Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.11.2017


BVerwG 08.11.2017 - 1 WB 30/16

Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
08.11.2017
Aktenzeichen:
1 WB 30/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:081117B1WB30.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG (juris: SBG 2016) geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

2. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung gelten gemäß § 65 Abs. 1 SBG nicht für Mandatsträger, die bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 im Amt waren.

3. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

4. Für einen Rechtsstreit um die Abberufung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung ist das Truppendienstgericht Nord zuständig.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsgegner als Mitglied des GVPA, hilfsweise als Sprecher dieses Gremiums abzuberufen.

2

Mit Schreiben vom 17. August 2016 beantragte der Antragsteller zu 1) gemeinsam mit weiteren sechzehn Mitgliedern des GVPA beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA. Zugleich beantragte er gemäß § 36 Abs. 5 SBG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 SBG, das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im GVPA bis zu einer Entscheidung über den Abberufungsantrag anzuordnen. Den Abberufungsantrag begründete er wie folgt:

3

1. Der Antragsgegner habe durch die Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses gegen § 42 SBG sowie gegen § 1 Abs. 1 und § 6 der Geschäftsordnung des GVPA (im Folgenden: GO GVPA) verstoßen. Bei der Sondersitzung des GVPA im Dezember 2015 sei es zu einer ablehnenden Beschlussfassung des Gremiums zu dem durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)" gekommen. Der Antragsgegner habe diese Tatsache an das Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch Staatssekretär ..., übermittelt und dabei das exakte Abstimmungsergebnis ("einstimmig") mitgeteilt. Die vom Gesetzgeber gewollte Anonymität der Beschlüsse des Gremiums sei durch diese Offenlegung des Abstimmungsverhaltens nicht gewahrt worden. Das habe zu einer Diskreditierung der Mitglieder des GVPA geführt, weil gerade dieser Vorgang mit dem Bundesministerium der Verteidigung streitig sei und in der Folge einzelne Mitglieder des Gremiums von Außenstehenden auf das eindeutige und ablehnende Ergebnis angesprochen worden seien.

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2. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 SBG und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO GVPA verstoßen. Er sei in der 158. Sitzung im Januar 2016 durch einen mehrheitlichen Gremiumsbeschluss beauftragt worden, eine rechtliche Beratung zu dem beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)" bei einer präzise benannten Kanzlei einzuholen und hierfür eine Kostendeckungszusage beim Ministerium abzufordern. Diesem Auftrag sei der Antragsgegner als Sprecher des GVPA nicht nachgekommen.

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3. und 4. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 SBG und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO GVPA verstoßen, weil er auf Sachstandsabfragen zur Umsetzung des Auftrags aus Punkt 2. in der 159. und 160. Sitzung im März 2016 bzw. im Mai 2016 mitgeteilt habe, dass er eine Umsetzung nicht durchgeführt habe. Der Antragsgegner sei insoweit fortgesetzt untätig geblieben.

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5. Der Antragsgegner habe gegen die GO des GVPA (§ 40 Abs. 3 SBG) in mehrfacher Hinsicht verstoßen:

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5. a) Am 2. Dezember 2015 habe er, der Antragsteller zu 1), eine sachliche Auskunft vom Antragsgegner bezüglich eines Vorgangs aus der Vergangenheit erbeten. Sein Begehren habe er anschließend unter genauer Nennung der Sitzung und der zugehörigen Nummer des Tagesordnungspunktes wiederholt. Diesem Auskunftsantrag sei der Antragsgegner bis jetzt nicht nachgekommen. Er gebe darauf keine Antwort. Das stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO GVPA dar.

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5. b) Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO GVPA liege darin, dass der Antragsteller zu 11) in der 156. Sitzung im September/Oktober 2015 vom Antragsgegner in eigener Sache Auskunft zu bestimmten fehlenden Dokumenten über die Freistellung von Mitgliedern des GVPA erbeten habe. Diese Auskunft habe der Antragsgegner abgelehnt. Auch auf weitere Nachfrage sei der Antragsgegner als Sprecher dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.

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5. c) Ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 6 GO GVPA liege darin, dass er am 5. Oktober 2015 den Inspekteur des Heeres zu einer formalen Gesprächsrunde ohne einen weiteren Vertreter des betroffenen Bereiches Heer getroffen habe. Eine Bitte um Terminverschiebung sowie um eine abgestimmte und gemeinsame Terminfindung sei nicht gewünscht gewesen. Die Geschäftsordnung gebiete, dass in Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, der GVPA durch seinen Sprecher sowie zusätzlich und zwingend durch den jeweiligen Bereichssprecher oder dessen Vertreter im Amt zu vertreten sei.

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5. d) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Beilage 2 zur GO GVPA liege darin, dass der Antragsgegner als Sprecher zwischen der 155. und 156. Sitzung des GVPA den bis dahin themenfreien und ruhenden Unterausschuss 5 ohne vorherigen Gremiumsbeschluss wider besseren Wissens mit der Aufgabe "Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung" nebst einem Vorsitzenden eingerichtet und mit der Themenbearbeitung betraut habe. Das sei ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung des GVPA geschehen und wiege umso schwerer, als das Gremium diese Thematik bereits eindeutig dem existierenden und zuständigen Unterausschuss 4 zugeordnet habe. Dieses Verhalten habe er, der Antragsteller zu 1), auf der 156. Sitzung im Plenum gerügt.

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5. e) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 GO GVPA liege in dem Verhalten des Antragsgegners, in der 159. Sitzung einen von ihm, dem Antragsteller zu 1), gestellten Antrag zur Geschäftsordnung zu ignorieren.

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5. f) Gegen § 16 Abs. 7 GO GVPA habe der Antragsgegner in seiner Funktion als Sprecher des Gremiums verstoßen, weil er sich stetig und auf mehreren Sitzungen außerhalb der Reihenfolge selbst das Wort erteilt habe mit der Begründung, sich "im Rahmen der Geschäftsführung" inhaltlich zu der jeweiligen Thematik äußern zu müssen. Diese Handhabung beschneide die Rechte der Mitglieder, welche bereits chronologisch auf der Rednerliste platziert gewesen seien. Außerdem sei die Worterteilung an sich selbst an keiner Stelle in der Geschäftsordnung des GVPA vorgesehen.

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5. g) Ein weiterer Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA ergebe sich aus dem Bericht des Unterausschusses 5 vom 10. Mai 2016. Ihm sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung an die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung bezüglich des Novellierungsbedarfs zur Soldatenarbeitszeitverordnung ein schriftliches Arbeitsergebnis als Vorschlag des GVPA übermittelt habe. Rechtsverordnungen seien jedoch im Kern beteiligungsfrei; deshalb entfalle jegliche Äußerungsmöglichkeit ohne einen Gremiumsbeschluss. Weil kein Beteiligungstatbestand vorgelegen habe, greife der Bezug zu § 37 Abs. 1 SBG nicht für Unterausschüsse des GVPA.

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Die Notwendigkeit, den Antragsgegner als Mitglied abzuberufen, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser in der 162. Sitzung des GVPA vom 19. bis zum 23. September 2016 den Antragsteller zu 3) daran gehindert habe, einen weiteren Antrag zu einem Tagesordnungspunkt zu stellen. Insoweit habe der Antragsgegner diesen Tagesordnungspunkt zurückgezogen. In dieser Sitzung habe es außerdem mehrere Tagesordnungspunkte gegeben, die eine Neuwahl bzw. die Abwahl des Sprechers des GVPA zum Gegenstand gehabt hätten. Daher stehe das Rechtsschutzbedürfnis für den Abberufungsantrag außer Zweifel. Überdies habe der Antragsgegner als Sprecher in einem Gespräch mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr am 24. Oktober 2016 Positionen dargelegt, die nicht dem vom Gremium beschlossenen Positionspapier "SAZV-Position des GVPA" vom 22. September 2016 entsprochen hätten. Alle Antragsteller seien entgegen der Behauptung des Antragsgegners unverändert antragsbefugt. Sie seien auf Grund des in § 65 Abs. 1 SBG 2016 geregelten Bestandsschutzes nach wie vor im Amt und Mitglieder des GVPA. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG 2016 neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft seien auf sie nicht anwendbar.

15

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller vier weitere geltend gemachte Abberufungsgründe, darunter die Gründe Nr. 5 h) und 5 i) aus dem Antrag vom 17. August 2016, nicht mehr aufrechterhalten. Im Verlauf des Verfahrens hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) dem Senat die ihm überwiegend nachträglich erteilten Vollmachten der Antragsteller zu 2) bis 14) sowie des Antragstellers zu 15) vorgelegt. Im Oktober bzw. Dezember 2016 sind die Antragsteller zu 16) und 17) dem Abberufungsantrag beigetreten. Im Januar 2017 haben zwei frühere Antragsteller ihre Vollmachten zurückgezogen. Der gemeinsame Bevollmächtigte hält den Antrag trotz verspäteter Vorlage der Vollmachten weiterhin für zulässig. Auch ein Austausch einzelner Antragsteller im Verfahren sei unschädlich, weil im Zeitpunkt der Antragstellung im August 2016 das Quorum für die Antragsbefugnis gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. erreicht gewesen sei.

16

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung abzuberufen,

hilfsweise,

den Antragsgegner als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung abzuberufen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

18

Er ist der Auffassung, dass auf das Verfahren das Soldatenbeteiligungsgesetz in der seit dem 2. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller das erforderliche Quorum von einem Viertel der Mitglieder des GVPA nicht erreicht hätten. Der Antragsteller zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 WDO, um als Sprecher für die übrigen Antragsteller aufzutreten. Auch sei zweifelhaft, ob einzelne, bei Dienststellen im Sinne des § 60 SBG 2016 verwendete oder aus ihrem jeweiligen Organisationsbereich versetzte Antragsteller unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG 2016 jetzt noch Mitglieder des GVPA seien. Für den Antrag bestehe ferner kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller ausnahmslos Vorgänge aus seiner Geschäftsführung als Sprecher beanstandeten. Insoweit hätten sie vor dem hier anhängigen Verfahren nicht die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Rechtswahrung ausgeschöpft. Dabei sei allenfalls eine Ablösung als Sprecher in Betracht gekommen. Ein Abwahlantrag gegen ihn als Sprecher sei im GVPA jedoch abgelehnt worden. Alle Abberufungsgründe seien in der Sache unbegründet. Pflichtverletzungen, die einem Mitglied des GVPA im Rahmen des § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 vorgeworfen werden könnten, seien ihm nicht anzulasten. Bei den Rügen der Antragsteller gehe es nicht um Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, sondern lediglich um die behauptete Missachtung untergesetzlicher Obliegenheiten ohne Rechtsqualität, die in der Geschäftsordnung des GVPA geregelt seien. Die Antragsteller hätten auch keine Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem GVPA und dem Bundesministerium der Verteidigung dargelegt.

19

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 5.16) den Antrag der Antragsteller abgelehnt, das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im GVPA bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA anzuordnen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 5.16, BVerwG 2 WDB 2.16 und BVerwG 2 WDS-VR 1.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

1. Der Hauptantrag, den Antragsgegner als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA) abzuberufen, hat keinen Erfolg.

22

a) Der Antrag ist zulässig.

23

aa) Für den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

Das ergibt sich für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2016 aus § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730 - im Folgenden: SBG a.F. -). § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. begründete die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den soldatenbeteiligungsrechtlichen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des GVPA. An dieser sachlichen Zuständigkeit hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065 - im Folgenden: SBG 2016 -) am 2. September 2016 nichts geändert. Sie folgt nunmehr aus § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016.

24

Der Antrag ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit Abschnitt A III. a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 vom 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden, der für Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zuständig ist.

25

Auf das Abberufungsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. waren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 SBG a.F. die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. Nach der Verweisung in § 36 Abs. 5 SBG a.F. auf § 12 SBG a.F. galt jedoch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 SBG a.F. im Verfahren über die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft die entsprechende Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Diese gesetzessystematische Diskrepanz (erkannt im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, BR-Drs. 125/16 vom 11. März 2016 S. 51 zu § 42 SBG) ist durch § 42 Abs. 4 Satz 2 SBG 2016 beseitigt worden, der nunmehr - ohne Übergangsvorschrift - für das Verfahren über die Abberufung als Mitglied des GVPA die entsprechende Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung vorschreibt, die auch für das Ruhensverfahren gemäß § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 SBG 2016 inhaltlich unverändert maßgeblich ist.

26

bb) Der Senat hat über die Anträge gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 SBG 2016 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO und § 169 Satz 1 GVG in öffentlicher Sitzung verhandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 24).

27

Die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sind nach dem Dienstgrad des Antragsgegners herangezogen worden. Zwar gelten - wie dargelegt - für das Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 2 SBG 2016 die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend, sodass es nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO grundsätzlich auf den Dienstgrad des Beschwerdeführers (Antragstellers) ankäme. Im soldatenbeteiligungsrechtlichen Abberufungsverfahren gibt es jedoch keine einzelnen Antragsteller; antragsberechtigt sind nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 nur (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des GVPA und das Bundesministerium der Verteidigung. In beiden Fällen fehlt es an einem für die Auswahl der ehrenamtlichen Richter tragfähigen Anknüpfungspunkt. Daher liegt es nahe, auf die Person des im Abberufungsverfahren gleichsam angeschuldigten Soldaten (also des Antragsgegners) abzustellen und die Regelungslücke unter analoger Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO zu schließen (vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 36 SBG a.F. Rn. 12 Satz 1 und § 11 SBG a.F. Rn. 26). Dafür spricht ferner, dass auch die übrigen Bestimmungen des § 75 WDO, hier unter anderem § 75 Abs. 3 Satz 1 WDO zur maßgeblichen Teilstreitkraft, auch für das Wehrbeschwerdeverfahren gelten.

28

cc) Die vom Antragsgegner geforderte Beiladung des GVPA ist nicht geboten. Nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung eines Dritten voraus, dass dessen rechtliche Interessen durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden. Das soldatenbeteiligungsrechtliche Abberufungsverfahren ist so ausgestaltet, dass auf der Seite der Antragsteller nur (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des GVPA oder das Bundesministerium der Verteidigung stehen können und auf der Seite des Antragsgegners ein einzelnes Mitglied. Der GVPA als Gesamtgremium muss dagegen seine gesetzlich definierten Mitglieder hinnehmen, wie sie aus den Wahlen hervorgehen (§ 35 Abs. 1 - 3 SBG a.F.; § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SBG n.F.). Ein rechtlich geschütztes Interesse des GVPA daran, dass seine derzeit amtierenden Mitglieder im Amt bleiben, besteht nicht. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung des GVPA nicht von der Rechtsstellung einer Gemeinde in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten um das Mandat einzelner Gemeinderäte. Auch in diesen Fällen ist eine Beiladung der Kommune grundsätzlich nicht vorgesehen (VGH München, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 4 ZB 97.2164 - NVwZ 1999, 60 = juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 65 Rn. 12a).

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dd) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

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In § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 ist die Antragsbefugnis für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des GVPA einerseits dem Bundesministerium der Verteidigung, andererseits mindestens einem "Viertel der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses" gesetzlich zugewiesen. Der GVPA besteht regulär aus 35 Mitgliedern und aus den Mitgliedern der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung, die dem Gremium hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SBG a.F.; ebenso § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SBG 2016). Die letztgenannte Gruppe umfasst regulär 28 Personen. Nach Auskunft der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung besteht der GVPA zurzeit aus 62 Personen. Die Antragsteller zu 1) bis 17) erfüllen das Mindestquorum von danach 16 Mitgliedern des GVPA. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den im Antrag vom 17. August 2016 genannten und angekündigten Antragstellern nur noch die Antragsteller zu 1) bis 15) das Verfahren betreiben, dass zwei ehemalige Antragsteller im Januar 2017 aus dem Verfahren ausgeschieden sind und dass sich die jetzigen Antragsteller zu 16) und 17) erst im Oktober 2016 bzw. im Dezember 2016 mit entsprechenden Vollmachten dem Verfahren angeschlossen haben.

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Für die Antragsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; vorher fehlende Prozessvoraussetzungen können bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nachgebracht bzw. geheilt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40 Rn. 11; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorb. § 40 Rn. 19). Alle jetzigen Antragsteller haben individuelle Prozessvollmachten für ihren Bevollmächtigten vorgelegt; eine vom Antragsgegner behauptete "Vertretung" der Antragsteller zu 2) bis 17) durch den Antragsteller zu 1) liegt nicht vor.

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Innerhalb des erforderlichen Mindestquorums können einzelne Mitglieder des GVPA als Antragsteller ohne Einbußen hinsichtlich der Antragsbefugnis ausgetauscht werden. Die Antragsbefugnis für "ein Viertel" der Mitglieder des GVPA bezieht sich nach dem Wortlaut der Abberufungsvorschrift und nach deren Regelungszweck nicht auf 16 einzelne Mitglieder des Gremiums, sondern auf einen durch das Quorum festgelegten, hinreichend repräsentativen Teil des GVPA; dieser soll als "Viertel" die in der Abberufungsnorm geschützte Zielsetzung einer - gremiumsinternen und gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung auch externen - vertrauensvollen Zusammenarbeit und zugleich einer gesetzes- und pflichtenkonformen Amtsführung der Gremiumsmitglieder verteidigen und sichern können. Die rechtliche Befugnis, einen Abberufungs- und gegebenenfalls einen Ruhensantrag zu stellen, kommt daher nicht den einzelnen (mindestens) 16 Mitgliedern des GVPA als Inhabern beteiligungsrechtlich geschützter individueller Rechte zu, sondern den 16 Mitgliedern in gemeinschaftlicher Form. Die in dem "Viertel" gemeinsam auftretenden Antragsteller führen das Abberufungsverfahren nicht nur als formeller Zusammenschluss einzelner Mitglieder des GVPA; vielmehr wenden sie sich materiell mit dem gleichen Ziel und mit im Wesentlichen gleichen Gründen gegen ein bestimmtes anderes Mitglied des GVPA, um die gesetzlich sanktionierten Störungen und Unzuträglichkeiten im GVPA zu beseitigen. Im Rahmen des "Viertels" kommt es deshalb nicht auf eine individuelle Klage- oder Antragsbefugnis oder auf ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis an (ebenso zu der Parallelvorschrift über den gerichtlichen Ausschluss eines Personalratsmitglieds: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1997 - 6 B 92.96 - Buchholz 251.8 § 22 RhPPersVG Nr. 2 = juris Rn. 6; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 28 BPersVG Rn. 13). Für die Antragsbefugnis der antragstellenden Mitglieder des GVPA ist mithin deren durchgehende personelle Identität im gesamten Abberufungs- und Ruhensverfahren nicht erforderlich; ein Austausch von Antragstellern - wie hier geschehen - ist zulässig.

33

Es kommt hinzu, dass für den Abberufungs- und Ruhensantrag keine Fristen gelten. Er kann daher beliebig oft (mit ausgetauschten Antragstellern) wiederholt werden. Auch dieser Umstand spricht dagegen, den ursprünglichen Kreis der Antragsteller gleichsam zu "versteinern" und einen Austausch von Mitgliedern des GVPA innerhalb des Antragstellerquorums nicht zuzulassen. Die Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer gesetzlich geforderten Personenzahl für die Anfechtung der Wahl eines Personalrats ein Austausch der Antragsteller im laufenden Verfahren unzulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1982 - 6 P 43.80 - BVerwGE 65, 33 = juris Rn. 14 und vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = juris Rn. 19), bezieht sich auf einen fristgebundenen Wahlanfechtungsantrag; sie steht daher der dargelegten Rechtsauffassung des beschließenden Senats nicht entgegen.

34

Ohne Erfolg zieht der Antragsgegner die Antragsbefugnis der Antragsteller mit der Begründung in Zweifel, dass einzelne Antragsteller entweder Dienststellen angehörten, die nach § 60 SBG 2016 personalratsfähig seien, oder aus ihrem Organisationsbereich versetzt worden seien. Damit behauptete Gründe für ein Erlöschen der Mitgliedschaft im GVPA nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 6 oder 7 SBG 2016 können diesen Antragstellern nicht entgegen gehalten werden.

35

Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 SBG a.F. geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im GVPA sind durch § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 6 und 7 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 SBG 2016 erweitert worden. Danach erlischt die Mitgliedschaft auch durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich (Nr. 5), durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen (Nr. 6) und zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen (Nr. 7).

36

Für alle Antragsteller gilt allerdings die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 1 SBG 2016. Danach bleiben Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bis zum Ablauf der Zeit, die sich aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. Bereits der Wortlaut der Norm belegt, dass sie eine an die Amtszeit anknüpfende Bestandsschutzregelung für Mandatsträger (hier: im GVPA) trifft, die bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 im Amt waren. Die Amtszeit, die sich "auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt", beträgt für Mitglieder des GVPA nach § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 SBG 2016 vier Jahre; sie kann sich unter den speziellen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 SBG 2016 bis zur Neuwahl des Gremiums, höchstens jedoch um drei Monate verlängern. Nach Inhalt und Zweck des § 65 Abs. 1 SBG 2016 soll damit sichergestellt werden, dass die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 amtierenden Mandatsträger bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des GVPA nach den neuen Vorgaben des § 40 SBG 2016 (insbesondere § 40 Abs. 2 Satz 2 SBG 2016) weiterläuft.

37

Dieser Regelungsinhalt wird durch die historische Auslegung bestätigt. § 65 Abs. 1 SBG 2016 hat - bis auf die Angabe der Funktionsbezeichnungen nunmehr in männlicher und weiblicher Form - denselben Inhalt wie § 54 Abs. 1 SBG a.F. Nach der amtlichen Begründung zu § 54 Abs. 1 SBG a.F. sollte mit der Übergangsregelung "sichergestellt (werden), dass die nach den bisherigen Vorschriften gewählten Personen bis zum Ablauf der durch die neuen Vorschriften festgelegten Amtszeit im Amt bleiben" (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes, BT-Drs. 13/5740 vom 9. Oktober 1996, Seite 22 zu § 54). In diesem Sinne hat auch das Schrifttum zu § 54 Abs. 1 SBG a.F. diese Übergangsregelung als einen Bestandsschutz für die Amtszeit bestehender Mandate verstanden (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 54 Rn. 5; Wolf/Höges, SBG, Stand: März 2017, § 54 SBG Rn. 6).

38

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 SBG 2016 sind der Beginn und das Ende der Amtszeit bestimmend für die Mitgliedschaft im GVPA.

39

Dass die neuen Erlöschensgründe aus § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG 2016 nicht auf die am 2. September 2016 amtierenden GVPA-Mitglieder anzuwenden sind, folgt außerdem aus § 65 Abs. 2 SBG 2016. Danach findet "dieses Gesetz erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist". Da Wahlen konstitutiv für die Amtszeit und damit für die Mitgliedschaft im GVPA sind, gelten somit neue Regelungen wie in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG 2016, die die Dauer einer durch Wahlen begründeten Mitgliedschaft im GVPA betreffen, nicht für Mandatsträger, die - wie die Antragsteller - vor dem 2. September 2016 ins Amt gewählt worden sind.

40

ee) Die Behauptung des Antragsgegners, die Antragsteller hätten unter dem Aspekt eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vor dem gerichtlichen Abberufungsantrag zunächst ein gremieninternes Verfahren zu seiner Abwahl als Sprecher durchführen müssen, ist für die hier strittige Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 ohne rechtliche Bedeutung. Zum einen ist die Mitgliedschaft des Antragsgegners im GVPA durch eine Wahl nach § 35 Abs. 2 SBG a.F. begründet worden; seine "Abwahl" als Mitglied steht nicht zur Disposition der übrigen gewählten Mitglieder des GVPA. § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 stellt - anders als seine Vorbildvorschrift in § 28 Abs. 1 BPersVG - bei dem erforderlichen Quorum nicht auf "Wahlberechtigte", sondern auf "Mitglieder" des GVPA ab. Zum anderen ist die Abberufungsvorschrift in § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 Ausdruck eines gesetzlich gewollten Schutzes von Gremien-Minderheiten, indem sie bereits einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder des GVPA den Abberufungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, ohne die Erfüllung weiterer verfahrensmäßiger, durch eine Mehrheit zu garantierender Vorbedingungen vorauszusetzen.

41

b) Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

42

§ 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 setzt für die gerichtliche Abberufung eines Mitglieds des GVPA entweder die grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten (Nr. 1) oder ein Verhalten voraus, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem GVPA ernsthaft zu beeinträchtigen (Nr. 2). Sowohl das erforderliche Quorum der Mitglieder des Gremiums als auch das Bundesministerium der Verteidigung können alle Abberufungsgründe geltend machen. Insoweit enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 keine Differenzierung oder Zuordnung der zulässigen Abberufungsgründe jeweils nach einem bestimmten Antragsteller. Namentlich kann sich auch das antragsbefugte Viertel der GVPA-Mitglieder auf den Abberufungsgrund nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG 2016 berufen, weil für diesen Grund nicht eine tatsächlich bereits eingetretene Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit des Gremiums und des Ministeriums essentiell ist, sondern vielmehr nur die Eignung des gerügten Verhaltens zu einer solchen Beeinträchtigung. Die Sicherung und Unterstützung der vertrauens- und verantwortungsvollen Zusammenarbeit des Gesamtgremiums GVPA (unter anderem) mit dem Bundesministerium der Verteidigung ist sowohl eine generelle Vorgabe für die Soldatenbeteiligung als auch eine Pflicht für den GVPA (vgl. § 45 Abs. 3 SBG 2016 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des GVPA), die das Quorum als repräsentativer Teil des GVPA rügen kann.

43

Maßgeblich für die gerichtliche Bewertung des Verhaltens des Antragsgegners ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorfälle, auf die der Abberufungsantrag gestützt ist.

44

aa) Die geltend gemachten Abberufungsgründe Nr. 2 bis Nr. 5 rechtfertigen nicht die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA.

45

Mit diesen Gründen rügen die Antragsteller durchgehend die Tätigkeit des Antragsgegners als Sprecher des GVPA und beziehen sich auf Befugnisse und Pflichten, die nach § 40 Abs. 2 und 3 SBG a.F. bzw. § 45 Abs. 3 und 5 SBG 2016 in Verbindung mit der Geschäftsordnung des GVPA nur dem Sprecher, nicht aber dem einzelnen Mitglied des GVPA zustehen.

46

Verstöße gegen die Geschäftsordnung des GVPA (im Folgenden: GO GVPA) betreffen "gesetzliche" Verpflichtungen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SBG 2016 und nicht lediglich untergesetzliche Obliegenheiten. Bereits im Beschluss vom 7. November 1969 - 7 P 3.69 - (BVerwGE 34, 180 = juris Rn. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht der Geschäftsordnung eines Personalrats die Rechtsnatur von "statuarischem Recht" zugeschrieben und deshalb eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht für zulässig gehalten. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass die Geschäftsordnung eines Beteiligungsgremiums verbindliches Binnenrecht des Gremiums regelt und damit ein Gesetz im materiellen Sinne darstellt.

47

Mit den Abberufungsgründen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5g werden Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift obliegt (nur) dem Sprecher die Geschäftsführung des GVPA; er ist Ansprechpartner des GVPA und vertritt dieses Gremium nach außen im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse; er sorgt für deren Ausführung und ist der Ansprechpartner des GVPA gegenüber den Ministerien und sonstigen Stellen. Mit den Abberufungsgründen Nr. 5a und Nr. 5b wird gerügt, dass der Antragsgegner als Sprecher seine Auskunftspflichten aus § 1 Abs. 3 GO GVPA verletzt habe.

48

Der Abberufungsgrund Nr. 5c betrifft die Vertretungspflichten des Sprechers aus § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 GO GVPA. Der Abberufungsgrund Nr. 5d rügt, dass der Antragsgegner Aufgabenübertragungen auf Unterausschüsse vorgenommen habe, ohne insoweit zuvor als Rechtsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 GO GVPA einen Beschluss des GVPA herbeigeführt zu haben. Die Abberufungsgründe Nr. 5e und Nr. 5f beanstanden die Sitzungsleitung des Antragsgegners im Hinblick auf die Erteilung des Wortes.

49

Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des GVPA oder die behauptete Überschreitung von gesetzlichen Sprecherbefugnissen sind nicht vorrangig in einem Verfahren zu seiner Abberufung als Mitglied, also in einem Verfahren mit dem Ziel der Mandatsentziehung geltend zu machen. Für die Abberufung als Sprecher des GVPA stellt das Soldatenbeteiligungsgesetz vielmehr ein eigenständiges Antragsverfahren zur Verfügung (§ 35 Abs. 5, § 33 Abs. 3 i.V.m. § 11 SBG a.F., ebenso: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 33 SBG Rn. 6, Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 33 SBG Rn. 30; nunmehr § 37 Abs. 2, § 35 Abs. 4 i.V.m. § 12 SBG 2016). Mit dieser Abstufung zweier eigenständiger Abberufungsverfahren, die jeweils unterschiedlich gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen, bringt das Soldatenbeteiligungsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck, dass Pflichtverletzungen und Befugnisüberschreitungen des Sprechers in dem allein ihm zugeordneten Rechts- und Pflichtenkreis vorrangig in einem Verfahren zu verfolgen sind, in dem der Sprecher (nur) diese spezielle Funktion verlieren kann. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des GVPA soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

50

Dabei übersieht der Senat nicht, dass es im Einzelfall erhebliche Verstöße gegen Rechtspflichten des Sprechers geben kann, die zugleich als so fundamentale Pflichtverletzungen anzusehen sind, dass sie auch einen Grund für die Abberufung als Mitglied eröffnen. Das ist etwa bei groben strafrechtsrelevanten beleidigenden und verunglimpfenden Äußerungen des Sprechers zu erwägen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 1991 - 6 P 10.90 - Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7 = juris Rn. 24, 30 und vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - Buchholz 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 21 TK 3422/02 - juris Rn. 31 zur Bezeichnung als "personifiziertes Nichts" bzw. als "1,74 m großes Marshmallow"). Eine derartige Konstellation ist bei den Abberufungsgründen Nr. 2 bis Nr. 5 für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

51

Diese rechtliche Beurteilung des Abberufungsbegehrens gilt auch für die nachträglich von den Antragstellern vorgetragenen, aus ihrer Sicht kritikwürdigen Vorgehensweisen des Antragsgegners, die inhaltlich sämtlich an seine Tätigkeit als Sprecher des GVPA anknüpfen. Das gilt sowohl für den Umgang des Antragsgegners mit einem Antrag des Antragstellers zu 3) zu einem Tagesordnungspunkt als auch für die in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterte unzutreffende Information des Antragsgegners gegenüber dem Generalinspekteur der Bundeswehr am 24. Oktober 2016 über das SAZV-Positionspapier des GVPA vom 22. September 2016. Die Umsetzung und Ausführung der vom GVPA gefassten Beschlüsse ist nach § 6 Abs. 1 GO GVPA eine originäre Aufgabe des Sprechers. Das gilt nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GO GVPA ebenso für die Aufnahme von Anträgen einzelner Mitglieder des GVPA zu bestimmten Tagesordnungspunkten.

52

bb) Mit dem Abberufungsgrund Nr. 1 wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des GVPA (§ 42 Satz 1 SBG a.F., ebenso § 47 Abs. 1 SBG 2016) dargelegt. Dieser Grundsatz ist von jedem Mitglied - nicht nur vom Sprecher - des GVPA zu beachten. Der Senat lässt offen, ob der Antragsgegner diesen Grundsatz mit der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses ("einstimmig") an die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung verletzt hat, oder ob insoweit nicht eher ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 SBG a.F., nunmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SBG 2016 vorliegt.

53

Zwar lässt der Begriff "einstimmig" Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des GVPA in der Sondersitzung zur Arbeitszeitverordnung zu. Allein der Abberufungsgrund Nr. 1 reicht als grobe Pflichtverletzung des Antragsgegners im Sinne des gesetzlichen Abberufungstatbestandes jedoch nicht aus. Als "grob" sind alle Pflichtverletzungen anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Gremiums von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit des Mitglieds auch dessen subjektiv-schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - Buchholz 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; vgl. ferner Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 28 Rn. 10).

54

Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit in § 35 BPersVG und § 42 SBG a.F. sowie § 47 SBG 2016 als Ordnungsvorschriften angesehen werden, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse des Gremiums führen. Dieser Umstand veranlasst das Schrifttum, erst bei mehrmaligen Verletzungen des Gebots der Nichtöffentlichkeit von einer groben Pflichtverletzung des jeweiligen Mitglieds auszugehen und erst dann einen Abberufungsantrag für erfolgversprechend zu halten (vgl. z.B. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 35 Rn. 6; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 35 Rn. 3). Dieser Auffassung tritt der Senat bei.

55

Im Bereich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die die gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit ergänzt und hier als verletzte Pflicht viel näher liegt, kann im Einzelfall bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 5. August 2005 - 4 A 10571/05 - juris Rn. 31, 38). Die Schweigepflicht kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das Abstimmungsverhalten im jeweiligen Gremium beziehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 PB 17.05 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 6); sie stellt im Übrigen eine höchstpersönliche Verpflichtung dar (BayVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 17 P 09.3079 - juris Rn. 33, 35 m.w.N.).

56

Mit der Preisgabe des Abstimmungsergebnisses "einstimmig" gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung hat der Antragsgegner als Mitglied des GVPA gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 SBG a.F. verstoßen. Er hat in einem Schreiben vom 16. Dezember 2015 unter dem Briefkopf "Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung - Sprecher -" an Staatssekretär ... das Abstimmungsergebnis aus der Sondersitzung des GVPA am 14. und 15. Dezember 2015 zu den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung (A-1420/34) als "einstimmigen Beschluss" schriftlich und damit vorsätzlich preisgegeben. Rechtfertigungsgründe für dieses Vorgehen hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Dennoch lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieses Verhalten des Antragsgegners bei der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses, die sich nicht auf das Abstimmungsverhalten einzelner GVPA-Mitglieder bezog, bereits als grobe und schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne der Abberufungsvorschrift zu qualifizieren ist. Hierbei berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Antragsgegners, dass er das Abstimmungsergebnis dem Bundesministerium der Verteidigung vermutlich in der Absicht mitgeteilt hat, dem Votum des GVPA ein stärkeres Gewicht zu verleihen, und dass die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens nicht einzelne bestimmte Mitglieder des GVPA in besonderer Weise diskreditiert. Insofern fehlt es an dem gesetzlich geforderten Gewicht der Pflichtverletzung.

57

cc) Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem GVPA im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG 2016 haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

58

Dass die geltend gemachten Auseinandersetzungen der Antragsteller mit dem Antragsgegner nicht geeignet waren, eine ernsthafte Beeinträchtigung dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit auszulösen, indiziert bereits der Umstand, dass das antragsbefugte Bundesministerium der Verteidigung seinerseits keinen Abberufungsantrag nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 gegen den Antragsgegner gestellt hat. Im Übrigen betreffen die erörterten Abberufungsgründe Nr. 2) bis Nr. 5) und die im weiteren Verlauf des Verfahrens von den Antragstellern ausgeführten Rechtsverstöße des Antragsgegners gremieninterne Vorgänge, hinsichtlich deren weder substantiiert vorgetragen noch für den Senat ersichtlich ist, dass sie geeignet sein könnten, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und dem GVPA mit der vom Gesetz für erforderlich gehaltenen Nachhaltigkeit zu beeinträchtigen. Das gilt auch für die unstreitige Abweichung des Antragsgegners von dem am 22. September 2016 beschlossenen Positionspapier des GVPA zur Soldatenarbeitszeitverordnung im Gespräch mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr am 24. Oktober 2016. Insoweit hat der Antragsgegner zwar gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 GO GVPA verstoßen, weil er nicht in vollem Umfang die klare Beschlusslage des GVPA kommuniziert hat. Für den Senat ist aber seine Einlassung nachvollziehbar, dass er in diesem Gespräch seine teilweise abweichende Position innerhalb der fortlaufenden und teilweise sich wandelnden Diskussion zur Soldatenarbeitszeitverordnung als eine mögliche weitere Option formuliert und damit letztendlich versucht hat, zu einer konstruktiven Lösung in einem zeitkritischen Themenbereich beizutragen. Die lediglich einmalige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Antragsgegner (Abberufungsgrund Nr. 1) war mit der anzunehmenden Motivlage nicht geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem GVPA in der gesetzlich geforderten Tiefe zu beeinträchtigen.

59

Da es bei § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG 2016 nicht auf eine tatsächlich eingetretene ernsthafte Beeinträchtigung, sondern auf die Eignung des Verhaltens des Antragsgegners für eine solche Beeinträchtigung ankommt, sind die auf diese Vorschrift bezogenen Beweisanregungen des Bevollmächtigten des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 für die Entscheidungsfindung des Senats nicht erheblich. Der Bevollmächtigte hat diese Beweisanregungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Gestalt von förmlichen Beweisanträgen aufgegriffen.

60

2. Für den Hilfsantrag, den Antragsgegner als Sprecher des GVPA beim Bundesministerium der Verteidigung abzuberufen, ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig.

61

Bei diesem Hilfsantrag handelt es sich in der Sache um eine Antragsänderung, weil der Streitgegenstand nicht ergänzt, sondern im Verhältnis zum Hauptantrag ausgetauscht wird. Die Abberufung als Sprecher ist ein Aliud, kein rechtliches Minus gegenüber der mit dem Hauptantrag angestrebten Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA. Deshalb kann dieser Antrag nicht als ein Inzident-Antrag innerhalb des Hauptantrages gewertet werden, auf den sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Hauptantrag mit erstrecken könnte.

62

Die sachliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des GVPA wird lediglich in § 42 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG 2016 für die dort gesetzlich bestimmten Einzelfälle des möglichen Mandatsverlustes entweder eines Mitglieds oder aller Mitglieder des GVPA festgelegt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anstelle des sonst berufenen Truppendienstgerichts besteht nur in gesetzlich genannten Fällen. Die vorbezeichnete spezielle Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts kann deshalb nicht im Sinne einer Annexkompetenz auf alle Streitigkeiten, an denen der GVPA oder dessen Mitglieder in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind, ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 WB 51.09 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 75 Rn. 21 zu einem innerorganschaftlichen Streit im GVPA).

63

Für alle anderen Fälle einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung verbleibt es bei der grundsätzlich vorrangigen sachlichen Zuständigkeit des Truppendienstgerichts, wie sie beispielsweise in § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 42 Abs. 5 Satz 1 und § 52 Abs. 2 SBG 2016 festgelegt ist.

64

Ist demnach die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Hilfsantrag nicht gegeben, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen. Rechtsgrundlage für die Verweisung ist § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO, der auch für Verweisungen an das Truppendienstgericht anzuwenden ist (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 WB 51.09 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 75 Rn. 23).

65

Örtlich zuständig ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) das Truppendienstgericht Nord. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

66

Die Verfahrensbeteiligten gehören dem GVPA an. Der GVPA ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 SBG 2016 ein Beteiligungsgremium beim Bundesministerium der Verteidigung. Der GVPA besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 WB 14.05 - Rn. 17; ebenso auch Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 1 Rn. 36 m.w.N.). Der GVPA nimmt - wie auch die Personalvertretungen - die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr, die ausschließlich auf den internen Bereich der jeweiligen Dienststelle beschränkt sind. Er ist dabei ein an Aufträge und Weisungen nicht gebundenes, internes Organ der Dienststelle, bei der er gebildet ist, weder rechtlich verselbstständigt noch organisatorisch aus der Dienststelle ausgegliedert. Er ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch verselbstständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben, Rechten und Befugnissen ausgestattet (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 1 Rn. 39 m.w.N.). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Truppendienstgerichts kommt es deshalb auf den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung an, dem der GVPA zugeordnet ist. Dieses Ministerium hat seinen 1. Dienstsitz in Bonn und den 2. Dienstsitz in Berlin. Der GVPA tagt an beiden Dienstsitzen und hat freigestellte Mitglieder, die an beiden Dienstsitzen arbeiten. Bei dieser Sachlage ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Truppendienstgerichts auf den Ort abzustellen, an dem die Leitung des Ministeriums als gesetzlicher Ansprechpartner des GVPA (§ 43 Abs. 5 SBG 2016) vorrangig amtiert und an dem und von dem aus der GVPA seine Aktivitäten zentral organisiert. Der GVPA hat nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensbeteiligten seine zentrale Geschäftsstelle am 2. Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin. Für Streitigkeiten aus diesem Bereich ist das Truppendienstgericht Nord örtlich zuständig.

67

3. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen.

68

Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 62 ff. und vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Rn. 34).