Entscheidungsdatum: 24.09.2015
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 13 Jahren, die mit Ablauf des ... endete. Er wurde am ... zum Kapitänleutnant befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Zuletzt war er bei der ... in K. eingesetzt.
Für den Antragsteller war am 11. Oktober 2007 eine Aktualisierung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2 - Verschlusssachenschutz) ohne Einschränkungen oder Auflagen abgeschlossen worden.
Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 9. Dezember 2010 teilte der Sicherheitsbeauftragte des ... mit, dass sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten. Anlass der Mitteilung war ein gegen den Antragsteller geführtes gerichtliches Disziplinarverfahren, in dem dieser mit Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Mai 2011 (Az.: N 8 VL 11/11), rechtskräftig seit dem 16. Mai 2011, wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten verurteilt wurde. Dem Antragsteller war in der Anschuldigungsschrift vom 1. April 2011 vorgeworfen worden:
"1. Er hat zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 04. auf den 05.06.2010 in ... in der Messe des Minenjagdbootes ... nach dem Konsum einer derzeit nicht mehr feststellbaren Menge Alkohol in Anwesenheit zumindest des Oberbootsmanns O. anlässlich einer im Fernsehen gezeigten Dokumentation über den 2. Weltkrieg und die Wehrmacht geäußert: 'Sieg Heil'.
2. Nachdem er die Messe verließ, hat er vor der Kammer des Oberbootsmanns E. diesem gegenüber sinngemäß geäußert: 'Konzentrationslager waren keine schlechte Sache'."
Das Truppendienstgericht hat die angeschuldigten Äußerungen als erwiesen angesehen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat es zugunsten des Antragstellers unter anderem angenommen, dass es sich dabei um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gehandelt habe, wobei eine alkoholbedingte Enthemmtheit ihren Beitrag dazu geleistet habe.
Unter dem 4. April 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Verdacht, von ihm würden extremistische Bestrebungen im Sinne von § 1 Abs. 1 MAD-Gesetz i.V.m. § 4 BVerfSchG ausgehen, ausgeräumt sei. Am 24. Oktober 2012 wurde der Antragsteller durch den Militärischen Abschirmdienst sodann zu dem sicherheitserheblichen Sachverhalt befragt. Mit Votum vom 18. März 2013 schlug der Militärische Abschirmdienst dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vor, in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festzustellen.
Unter dem 22. Mai 2013 erteilte der Sicherheitsbeauftragte des Stabs ... den Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) für den Antragsteller. Dem Auftrag liegt eine Sicherheitserklärung des Antragstellers vom selben Tage bei.
Mit Schreiben vom 27. August 2013 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Er verwies dabei im Wesentlichen auf den Nachbericht vom 9. Dezember 2010, den Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Mai 2011 und die Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 24. Oktober 2012. Die vom Truppendienstgericht geahndeten Pflichtverletzungen würden in der Bewertung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger sehr schwer wiegen. Es lägen daher tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vor.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und erklärte, dass bereits in den Gesprächen mit dem Militärischen Abschirmdienst festgestellt worden sei, dass er keine der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung habe. Auch das Truppendienstgericht habe eine solche Gesinnung nicht festgestellt; die dortige Formulierung der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" habe gerade die Einmaligkeit und das Fehlen einer charakterlich begründeten Systematik der Tat beschrieben. Weder sein privates Umfeld noch Untergebene oder direkte Vorgesetzte hätten Zweifel an seiner uneingeschränkten Loyalität. Zuletzt sei dies durch die Zuerkennung der Kommandanteneignung durch den Stellvertreter des Inspekteurs der Marine zum Ausdruck gekommen.
Am 21. November 2013 wurde der Antragsteller außerdem persönlich durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung angehört. Auf das Protokoll dieser Anhörung vom 2. Januar 2014 wird verwiesen.
Mit formularmäßigem Bescheid vom 8. Juli 2014, im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle durch den Disziplinarvorgesetzten eröffnet am 14. Juli 2014, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller außerdem über die Gründe der Entscheidung. Die sicherheitsmäßige Bewertung lautet dabei wie folgt:
"Unter Berücksichtigung des Urteils des Truppendienstgerichts Nord sowie Ihrer zahlreichen Einlassungen zum Sachverhalt, zuletzt im Rahmen der persönlichen Anhörung, steht fest, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Äußerungen, die nationalsozialistischer Prägung sind, im stark alkoholisierten Zustand tatsächlich begangen haben. Im Wesentlichen haben Sie bei der persönlichen Anhörung keine inhaltlich entgegenstehenden Einlassungen zum Sachverhalt abgegeben, so dass der im Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord zugrundeliegende Sachverhalt auch nach hiesiger Bewertung zutreffend ist.
Durch die Ihnen zur Last gelegten und unstrittig von Ihnen begangenen Äußerungen haben Sie die Ihnen als Soldat obliegenden Dienstpflichten, nämlich für die
- freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten,
- bei Äußerungen die erforderliche Zurückhaltung zu wahren und
- der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert,
schuldhaft verletzt und als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Zwar sind hierbei die Umstände Ihres im Zusammenhang mit dem maßlosen Alkoholkonsum eingetretenen Kontrollverlustes mildernd zu berücksichtigen gewesen, aber gerade dieser Kontrollverlust lässt mich an Ihrer Zuverlässigkeit als Geheimnisträger und damit Ihre Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zweifeln.
Ein Sicherheitsrisiko liegt bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Ihr gezeigtes Verhalten lässt bei mir Zweifel an Ihrem Verantwortungsbewusstsein aufkommen und gefährdet das Vertrauen in Ihre dienstliche Zuverlässigkeit. Für den Umgang mit Verschlusssachen ist die uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit jedoch unabdingbare Grundvoraussetzung.
Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren - und damit die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos - beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Verhältnisse (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04).
Die in Ihrem Fall vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnis wiegt schwer. Es besteht daher in der sicherheitsrechtlichen Bewertung keine andere Möglichkeit, als ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Die geweckten Zweifel an Ihrem Verantwortungsbewusstsein begründen auch nachhaltige Zweifel an Ihrer Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht.
Sie müssen erst wieder über einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf Sie verlassen kann. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen trägt eine uneingeschränkte positive Prognose aus heutiger Sicht nicht.
Der bisher verstrichene Zeitraum erlaubt jedoch, die Laufzeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos von regulär fünf Jahren zu verkürzen.
Unter Berücksichtigung der nunmehr langen Laufzeit der Sicherheitsüberprüfung sowie der positiven Bewertung Ihrer Person durch Ihren Vorgesetzten werde ich, sofern Bedarf besteht, den Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung ab dem 1. Juli 2016 zulassen. Bei dieser Entscheidung wurde Ihr zwischenzeitlicher Verbleib in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit berücksichtigt.
Wegen des Präventivzwecks staatlichen Geheimschutzes hat das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz, ZDv 2/30 Nr. 2705).
Ausgehend vom Sinn und Zweck dieses Gesetzes, dass nur denjenigen Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll/darf, bei denen keinerlei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besteht, habe ich aufgrund der durchzuführenden Güterabwägung zwischen dem Allgemeininteresse und Ihren persönlichen Belangen abzuwägen. Im Ergebnis habe ich ein Sicherheitsrisiko gemäß ZDv 2/30 Nr. 2414 Abs. 1 festgestellt, da durch Ihr Verhalten begründete Zweifel bestehen, dass Sie sich in der nächsten Zeit so verhalten, wie es von einem Geheimnisträger zu erwarten wäre und im Zweifelsfall nicht die gebotene Sorgfalt und Zuverlässigkeit gegenüber Ihrem Dienstherrn walten lassen.
Durchgreifende und in Ihrer Person begründete Belange, die geeignet wären, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuweichen sind nicht erkennbar.
Nach der Sach- und Rechtslage und nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung war ein Sicherheitsrisiko festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2006, 7 A 1/05). Auch unter Berücksichtigung und nach eingehender Prüfung der Vorgaben der Nr. 2709 ZDv 2/30 besteht keine Möglichkeit von dieser Bewertung abzusehen."
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. November 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend insbesondere aus:
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig und der Bescheid vom 8. Juli 2014 daher aufzuheben. Für ein Sicherheitsrisiko fehlten in der angefochtenen Entscheidung nicht nur jegliche Anhaltspunkte, sondern auch jegliche Abwägung und Ermessensausübung. Außer dem Geheimschutzbeauftragten habe niemand jemals an seiner, des Antragstellers, sicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit gezweifelt und angenommen, dass er in sicherheitsrelevanter Art und Weise einem alkoholbedingtem Kontrollverlust unterliege. Er habe bereits im Rahmen der durch den Militärischen Abschirmdienst 2012 abgeschlossenen Untersuchungen zugestimmt, dass bei ihm jederzeit unangekündigt Alkoholkontrollen durchgeführt werden könnten; dieses Angebot sei kein einziges Mal wahrgenommen worden. Statt dessen sei er in der Zwischenzeit sowohl befördert als auch nochmals auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt und anschließend in eine höherbewertete Planstelle eingewiesen worden. Mit Wirkung vom 3. Juni 2013 sei ihm durch den Stellvertreter des Inspekteurs der Marine die Kommandanteneignung zuerkannt worden, die er als Kommandant eines Minenjagdbootes auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Vorfall im Juni 2010 liege mittlerweile über vier Jahre zurück. In dieser Zeit sei er zu keinem Zeitpunkt durch Alkoholmissbrauch aufgefallen. Auch der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, dass er ein Alkoholproblem habe und deswegen unter Kontrollverlust leide. Das Truppendienstgericht habe ihm vielmehr ein einmaliges Augenblicksversagen attestiert.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 8. Juli 2014 rechtswidrig ist, und
2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Sicherheitsüberprüfung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit komme einer Verurteilung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auch wenn diese durch Disziplinargerichtsbescheid erfolgt sei, erhebliche Bedeutung zu, weil sie Mängel im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit offenbare und - wie vorliegend - Ansätze für ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lasse. Soweit sich der Antragsteller auf das positive Urteil seiner Vorgesetzten berufe, gehe dies fehl. Wesentliche Informationsquellen, die dem Geheimschutzbeauftragten an die Hand gegeben seien, stünden den Vorgesetzten nicht zur Verfügung. Auch verfügten diese regelmäßig nicht über die sachliche Expertise, die der Militärische Abschirmdienst und der Geheimschutzbeauftragte als die gesetzlich betraute Instanz aufwiesen. Soweit der Antragsteller sich zu unangekündigten Alkoholkontrollen bereiterklärt habe, verkenne er, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit in seiner Person nicht auf einem Alkoholismusverdacht beruhe, sondern auf der Beobachtung, dass er unter Alkoholeinfluss unkontrolliert agiere und ein Dienstvergehen begangen habe. Regelmäßige Alkoholkontrollen seien als Instrument ausschließlich geeignet, Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit zu gewinnen; diese werde dem Antragsteller jedoch nicht unterstellt. Die Annahme, dass eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gegeben sei, sei nach dem in der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten gewonnenen Eindruck zweifelhaft. So habe der Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung geäußert: "Er könne und wolle aber das angeblich von ihm Gesagte auch nicht leugnen". Im Übrigen seien die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte durchaus in die Ermessensausübung eingeflossen, indem die Frist bis zur Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung verkürzt und diese bereits ab dem 1. Juli 2016 zugelassen worden sei.
Im Hinblick auf sein Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2015 teilte der Antragsteller mit, dass er weiterhin ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe. Er habe sich als Reservist gemeldet und bemühe sich darum, einen Beorderungsdienstposten als Kommandant eines Minenjagdbootes zu erhalten; hierfür benötige er eine Sicherheitsfreigabe. Parallel dazu befinde er sich im Bewerbungsprozess für eine zukünftige Arbeit. Dabei bemühe er sich um eine Stelle bei einem Rüstungsbetrieb; auch hier würde eine fehlende Sicherheitsfreigabe dazu führen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme.
Für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits beantragt der Antragsteller weiterhin die oben genannte Feststellung zu 1. sowie - statt des Antrag zu 2. - insoweit nunmehr,
festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Sicherheitsüberprüfung erneut durchzuführen, da sie rechtswidrig gewesen sei.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt auch insoweit,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache als erledigt anzusehen, weil sich die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auf die dienstliche Verwendung des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bezogen habe, das mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet habe. Allerdings sei für die vom Antragsteller gewünschte Beorderung in der Verstärkungs- bzw. Personalreserve und eine darauf basierende Heranziehung zu Dienstleistungen gemäß § 60 SG als Reservist, hier als Kommandant eines Minenjagdbootes, das Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung bei beabsichtigter Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Gewährung eines Aufenthalts in einem dem Sabotageschutz unterliegendem Bereich erforderlich; der Antragsteller sei hierfür erst nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung, möglich ab dem 1. Juli 2016, geeignet. Auch für den Fall der beruflichen Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb, der mit der Bundeswehr zusammenarbeite, sei nicht auszuschließen, dass ein solcher Arbeitgeber eine Sicherheitsüberprüfung als Einstellungsvoraussetzung fordere. Gemäß § 24 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG sei für die Sicherheitsüberprüfung von nicht-öffentlichen Stellen und deren Mitarbeitern grundsätzlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. Dies gelte jedoch nicht für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, soweit Mitarbeiter von Fremdfirmen Zutritt zu Stellen der Bundeswehr benötigen sollten, sowie für Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie befänden. In diesen beiden Fällen liege die Zuständigkeit bei den Sicherheitsbeauftragten der Bundeswehr. Insoweit sei daher für eine Überprüfung nach § 1 Abs. 4 SÜG die Bundeswehr zuständig, mit der Folge, dass dem Antragsteller für den Fall einer beruflichen Tätigkeit bei einer Rüstungsfirma, die mit der Bundeswehr zusammenarbeite, gegebenenfalls auf der Grundlage der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bis zum 30. Juni 2016 der Zutritt zu Bundeswehrdienststellen zu verwehren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 915/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2015 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist (§ 15 WBO).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Allerdings bedürfen die vom Antragsteller gestellten Sachanträge zum Teil der Klarstellung und Anpassung, was vorliegend im Rahmen der gerichtlichen Pflicht, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), möglich ist.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 21.12 und 1 WB 22.12 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die in erster Linie begehrte Feststellung, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 8. Juli 2014 rechtswidrig ist (Antrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 4. August 2014), wäre deshalb in dieser Form unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte mit dem weitergehenden Gestaltungsantrag (Anfechtungsantrag) verfolgen kann (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Begründung des Rechtsschutzbegehrens lässt jedoch eindeutig erkennen, dass es dem Antragsteller der Sache nach um die Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2014 geht (siehe insbesondere Schriftsatz vom 4. August 2014, unter II.). Der Antrag ist deshalb in diesem Sinne als (Anfechtungs-)Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 8. Juli 2014 auszulegen.
Der zusätzlich gestellte Antrag auf erneute Bescheidung (Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz vom 4. August 2014) ist daneben grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 1 WB 63.06 - Rn. 18 m.w.N.). Ihm kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu, weil die zuständige Stelle bereits von Amts wegen verpflichtet ist, eine neue Entscheidung zu treffen, sofern der Betroffene mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 juris Rn. 23 m.w.N.).
b) Der Rechtsstreit hat sich mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Antragstellers nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27).
Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 113 Rn. 81 f.). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde zwar während des aktiven Dienstverhältnisses des Antragstellers aus Anlass einer beabsichtigten Verwendung auf einem Dienstposten, der eine Sicherheitsüberprüfung erfordert, erlassen; eine solche Verwendung kommt nach dem Dienstzeitende nicht mehr in Betracht. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht jedoch der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit weiterhin entgegen, solange nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung, deren Durchführung der angefochtene Bescheid erst ab 1. Juli 2016 zulässt, eine erneute Entscheidung mit einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis ergehen kann.
Der Antragsteller hat insoweit plausibel und vom Bundesministerium der Verteidigung nicht bestritten vorgetragen, dass er sich - zum einen - als Reservist gemeldet habe und um einen Beorderungsdienstposten als Kommandant eines Minenjagdbootes bemühe und er sich - zum anderen - im Zivilberuf um eine Stelle bei einem Rüstungsbetrieb bewerbe; in beiden Bereichen komme es auf eine "Sicherheitsfreigabe" an. Das Bundesministerium der Verteidigung, das auf dem Standpunkt steht, der Rechtsstreit habe sich erledigt, hat hierzu erklärt, dass die Beorderung in der Verstärkungs- bzw. Personalreserve und eine darauf basierende Heranziehung zu Dienstleistungen gemäß § 60 SG als Reservist das Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung bei beabsichtigter Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Gewährung eines Aufenthalts in einem dem Sabotageschutz unterliegendem Bereich erforderlich mache; der Antragsteller sei deshalb hierfür erst nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung ab dem 1. Juli 2016 geeignet. In gleichem Sinne hat das Bundesministerium der Verteidigung dargelegt, dass der Antragsteller im Falle einer Tätigkeit für eine Fremdfirma im Rüstungsbereich unter dem Blickwinkel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (§ 1 Abs. 4 SÜG) eine positive Sicherheitsüberprüfung benötigen könne; insoweit sei ihm jedenfalls bis zum 30. Juni 2016 auf der Grundlage der bestehenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos der Zutritt zu Bundeswehrdienststellen zu versagen. Der angefochtene Bescheid zeigt deshalb auch nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses noch eine Regelungswirkung für den Antragsteller und hat sich damit nicht erledigt.
Auf die für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge (aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2015) und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es deshalb nicht an.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 8. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
b) Auch unter Berücksichtigung des dem Geheimschutzbeauftragten zustehenden Beurteilungsspielraums genügt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 8. Juli 2014 diesen Anforderungen nicht.
aa) Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat seiner Entscheidung im Kern den vom Truppendienstgericht Nord in dessen Disziplinargerichtsbescheid vom 5. Mai 2011 festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Danach hat der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand Äußerungen nationalsozialistischer Prägung getätigt, indem er in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2010 in ... in der Messe des Minenjagdbootes ... nach dem Konsum einer nicht mehr feststellbaren Menge Alkohols in Anwesenheit zumindest des Oberbootsmanns O. anlässlich einer im Fernsehen gezeigten Dokumentation über den 2. Weltkrieg und die Wehrmacht geäußert hat: "Sieg Heil", und, nachdem er die Messe verlassen hatte, vor der Kammer des Oberbootsmanns E. diesem gegenüber sinngemäß gesagt hat: "Konzentrationslager waren keine schlechte Sache".
Ob und unter welchen Voraussetzungen nicht nur die Feststellungen in einem im gerichtlichen Disziplinarverfahren ergangenen Urteil eines Wehrdienstgerichts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 27 ff.), sondern auch die in einem Disziplinargerichtsbescheid getroffenen Feststellungen bindend sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der zugrunde gelegte Sachverhalt als solcher - anders als dessen Bewertung - zwischen den Beteiligten im Wesentlichen nicht strittig ist. Insbesondere hat sich der Antragsteller im Disziplinar- und im Sicherheitsüberprüfungsverfahren übereinstimmend dahingehend geäußert, dass er sich alkoholbedingt an die ihm vorgeworfenen Äußerungen zwar nicht erinnern könne, jedoch angesichts der Aussagen seiner Kameraden davon ausgehe, dass er diese Äußerungen tatsächlich getätigt habe.
bb) Bezogen auf diesen Sachverhalt hat der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausdrücklich nur auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Zweifel an der Zuverlässigkeit) gestützt.
Nicht herangezogen wurde hingegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 3 ZDv 2/30, wonach ein Sicherheitsrisiko auch dann vorliegen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits zuvor durch den Fachbereich "Extremismusabwehr" des Militärischen Abschirmdienstes befragt und dabei der Extremismusverdacht ausgeräumt worden sei.
Im Rahmen der Anhörung wurde dem Antragsteller ferner mitgeteilt, dass seine Teilnahme an einem UNIFIL-Einsatz in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG (Libanon) und sein Kontakt zu einem libanesischen Soldaten nicht als - ggf. im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 - sicherheitserheblich bewertet werde.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 m.w.N.) können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die (auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit) ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt. Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich ferner daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 S. 40 (Rn. 28), vom 24. Januar 2006 - 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 S. 1 (Rn. 24) und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiele für entsprechende Anhaltspunkte strafrechtliche Verfahren gegen den Betroffenen, insbesondere Verurteilungen, und Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten.
Das von dem Truppendienstgericht geahndete Dienstvergehen des Antragstellers konnte deshalb zwar grundsätzlich von dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens aufgegriffen werden. Der Geheimschutzbeauftragte hat jedoch hiervon ausgehend keine tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt, die im Sinne der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und der prognostischen Einschätzung des künftigen Verhaltens des Antragstellers Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen.
Das Erläuterungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 8. Juli 2014 hat zur Begründung der Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger auf dessen alkoholbedingten Kontrollverlust abgestellt, der sich bei dem Dienstvergehen gezeigt habe. Allerdings hat das Truppendienstgericht das dem Dienstvergehen zugrundeliegende Geschehen als "unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten" gewertet. Der Geheimschutzbeauftragte war zwar nicht gehindert, im Rahmen der ihm zustehenden präventiv-sicherheitsmäßigen Einschätzung von dieser bei der Maßnahmebemessung getroffenen Wertung des Truppendienstgerichts abzuweichen. Er hätte dazu jedoch darlegen müssen, aufgrund welcher tatsächlicher Anhaltspunkte er gleichwohl für die Zukunft mit Sicherheitsrisiken aufgrund alkoholbedingter Kontrollverluste des Antragstellers rechnet.
Dazu bestand, nicht nur wegen der Wertung des Truppendienstgerichts als "persönlichkeitsfremder Augenblickstat", in mehrfacher Hinsicht Anlass. Zum einen waren seit dem Vorfall im Juni 2010 bereits rund vier Jahre vergangen; weder in den Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten noch in denen des Bundesministeriums der Verteidigung findet sich eine Aussage dazu, ob es in diesem (langen) Zeitraum zu irgendeinem alkoholbedingten Kontrollverlust oder einer sonstigen alkoholbedingten Fehlleistung des Antragstellers gekommen ist oder welches konkrete Verhalten sonst daran zweifeln lässt, der Antragsteller werde "sich in der nächsten Zeit so verhalten, wie es von einem Geheimnisträger zu erwarten" ist. Zum anderen hat sich der Antragsteller zu einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich seines Alkoholkonsums (so das Anhörungsschreiben vom 27. August 2013) bzw. zu jederzeitigen unangekündigten Alkoholkontrollen bereiterklärt; auch wenn dieses Angebot aus Sicht des Geheimschutzbeauftragten und des Bundesministeriums der Verteidigung unbehelflich sein mag, fehlt es andererseits an jeglicher anderen den Antragsteller belastenden Feststellung zu dessen Alkoholkonsum oder einer eventuellen Geneigtheit zu alkoholbedingten Kontrollverlusten. Schließlich bleibt auch die inhaltliche Zielrichtung, in der der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung Sicherheitsrisiken im Falle eines Umgangs des Antragstellers mit Verschlusssachen sehen, im Unklaren. Denn seine einzig greifbare alkoholbedingte Fehlleistung, nämlich seine nationalsozialistisch gefärbten Äußerungen am 4./5. Juni 2010, wird dem Antragsteller - unter dem Blickwinkel möglicher Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG) - mit dem angefochtenen Bescheid gerade nicht vorgehalten.
3. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 8. Juli 2014 ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern auch die Anordnung, dass eine neue Sicherheitsüberprüfung (erst) ab dem 1. Juli 2016 möglich ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO), sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.