Soldatengesetz (SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.1956


§ 60 SG Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.