Entscheidungsdatum: 30.08.2018
Der Begriff des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO ist nach dem Gegenstand zu bestimmen, auf den sich die Beschwerde und ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht. Der frühere Soldat hat dann ein Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn die behauptete Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Maßnahme oder der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erlass der unterlassenen oder abgelehnten Maßnahme in die Wehrdienstzeit fällt.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, seit dem 26. Februar ... im Dienstgrad eines Hauptbootsmanns. Seine zunächst auf zehn Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde zuletzt bis zum 31. Oktober ... verlängert. Seit 1. November ... ist er als Tarifbeschäftigter beim ...amt ... (im Folgenden: ...amt ...) angestellt.
Mit Formularantrag vom 22. Januar 2015 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015 in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst); insoweit ist der Antrag Gegenstand des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 37.17. In einem Anhang zum Antrag erklärte der Antragsteller sich außerdem damit einverstanden, auch in der Verwendungsreihe 85 (Militärmusikdienst) betrachtet zu werden; in Bezug hierauf erfolgte am 29. September 2016 eine Nachbetrachtung durch den Abteilungsleiter ... des ...amts ..., die negativ ausfiel.
Mit Bescheid vom 7. September 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Verwendungsreihe 85 ab, weil eine Zulassung nach dem Ende des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit nicht mehr möglich sei. Außerhalb der Entscheidung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Abteilungsleiter ... im Rahmen der Nachbetrachtung keine Zulassungsempfehlung ausgesprochen habe.
Hiergegen erhob der Antragsteller - entsprechend der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit Schreiben vom 12. September 2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 7. November 2017 wies das Bundesamt für das Personalmanagement den Widerspruch aus den gleichen Gründen wie der angefochtene Bescheid zurück; die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids lautet dahingehend, dass der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht D. erheben könne.
Mit Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung vom 19. Februar 2018 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. September 2017. Die Beschwerde sei der statthafte Rechtsbehelf, weil der Beschwerdeanlass in seine Wehrdienstzeit falle. Außerdem gebiete der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG enthaltene Grundsatz der "perpetuatio fori", dass der Bescheid vom 7. September 2017 - ebenso wie der die Zulassung in der Verwendungsreihe 61 betreffende Bescheid vom 6. Oktober 2016 - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - 1. Wehrdienstsenat - falle. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 7. September 2017 sei unrichtig.
Mit Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung vom 20. März 2018 sowie nochmals mit Schreiben vom 4. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Der Grundsatz der "perpetuatio fori" gebiete, dass der bereits beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Verfahren BVerwG 1 WB 37.17 eröffnete Rechtsweg auch hinsichtlich des Bescheids vom 7. September 2017 erhalten bleibe. Dass es sich bei den Bescheiden vom 6. Oktober 2016 und 7. September 2017 um zwei selbstständige Streitgegenstände handele, sei für den Rechtsweg unerheblich; da beide Bescheide den gleichen Zulassungsantrag ablehnten, gelte für sie auch die gleiche Rechtswegzuweisung. Der Bescheid vom 7. September 2017 sei nicht in Bestandskraft erwachsen, weil ihm eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Das Rechtsschutzbegehren habe sich auch nicht mit dem Ende der Dienstzeit erledigt. Es mache für ihn, den Antragsteller, einen Unterschied, ob er bei künftigen Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 2 SG als Hauptbootsmann oder als Oberfähnrich zur See herangezogen werde. Sein Anspruch auf eine Sachentscheidung über den Zulassungsantrag sei bislang nicht erfüllt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. September 2017 aufzuheben und die Bundesministerin der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 22. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen,
hilfsweise den Antrag zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, weil der Klageanlass nicht in die Wehrdienstzeit des Antragstellers falle. Der Antragsteller wende sich gegen die Entscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. September 2017 und 7. November 2017; sein Wehrdienstverhältnis habe jedoch bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2016 geendet. Bei der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den Verwendungsreihen 61 (Stabsdienst) und 85 (Militärmusikdienst) handele es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, auf die der Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" nicht anwendbar sei. Für das Vorliegen unterschiedlicher Streitgegenstände spreche, dass die Auswahlentscheidungen hinsichtlich der verschiedenen Verwendungsreihen in unterschiedlichen Auswahlkonferenzen getroffen würden und dabei jeweils unterschiedliche Bedarfslagen maßgeblich seien.
Im Übrigen sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er seit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet sei. Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel gemäß § 40 SLV sei ein aktives Wehrdienstverhältnis im Status eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. Eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Reserve sei nicht möglich. Dem Antragsteller fehle es zudem an einem Feststellungsinteresse. Es sei weder beabsichtigt, ihn zu Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 2 SG heranzuziehen noch habe er hierauf einen Anspruch. Abgesehen davon würde selbst bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren keine Ernennung zum Oberfähnrich zur See erfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 37.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1. Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Der Rechtsstreit ist deshalb nicht an ein (allgemeines) Verwaltungsgericht zu verweisen.
Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den danach den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Beschwerdegegenständen zählen auch Streitigkeiten, die die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn - wie hier die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - betreffen (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 57 m.w.N.).
Der Antragsteller hat die Beschwerde vom 19. Februar 2018 nicht als Soldat (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO), das heißt während seiner aktiven Dienstzeit als Soldat auf Zeit, sondern erst nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst mit Ablauf des 31. Oktober 2016 eingelegt. Das Gleiche gilt für den mit Schreiben vom 12. September 2017 erhobenen Widerspruch, sodass sich insoweit die Frage erübrigt, ob der Widerspruch in eine Beschwerde umgedeutet werden kann. Anders als in dem - die Laufbahnzulassung in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst) betreffenden - Parallelverfahren BVerwG 1 WB 37.17, in dem der Antragsteller die Beschwerde noch während seiner Dienstzeit eingelegt hat und erst danach aus dem Dienst ausgeschieden ist, ist deshalb vorliegend die Bestimmung des § 15 WBO nicht einschlägig, wonach die Fortführung des Verfahrens nicht dadurch berührt wird, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
Dem Antragsteller stand jedoch gemäß § 1 Abs. 3 WBO als früherem Soldaten das Beschwerderecht auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu, weil der Beschwerdeanlass in seine Wehrdienstzeit fällt.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 WBO stellt eine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs der Wehrbeschwerdeordnung dar, indem sie das Beschwerderecht nicht nur aktiven Soldaten, auch früheren Soldaten einräumt, sofern der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. Die Bestimmung wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) in die Wehrbeschwerdeordnung eingefügt und greift eine schon zuvor bestehende Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte auf (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/7955, S. 33 f.). Der Senat hat in dem insoweit grundlegenden Beschluss vom 17. Januar 1974 - 1 WB 89.72 - (BVerwGE 46, 220 <223 f.>) ausgesprochen, dass durch die Wehrbeschwerdeordnung dem Soldaten - im Gegensatz zu früheren Regelungen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - erstmals ein Rechtsweg eröffnet werden sollte, wenn er sich im eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten verletzt fühlt. Über diese Rechtsverletzungen sollten nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern die Wehrdienstgerichte entscheiden, weil sie durch ihre Besetzung mit militärischen Beisitzern und durch ihre an die Truppe angepasste Organisation für diese Verfahren besonders geeignet erschienen. Diese für die gesetzliche Regelung des Wehrbeschwerderechts tragenden Grundsätze kommen aber nur dann voll zur Geltung, wenn die Wehrbeschwerdeordnung in allen Fällen angewandt wird, in denen der Beschwerdeführer glaubt, während seiner Wehrdienstzeit als Soldat von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten eines Kameraden verletzt worden zu sein. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung der §§ 1 und 17 WBO führt dazu, dass die Wehrbeschwerdeordnung immer dann anwendbar ist, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt, der Beschwerdeführer also als Soldat von der unrichtigen Behandlung oder - bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung - von der Rechtsverletzung bzw. der Verletzung von Vorgesetztenpflichten betroffen war, ohne Rücksicht darauf, wann ihm der Beschwerdeanlass bekannt geworden ist und wann er Beschwerde eingelegt hat.
Aus dieser Herleitung und Begründung folgt, dass der Begriff des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO nach dem Gegenstand zu bestimmen ist, auf den sich die Beschwerde und ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht. Der frühere Soldat hat dann ein Beschwerderecht, wenn die behauptete Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Maßnahme oder der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erlass der unterlassenen oder abgelehnten Maßnahme in die Wehrdienstzeit fällt. Im vorliegenden Fall glaubt sich der Antragsteller dadurch unrichtig behandelt bzw. in seinen Rechten verletzt, dass er im Auswahljahr 2015 nicht zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Verwendungsreihe 85 (Militärmusikdienst) zugelassen wurde. Er macht damit eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend, der jedem Soldaten, der sich um eine höherwertige Verwendung (Dienstposten oder Laufbahn) bewirbt, ein Recht darauf gibt, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Dieser Anspruch hat seine Grundlage in dem (aktiven) Wehrdienstverhältnis des Antragstellers und fällt damit im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO in dessen Wehrdienstzeit.
Dem Zweck des § 1 Abs. 3 WBO würde es hingegen zuwiderlaufen, wenn man, wie das Bundesministerium der Verteidigung annimmt, stets formal auf den Erlasszeitpunkt des die Laufbahnzulassung ablehnenden Bescheids - hier: des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. September 2017 - abstellte. Dann bestünde die Gefahr, dass eindeutig noch im früheren truppendienstlichen Unterstellungsverhältnis wurzelnde Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO rechtswegfremd von den ansonsten nicht mit solchen Streitigkeiten befassten Verwaltungsgerichten entschieden werden müssten.
Gerade der vorliegende Fall illustriert, dass in Verpflichtungskonstellationen der ablehnende Bescheid nicht immer einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO darstellt. Denn während der Bescheid, mit dem die Laufbahnzulassung für das Auswahljahr 2015 in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst) abgelehnt wurde, so früh erging, dass der Antragsteller noch in seiner Dienstzeit als Soldat gemäß § 1 Abs. 1 WBO Beschwerde einlegen konnte (Parallelverfahren BVerwG 1 WB 37.17), erfolgte die hier gegenständliche Ablehnung der Laufbahnzulassung für dasselbe Auswahljahr 2015 in der Verwendungsreihe 85 (Militärmusikdienst) erst nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst (wobei hinzukommt, dass mit der Nachbetrachtung des Antragstellers bereits am 29. September 2016 die interne Entscheidung durch den Abteilungsleiter IV getroffen war). Würde man für die Frage, ob der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt, stets formal auf den Erlasszeitpunkt des ablehnenden Bescheids abstellen, so würde das Beschwerderecht von Zufälligkeiten oder - wie hier - von Nachlässigkeiten in der Sachbearbeitung, im ungünstigsten Fall sogar von bewussten Manipulationen abhängen. Der gesetzlich bestimmte persönliche Geltungsbereich der Verfahrensordnung, die zum Schutz der Soldaten eingerichtet wurde, steht aber nicht zur Disposition der vorgesetzten Stellen, die durch das Beschwerderecht gerade kontrolliert werden sollen.
Der Begriff des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO steht damit in einem anderen Regelungszusammenhang und erfüllt einen anderen Zweck als der gleichlautende Begriff in § 6 Abs. 1 WBO. Die sich aus den beiden Vorschriften ergebenden Zeitpunkte können im Einzelfall zwar zusammentreffen, müssen dies jedoch nicht zwangsläufig. So wird die Bekanntgabe einer den Soldaten belastenden Maßnahme häufig den Beschwerdeanlass (im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO) bilden und zugleich die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde in Lauf setzen. Letzteres gilt zwar auch bei Verpflichtungskonstellationen (wie den vorliegenden Streit um die Laufbahnzulassung); der Gegenstand der Beschwerde wird hier jedoch nicht durch den ablehnenden Bescheid (dessen Aufhebung aus der Sicht des Beschwerdeführers nur einen Annex, aber nicht das eigentliche Anliegen darstellt), sondern durch den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme bestimmt, sodass in solchen Fällen der Beschwerdeanlass häufig zeitlich vorverlagert ist.
Da der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten bereits über § 1 Abs. 3 WBO eröffnet ist, kommt es auf die Erwägungen der Beteiligten zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 WBO) wurde zulässigerweise als Untätigkeitsantrag gestellt, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung über die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Februar 2018 nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).
Der Antragsteller war an einer wirksamen Einlegung der Beschwerde nicht deshalb gehindert, weil er zuvor bereits mit Schreiben vom 12. September 2017 Widerspruch eingelegt hatte und gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 keinen weiteren Rechtsbehelf ergriffen hat. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. September 2017 wurde vielmehr innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingelegt. Der Ablauf der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO war gehemmt, weil dem Antragsteller eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden war (§ 7 Abs. 2 WBO). Die dem Bescheid vom 7. September 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem oben Gesagten unrichtig, weil sie als Rechtsbehelf fälschlicherweise den Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nicht die (truppendienstliche) Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung bezeichnet und dementsprechend auch unzutreffende Stellen, bei denen der Rechtsbehelf eingelegt werden kann, angibt. Zwar ist bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen - wie hier der Ablehnung eines Antrags auf Laufbahnzulassung - eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich oder vorgeschrieben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 m.w.N.). Wird jedoch gleichwohl eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, so muss diese zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 WBO richtig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 - juris Rn. 14). Da die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall somit erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses - das heißt hier: der Erteilung einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung - abläuft (§ 7 Abs. 1 WBO) und eine solche Richtigstellung nicht erfolgt ist, wurde die Beschwerde vom 19. Februar 2018 wirksam innerhalb noch offener Frist eingelegt.
3. Der Antragsteller hat jedoch für den Verpflichtungsantrag, im Auswahljahr 2015 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Verwendungsreihe 85 (Militärmusikdienst) zugelassen zu werden, kein Rechtsschutzinteresse (mehr), weil sich dieses Begehren mit dem Ende seiner Dienstzeit erledigt hat. Ein Laufbahnwechsel gemäß § 40 SLV setzt ein aktives Wehrdienstverhältnis im Status eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit voraus. In einem solchen aktiven Wehrdienstverhältnis befindet sich der Antragsteller seit dem 1. November 2016 nicht mehr.
4. Als Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar grundsätzlich statthaft, aber unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Antragstellers fehlt.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie die hier begehrte Laufbahnzulassung - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt hierfür nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung (unter anderem) aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24).
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es für ihn von Bedeutung sei, ob er bei künftigen Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 2 SG als Hauptbootsmann oder aber als Oberfähnrich zur See herangezogen werde, ergibt sich daraus kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Denn der Antragsteller würde in jedem Falle, das heißt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Laufbahnzulassung festgestellt würde, bei einer Dienstleistung gemäß § 59 Abs. 2 i.V.m. § 60 SG den Dienstgrad eines Hauptbootsmanns und nicht den eines Oberfähnrichs zur See führen. Die (unmittelbare) Zulassung als Reserveoffizieranwärter ist laufbahnrechtlich nur für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgesehen (§ 43 Abs. 2 SLV). Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - mit der vom Antragsteller ins Auge gefassten Änderung des Dienstgrads (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SLV) - erfolgt die Zulassung dagegen, wie dargelegt (oben 1.), ausschließlich innerhalb eines aktiven Wehrdienstverhältnisses im Wege des Laufbahnwechsels (Aufstieg); ein unmittelbarer Einstieg in eine Reserveoffizierlaufbahn des militärfachlichen Dienstes existiert nicht. Soweit frühere Soldaten Dienst leisten und dabei als "Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes" befördert werden (Abs. 3 Nr. 10 der Anlage zu § 3 SLV i.V.m. Nr. 322 ZDv A-1340/49), handelt es sich um frühere Berufssoldaten, die während ihrer aktiven Dienstzeit als Offizier des militärfachlichen Dienstes zugelassen und ausgebildet wurden und nunmehr gemäß § 59 Abs. 1 i.V.m. § 60 SG zu Dienstleistungen herangezogen werden.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse würde auch dann nicht vorliegen, wenn der Antragsteller sich - was er bisher nicht getan hat - darauf berufen würde, eine Schadensersatzforderung wegen der unterbliebenen Laufbahnzulassung erheben zu wollen. Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder (hier:) Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage im Streitfall unmittelbar beim zuständigen Verwaltungs- oder Zivilgericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft. Diese letztere Konstellation ist hier gegeben. Die Erledigung des Rechtsstreits mit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers (Ablauf des 31. Oktober 2016) ist bereits deutlich vor Rechtshängigkeit des mit Schreiben vom 20. März 2018 gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten.