG). Der Sicherheitsbeauftragten steht zwar ein Beurteilungsspielraum auch dafür zu, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 12 Abs. 5 SÜG gegeben sind. Allerdings muss sie, um eine Nachprüfung durch den Betroffenen, ggf. im vorgerichtlichen und gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren, zu ermöglichen, die tatsächlichen Umstände und deren Bewertung darlegen, die sie zu der Annahme führten, dass eine sicherheitserhebliche Erkenntnis die Ausweitung gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen regulären Maßnahmenkatalog erfordert.
Auch insoweit fehlt es in den angefochtenen Bescheiden und den Anhörungsschreiben an jedem Anhaltspunkt dafür, dass und warum es zum Beispiel auf Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Antragstellers oder auf die Befragung von Referenzpersonen und weiteren geeigneten Auskunftspersonen in China (§ 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SÜG) ankommen soll. Weitere, über den bloßen Aufenthalt in China hinausgehende Umstände, wie etwa eine aus bestimmten Kontakten folgende Erpressbarkeit durch fremde Nachrichtendienste, wurden dem Antragsteller vielmehr ausdrücklich nicht vorgehalten (siehe Beschwerdebescheid vom 31. März 2011, am Ende). Auch hatte der Militärische Abschirmdienst am 12. Februar 2010 als vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt: "Die Maßnahmen nach der ZDv 2/30 Nr. 2715 haben keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben" (Vorlageschreiben vom 20. Dezember 2011, S. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren in der Sache Erfolg hatte und dem prozessual begründeten Unterliegen im Hauptantrag ein deutlich geringeres Gewicht als dem Obsiegen im Hilfsantrag zukommt, wurden dem Bund die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 39.11 -).