Entscheidungsdatum: 04.09.2014
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2013 werden verworfen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Untreue in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B. wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und hinsichtlich beider Angeklagter ausgesprochen, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht beide Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen und formellen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt sachlich-rechtliche Beanstandungen.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Im Jahr 2006 erbot sich der Angeklagte M. gegenüber der Zeugin J. , ihr aus der Notlage finanzieller Verschuldung zu helfen. Die Zeugin war mit Ausnahme eines ererbten Nachlassanteils von 5/6, zu dem mehrere unbebaute Grundstücke in S. und E. gehörten, sowie eines von ihr allein ererbten und bewohnten Hausgrundstücks in R. vermögenslos. Wegen ihrer bestehenden Bankschulden i. H. von rund 540.000 Euro drohte die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks.
Auf Vorschlag des Angeklagten M. beschlossen die Beteiligten, den gesamten ererbten Grundstücksbestand der Zeugin J. in eine gemeinschaftlich gehaltene Gesellschaft einzubringen und mit einem zugunsten der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks in R. abzuwenden. Durch lukrativere freihändige Verkäufe aus dem Grundstücksbestand sollte im Anschluss das Darlehen zurückgeführt und gegebenenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet werden.
Vor diesem Hintergrund schlossen die Zeugin J. und der Angeklagte M. am 16. Oktober 2006 einen notariellen Vertrag zur Umgründung einer von M. bereits gehaltenen Gesellschaft in die „J. V. GmbH“ (im Folgenden: „J. GmbH“). Die Zeugin J. hielt 48 % der Gesellschaftsanteile und wurde zur Geschäftsführerin bestellt; 52 % der Anteile übernahm eine von dem Angeklagten M. beherrschte Aktiengesellschaft (die spätere Mo. AG). Mit weiterem notariellem Vertrag vom selben Tag verkaufte die Zeugin J. der J. GmbH ihren ererbten Nachlassanteil zum Preis von 509.266 Euro und erklärte zugleich dessen dingliche Übertragung an die Gesellschaft. Zusätzlich unterbreitete sie dieser ein unwiderrufliches, gegenüber dem später tatsächlich erzielten Kaufpreis deutlich günstigeres notarielles Kaufangebot für das Hausgrundstück in R. zum Preis von 560.000 Euro.
Planmäßig erwirkte der Angeklagte M. im Anschluss auf Vermittlung des Angeklagten B. im November 2006 bei der Raiffeisen Bank O. einen Kredit im Umfang von 535.000 Euro zugunsten der J. GmbH. Damit konnte in der Folge – wie beabsichtigt – die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks in R. verhindert werden.
Noch bevor es zu den avisierten freihändigen Verkäufen aus dem Grundstücksbestand kam, bestellte der Angeklagte M. im Frühjahr 2007 aufgrund seiner Entscheidungsmacht als Inhaber der Mehrheitseignerin anstelle der Zeugin J. den Zeugen W. zum neuen Geschäftsführer der J. GmbH. Dieser schloss für die J. GmbH eine Honorarvereinbarung zugunsten der Mehrheitseignerin ab. In rascher Folge setzte der Angeklagte M. sodann nacheinander die geschäftsunerfahrenen Zeugen C. und, darauf folgend, V. als neue Geschäftsführer ein. Alle Personal- und Sachentscheidungen traf er indes allein; er verfügte auch allein über den Zugriff auf die Geschäftskonten.
Im Juni 2007 nahm die J. GmbH das notarielle Kaufangebot der Zeugin J. für das Hausgrundstück in R. vom 16. Oktober 2006 an und veräußerte das Grundstück, vertreten durch den hierzu gesondert bevollmächtigten Angeklagten B. , zum Preis von 1,09 Millionen Euro. Mit der ersten Kaufpreisrate tilgten die Angeklagten wie beabsichtigt das der Gesellschaft gewährte Darlehen der Raiffeisen Bank O. . Zu den erhofften Gewinneinnahmen aus der zweiten Kaufpreisrate kam es jedoch vorerst nicht, weil sich die Zeugin J. weigerte, aus dem Haus auszuziehen, weshalb der Restkaufpreis nicht fällig wurde.
In der Folge kam es zu den nachfolgenden Straftaten der Angeklagten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens:
I.
Im Juni/Juli 2007 beschlossen die Angeklagten, die ausstehende Restkaufpreisrate für das Hausgrundstück in R. vorzufinanzieren. Nach Vermittlung des Angeklagten B. gewährte die Raiffeisen Bank O. der J. GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 Euro.
Weil die Bank jedoch Misstrauen gegen den Angeklagten M. hegte, wurde der Kreditvertrag „mit folgendem Inhalt unterzeichnet: Die Bank stellt einen Kredit (…) auf das Konto Nr. der RaiBa O. zur Verfügung“. Es folgte eine weitere Regelung mit dem Wortlaut „Die Überweisung der Geldmittel erfolgt auf das Anderkonto Nr. von Herrn B. bei der Kreissparkasse Mi. (…). Herr B. überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder“. Der Angeklagte B. zeichnete diese Abrede mit „13.8.07 Einverstanden, B. “.
Als Verwendungszweck sah der Darlehensvertrag die Vorfinanzierung der zweiten Kaufpreisrate, den Aufbau von Geldvermögen der Zeugin J. und die Deckung deren künftiger Umzugskosten sowie laufender Kosten der J. GmbH vor. Die Raiffeisen Bank O. überwies die Darlehensvaluta auf das hauseigene Geschäftskonto der J. GmbH; 170.000 Euro leitete die damalige Geschäftsführerin C. auf Anweisung des Angeklagten M. auf das Anderkonto des Angeklagten B. weiter.
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Abschluss des Kreditvertrages, jedoch vor dem 22. August 2007, entschieden sich die Angeklagten, auch Kosten, die zum Darlehenszweck in keinem Zusammenhang standen, aus dem Guthaben des Anderkontos zu begleichen. Aufgrund der dem Angeklagten B. eingeräumten Verfügungsmacht nahmen sie einvernehmlich die nachstehenden Verfügungen zu Lasten des Kontos vor, wobei sie „den Tatentschluss jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“.
1.-3. Bei drei Gelegenheiten am 10. September 2007, 17. September 2007 und 27. September 2007 überwies der Angeklagte B. im Benehmen mit dem Angeklagten M. jeweils 55.000 Euro an die F. AG. Dabei handelte es sich um den Kaufpreis für drei von W. auf Bitten des Angeklagten M. von der F. AG erworbene Unternehmensmäntel. Die F. AG übereignete diese, indem sie das in die Kaufsummen eingepreiste Stammkapital der Gesellschaften, jeweils 50.000 Euro, auf das Anderkonto zurück überwies und die Gesellschaftspapiere herausgab. Der Differenzbetrag von jeweils 5.000 Euro pro Kauf blieb dem Anderkonto als Gewinn der F. AG dauerhaft entzogen.
4.-11. Der Angeklagte B. war Aufsichtsrat der BH. AG, die ein im Eigentum der Br. GbR des Zeugen Br. stehendes Hotel in G. betrieb. Im Juni 2007 beschloss die BH. AG, das Hotel künftig durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft zu führen. Hierzu gründeten die Angeklagten die „A. H. V. C. GmbH“ (im Folgenden: „A. GmbH“), an der sie durch von ihnen beherrschte weitere Unternehmen jeweils zu 50 % beteiligt waren.
Nach Bedarf wurde auch das Guthaben auf dem Anderkonto zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der A. GmbH eingesetzt. Ohne werthaltige Rückführungen zahlte der Angeklagte B. am 22. August 2007 und am 3. September 2007 Beträge von 5.000 Euro bzw. 25.000 Euro auf eine Maklerforderung gegen die BH. AG. Am 23. August 2007 überwies er unter Angabe des Verwendungszwecks „Kostenerstattung V. C. “ weitere 20.000 Euro an die Mo. AG, ohne dass insoweit eine tatsächliche Erstattungspflicht der J. V. GmbH bestand. Am 1. Oktober 2007, 9. Oktober 2007, 2. Januar 2008 und 15. Januar 2008 tätigte er Pacht- und am 2. Januar 2008 Nebenkostenzahlungen in Höhe von insgesamt 82.075 Euro an die Br. GbR.
Rückzahlungen auf das Anderkonto im Umfang von insgesamt 13.256,23 Euro erfolgten nur gelegentlich und überwiegend im Zusammenhang mit weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Zahlungen.
II.
Ohne Beteiligung des Angeklagten B. belastete der Angeklagte M. eigenhändig oder durch Anweisung an die jeweiligen formellen Geschäftsführer in den nachstehenden Fällen auch ein Geschäftskonto der J. GmbH bei der Deutschen Bank Mü. zu gesellschaftsfremden Zwecken:
1.-4. Auf Anweisung des Angeklagten schloss am 19. Mai 2007 W. für die Gesellschaft einen Sponsoringvertrag bis zur Höhe von 100.000 Euro mit der von der Tochter des Angeklagten M. geführten Vo. GmbH. Aufgrund dieses Vertrages zahlte der Angeklagte M. am 19. Juni 2007 einen Betrag von 100 Euro, am 20. Juni 2007 einen Betrag von 2.900 Euro, am 27. Dezember 2007 fünfmal 1.000 Euro und am 2. Januar 2008 einen Betrag von 5.000 Euro an die Vo. GmbH.
5.-6. Am 28. Dezember 2007 überwies der Angeklagte M. unter Bezugnahme auf nicht existente Darlehensverträge einen Betrag von 20.000 Euro an die A. GmbH und weitere 30.000 Euro an die Mo. AG.
7.-8. Am 13. September 2007 und am 25. September 2007 zahlte der Angeklagte M. Beträge von 5.000 Euro bzw. 4.877 Euro an die Firma Ha. O. . Dem zugrunde lagen Rechnungen der Firma Ha. O. an die Firma N. AG, als deren Vertreter der Angeklagte M. der Firma Ha. O. einen Auftrag zur Errichtung von Sonnenkollektoren- und Wasserenthärtungsanlagen am Haus seiner Tochter erteilt hatte.
9. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2008 wies der Angeklagte M. den Zeugen V. als Geschäftsführer der J. GmbH an, einen Steuerrückerstattungsbetrag zugunsten der J. GmbH in Höhe von 17.690,90 Euro an die Mo. AG abzutreten. Dem kam der Zeuge V. am 18. April 2008 nach, woraufhin das Finanzamt noch vor dem 6. Mai 2008 den Betrag auf ein Konto der Mo. AG überwies.
B.
Von weiteren Vorwürfen des Betruges und der Untreue hat die Strafkammer die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen (nachfolgend B.I.1.-3.) bzw. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (nachfolgend B.I.4.) freigesprochen.
I.
1. Aufgrund unverändert zugelassener Anklage vom 24. März 2010 lag beiden Angeklagten zur Last, bereits beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 betrügerisch zum Nachteil der Zeugin J. gehandelt zu haben, um sich den uneingeschränkten Zugriff auf deren Immobilien zu sichern. Der Zeugin sei vorgetäuscht worden, sie werde ein regelmäßiges Geschäftsführergehalt beziehen und behalte als Geschäftsführerin der Gesellschaft die volle Entscheidungsmacht bezüglich künftiger Grundstücksverkäufe; insbesondere könne der Verlust des Hausgrundstücks in R. verhindert oder der Zeugin jedenfalls ein Wohnrecht erhalten werden.
2. Als einheitliches Tatgeschehen (§ 52 StGB) mit den oben unter A.I. bezeichneten Untreuevorwürfen warf die Anklage vom 24. März 2010 beiden Angeklagten außerdem vor, die Vertreter der Raiffeisen Bank O. beim Abschluss des (zweiten) Kreditvertrages am 10. August 2007 darüber getäuscht zu haben, dass das valutierte Darlehen von vorneherein nur privaten Zwecken dienen sollte und die J. GmbH nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Infolge dessen sei die Raiffeisen Bank O. , die bei Kenntnis der wahren Verwendungsabsicht das Darlehen nicht gewährt hätte, in Höhe der valutierten Kreditsumme geschädigt worden.
3.-7. Schließlich lag aufgrund dieser Anklage (allein) dem Angeklagten M. zur Last, bei fünf (weiteren) Gelegenheiten jeweils ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Bezug zum Gesellschaftszweck der J. GmbH von deren Geschäftskonto weitere Beträge an die Mo. AG gezahlt zu haben, nämlich am 31. Mai 2007 einen Betrag i. H. von 21.000 Euro, am 27. Dezember 2007 sechsmal jeweils 1.785 Euro, am 2. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 10.000 Euro, am 18. Januar 2008 zweimal jeweils 1.785 Euro und am 22. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 1.875 Euro.
8. Aufgrund gesonderter, unverändert zugelassener Anklage vom 12. April 2011 lag beiden Angeklagten zudem der Vorwurf des Betruges im Vorfeld der auf die Übertragung des Erbteils der Zeugin J. folgenden Grundbuchberichtigung zur Last.
Bezüglich der am 16. Oktober 2006 vereinbarten und vollzogenen Erbteilsübertragung (s.o. A.) hätten die Angeklagten entweder von vorneherein beabsichtigt oder nach Vertragsschluss vereinbart, sich den Kaufpreis für den Erbteil (insgesamt 509.266 Euro) zu ersparen. Gemäß den Regelungen des Vertrages sei jedoch der notarielle Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksanteile in S. und E. an die vorherige Zahlung des vollen Kaufpreises geknüpft gewesen. Um dennoch ohne Bezahlung die Eintragung der J. GmbH in das Grundbuch zu erreichen, hätten die Angeklagten zwischen dem 26. März 2007 und dem 12. April 2007 dem Notarassessor Fr. verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass im November 2006 ein Betrag von ca. 525.000 Euro von der J. GmbH auf ein Konto der Zeugin J. bei deren Gläubigerbank transferiert worden sei. Der Angeklagte M. habe diese Zahlung als Kaufpreiszahlung für den Erbteilskauf deklariert. Tatsächlich habe es sich um die Überweisung der von der Raiffeisen Bank O. zur Verfügung gestellten (ersten) Darlehensvaluta an die Zeugin J. gehandelt, die mit dem Erbteilskauf nicht in Verbindung standen. Weil Fr. die Überweisung nicht als Nachweis der Kaufpreiszahlung für den Erbteilskauf anerkannte, sei der Angeklagte M. an den Notar K. herangetreten. Dieser habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am 12. April 2007 die Grundbuchberichtigung zugunsten der J. V. GmbH beantragt, die am 18. April 2007 erfolgte.
Die aus dem anschließenden Weiterverkauf zweier Grundstücke am 12. bzw. am 27. April 2007 erlösten, jeweils dem Geschäftskonto der J. GmbH bei der Deutschen Bank gutgeschriebenen 49.264,85 Euro sollten die Angeklagten in der Folge für eigene Zwecke verbraucht haben.
II.
1. Bezüglich des Vorwurfs des Betruges (s.o. B.I.1.) hat sich die Strafkammer (unter Bezugnahme auf den unter A. dargestellten Sachverhalt) aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der Einlassung des Angeklagten M. und der Angaben der Zeugin J. keine Überzeugung davon verschaffen können, dass die Zeugin J. beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 über die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft, ihre Befugnisse als Geschäftsführerin, ihren Anspruch auf Gehalt und den erforderlichen freihändigen Verkauf auch ihres Hausgrundstücks getäuscht worden ist.
2. Bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Raiffeisen Bank O. im Rahmen des zweiten Kreditvertrages (s.o. B.I.2.) hat sich die Strafkammer (unter Bezugnahme auf den unter A.I. festgestellten Sachverhalt) keine Überzeugung darüber bilden können, dass die Angeklagten bereits beim Abschluss des Kreditvertrages die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken beabsichtigten.
3.-7. Hinsichtlich der weitergehenden Untreuevorwürfe gegen den Angeklagten M. (s.o. B.I.3.-7.) hat die Strafkammer (unter Bezugnahme auf die Feststellungen unter A.II.) zwar die anklagegegenständlichen weiteren Zahlungsvorgänge festgestellt. Indes hat sie nicht ausschließen können, dass jedenfalls diese Zahlungen (auch der Höhe nach) in Erfüllung der von W. für die J. GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung (s.o. A.) erfolgten, für deren Sittenwidrigkeit keine Anhaltspunkte bestünden.
8. Vom Vorwurf des Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung (B.I.8.) hat die Strafkammer die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
a) Hierzu hat sie – insoweit vom Vorwurf der Anklage abweichend – im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Nachdem die Angeklagten Käufer für die Grundstücke in S. und E. gefunden hatten, erkannten sie, dass sie wegen der bezeichneten Vertragsklausel ohne Kaufpreiszahlung keine Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der J. GmbH erreichen würden und damit auch nicht über die Grundstücke würden verfügen können. Sie beschlossen spätestens im März 2007, den Notar über die Bewirkung der Kaufpreiszahlung zu täuschen, um ihn zu dem Antrag an das Grundbuchamt zu bewegen.
Weil der hierzu angefragte Notarassessor Fr. trotz diverser ihm vom Angeklagten M. vorgelegter, eine Kaufpreiszahlung vorgebender Unterlagen die Antragstellung wiederholt abgelehnt hatte, führte der Angeklagte M. am 12. April 2007 mit dem Notar K. ein persönliches Gespräch. In der Folge forderte K. mit dem Hinweis, die Kaufpreiszahlung sei ausreichend nachgewiesen, Fr. zur Antragstellung auf, was dieser noch am selben Tage tat.
b) Die Strafkammer hat den Freispruch beider Angeklagter maßgeblich darauf gestützt, dass die erwirkte Grundbuchberichtigung keinen Vermögenswert besitze, weshalb es schon an einer Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB fehle.
Nach den Regelungen des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 sei der dingliche Erbteil bereits beim Vertragsschluss auf die J. GmbH übergegangen; die Grundbuchberichtigung habe nur noch der Wiederherstellung der Grundbuchrichtigkeit gedient. Eine „den Angeklagten bewusste Sittenwidrigkeit“ und eine damit verbundene ihnen „bekannte Nichtigkeit“ des Vertrages erscheine „eher fernliegend“. Auch bezüglich eines festgestellten Verstoßes gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) sei kein Vorsatz der Angeklagten erkennbar.
Ergänzend hat die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht die Kausalität der von den Angeklagten verübten Täuschung für die spätere Grundbuchberichtigung mit Blick auf eine etwaige Bösgläubigkeit K. s verneint und hinsichtlich des Angeklagten M. einen „Rücktritt“ bejaht.
C.
Revision des Angeklagten M.
Der Angeklagte M. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
1. Die erhobene Inbegriffsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen als unbegründet.
2. Auch die weiteren drei Verfahrensbeanstandungen, mit denen der Angeklagte die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK (s.u. C.I.2.b), RB S. 2 ff.), des Beweisantragsrechts (s.u. C.I.2.c)) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (s.u. C.I.2.d)) rügt, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Den gemeinsamen Hintergrund dieser Rügen bilden die im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen wegen Zahlungen zugunsten der A. GmbH (Fälle A.I.4.-11. und A.II.5.) und der N. AG (Fälle A.II.7.-8.) unternommenen Aufklärungsbemühungen des Gerichts betreffend verschiedene Buchhaltungs-, Darlehens- und Bürgschaftsunterlagen.
Hierzu hat die Revision – einmalig im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK – im Kern folgendes Prozessgeschehen vorgetragen:
Nach einer Durchsuchung im hiesigen Verfahren wurden 2008 die gesamten Festplattendaten eines bei dem Angeklagten M. beschlagnahmten Notebooks gesichert. Deren zunächst schlagwortbezogene Auswertung erbrachte keine Hinweise zu einem Darlehensvertrag insbesondere zwischen der J. GmbH und der A. GmbH oder zu deren Buchhaltungsunterlagen.
Bei einer weiteren Durchsuchung in einem von der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Angeklagten M. geführten Ermittlungsverfahren wurden im Oktober 2009 (erneut) die Daten der Festplatte des Notebooks gesichert sowie zwei externe Datenträger beschlagnahmt, jedoch nicht ausgewertet.
Nach Anklageerhebungen vom 24. März 2010 und 12. April 2011 und der (gemeinsamen) Eröffnung des Hauptverfahrens am 29. Juni 2011 begann die Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren am 19. September 2011. Bemühungen, im Verlauf der Hauptverhandlung Erkenntnisse zu etwaigen Darlehensverträgen der J. GmbH und der N. AG bzw. der A. GmbH zu gewinnen, blieben zunächst erfolglos, weil die Datensicherungen aus der ersten Beschlagnahme nicht mehr vorhanden und die bei der zweiten Durchsuchung gesicherten Daten und Speichermedien dem Angeklagten bereits 2009 ohne Auswertung wieder ausgehändigt worden waren.
Am 29. Hauptverhandlungstag beantragte der Angeklagte B. förmlich die Auswertung des bei dem Angeklagten M. im Jahr 2009 sichergestellten Computers bzw. – wie sich aus der Begründung des Antrages ergibt – der daraus erstellten Datensicherung: Es sei über die Behauptung des Angeklagten M. Beweis zu erheben, dieser habe im August 2007 einen von ihm – B. – entworfenen und unterschriebenen Darlehensvertrag zwischen der J. GmbH und der A. GmbH gegengezeichnet und diesen (sodann) zeitnah auf dem Computer abgespeichert. Diesen Antrag „ergänzte“ der Angeklagte B. am 30. Hauptverhandlungstag und „erweiterte“ ihn auf die Behauptung des Vorhandenseins einer Bürgschafts- oder Garantieerklärung der Mo. AG für die genannte Darlehensschuld.
Die Strafkammer lehnte am 32. Hauptverhandlungstag die beantragten Beweiserhebungen durch Beschluss ab.
Nachdem – zu späteren Zeitpunkten – der Angeklagte M. die ihm 2009 ausgehändigten Datenträger übergeben hatte, wurden die dort gespeicherten Buchhaltungsunterlagen der A. GmbH ausgewertet; die Ergebnisse wurden in die Hauptverhandlung eingeführt.
b) Die unter Bezugnahme auf das vorstehende Prozessgeschehen wegen der unterbliebenen bzw. verzögerten Datenauswertung erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist unzulässig.
Das Revisionsvorbringen genügt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Der Revisionsführer muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; Beschluss vom 25. August 1989 – 3 StR 158/89, bei Miebach NStZ 1990, 226, 230 Nr. 24 mwN; Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1 ff.).
Die Revision beschränkt demgegenüber die ihr im Rahmen einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung obliegende Darstellung des Verfahrensablaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92 mwN) auf die unmittelbar im Zusammenhang mit den genannten Beweiserhebungen stehenden Verfahrensvorgänge, lässt aber Vortrag dazu vermissen, ob das Verfahren während der Zeiträume, die infolge erneuter Zeugenladung und der Einholung zweier Ergänzungsgutachten verstrichen, durch andere Beweiserhebungen gefördert wurde. Der Senat kann daher aufgrund des Revisionsvortrags nicht beurteilen, ob im Verfahren überhaupt eine relevante Verzögerung eingetreten ist.
c) Auch die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO) versagt; sie ist ebenfalls unzulässig.
aa) Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem Angeklagten die Rügeberechtigung fehlte, weil er sich dem von dem Mitangeklagten B. gestellten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht angeschlossen hatte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 3 StR 217/11, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 4 und vom 4. Mai 2011 – 5 StR 124/11, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 49; a.A. BGH, Urteile vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 3 und vom 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, NJW 1983, 2396, 2397).
bb) Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, denn die Rüge ist jedenfalls wegen der Unzulänglichkeiten des Revisionsvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
(1) Die Revision lässt bereits nicht klar erkennen, welche Beweisantragsablehnung sie als fehlerhaft beanstandet.
Das geschilderte Prozessgeschehen zur vorangestellten Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)), welches die Revision – schon für sich bedenklich – auch zur hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) vollständig in Bezug nimmt (RB S. 82), enthält Ausführungen zu zwei Antragsschriftsätzen mit verschiedenen Beweisbehauptungen, die einerseits einen von beiden Angeklagten unterschriebenen Darlehensvertrag, andererseits eine Bürgschafts- oder Garantieerklärung betreffen. Innerhalb weiterer „Prozesstatsachen“, die die Revision (nur) der hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) gemeinsam voranstellt, beanstandet sie sodann abweichend vom Wortlaut der in Bezug genommenen Antragsschriftsätze die unterbliebene Beweiserhebung zu einem „Entwurf des Darlehensvertrages zwischen der J. V. GmbH und der N. AG“ und einer „eingescannte[n] Fassung des von dem Angeklagten B. unterzeichneten Darlehensvertrags zwischen der J. V. GmbH und der A. GmbH“. In ihren späteren rechtlichen Ausführungen (nur) zur Verletzung des Beweisantragsrechts nimmt die Revision Bezug auf „das von den Angeklagten behauptete Dokument“ und auf „eine ganze Reihe an Dokumenten“, die bislang nicht Aktenbestandteil seien, „sich aber auf der Sicherungskopie finden lassen“.
Im Ergebnis legt die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit offen, welche Dokumente sich auf den Datenträgern befinden sollen.
(2) Durch ihre zur Begründung der behaupteten Verletzung des Beweisantragsrechts gewählte Formulierung, das Vorhandensein der (nicht eindeutig bezeichneten) „Dokumente“ auf der Festplatte könne „nicht ausgeschlossen werden“, wird ein Verfahrensverstoß zudem nicht hinreichend bestimmt behauptet. Denn die Revision muss Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten (BGH, Urteil vom 5. März 1953 – 5 StR 676/52, NJW 1953, 836).
(3) Schließlich mangelt es dem umfangreichen Revisionsvorbringen auch an einer die Prüfung überhaupt ermöglichenden Strukturierung.
Der Revisionsvortrag muss aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall zwar ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 3 StR 486/09, StV 2010, 676). Das hier „vollständig“ in Bezug genommene (RB S. 82) Verfahrensgeschehen zur Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)) enthält jedoch eine Vielzahl von Verfahrensvorgängen, die – wahlweise – nur für die Verzögerungsrüge oder (jeweils auch oder ausschließlich) für die (hier behandelte) Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und die nachfolgend erhobene Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) Bedeutung erlangen. Es ist – worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 hingewiesen hat – nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463; vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).
(4) Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass das im Antragsschriftsatz vom 30. Hauptverhandlungstag in Bezug genommene „Schreiben von B. vom 21.08.2007“ nicht mit vorgelegt worden ist.
d) Auch die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der der Angeklagte die unterbliebene Auswertung der 2009 sichergestellten Datenträger beanstandet, ist aus den unter C.I.2.c)bb)(3) genannten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, denn nachdem die Strafkammer aus dem Vorhandensein von Vertragsentwürfen ausdrücklich nicht auf den Abschluss wirksamer Verträge hat schließen wollen, drängten sich ihr – auch unter Berücksichtigung des von der Revision behaupteten Beweiswerts des Fax- und Speicherdatums – Beweiserhebungen zum Vorhandensein weiterer, allenfalls einseitig unterzeichneter Entwürfe oder Erklärungen neben den bereits eingeführten Unterlagen (UA S. 104) nicht auf.
In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der A. H. V. C. GmbH wäre die Rüge überdies ohne Erfolg, weil die betreffende Beweiserhebung nach Übergabe der dem Angeklagten M. 2009 überlassenen Datenträger im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch durchgeführt wurde.
II.
Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Komplex „Anderkonto“
a) Ohne Erfolg bleiben die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung zu den Untreuevorwürfen betreffend die Verfügungen über das Anderkonto.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 209 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN).
aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12; Urteile vom 27. Juni 2005 – II ZR 113/03; vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00; vom 11. Dezember 1997 – 4 StR 323/97).
bb) Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Zahlungen hat sie ohne Rechtsfehler aus dem Widerspruch der jeweiligen Zahlungszwecke zum Verwendungszweck aus dem (zweiten) Darlehensvertrag mit der Raiffeisen Bank O. abgeleitet.
cc) Auch die Beweiswürdigung zum Vermögensnachteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
(1) Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, aufgrund derer die Strafkammer im Komplex A. GmbH (s.o. Fälle A.I.4.-11.) eine Kompensation des durch die Auszahlungen entstandenen Vermögensnachteils durch wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche oder wegen ausreichend verfügbarer, zum Ausgleich geeigneter und bestimmter finanzieller Mittel der Angeklagten abgelehnt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 622/94, NStZ 1995, 233, 234 mwN; Urteile vom 27. Januar 1988 – 3 StR 61/87, wistra 1988, 191; vom 16. Dezember 1960 – 4 StR 401/60, NJW 1961, 685, 686).
Der Einlassung der Angeklagten, wonach die Auszahlungen auf der Grundlage wirksamer Darlehensverträge – also unter wirksamer und willentlicher Begründung von Rückzahlungspflichten – erfolgt seien, hat die Strafkammer unter umfassender Würdigung einer Vielzahl von Umständen (Fehlen eines schriftlichen Vertrages, fehlende Vertretungsmacht des Angeklagten M. , fehlende Kenntnis vom behaupteten Darlehen bei der Zeugin C. und den mit der Buchhaltung der A. GmbH betrauten Personen, darlehensuntypische Vertragsbedingungen im Entwurf, fehlende Verbuchung eines Darlehens bei der A. GmbH, fehlende Valutierung der Gesamtsumme, Vornahme der ersten Auszahlung bereits vor dem angeblichen Vertragsschluss) keinen Glauben geschenkt. Der im ergänzenden Schriftsatz vom 13. März 2014 gegen diese Würdigung gerichtete Revisionsangriff basiert auf urteilsfremdem Vorbringen zu abweichenden Buchungszeitpunkten und zu Buchungsfehlern; er bleibt – ebenso wie die auf ihm aufbauende abweichende Beweiswürdigung – im Revisionsverfahren unbeachtlich.
(2) Nachdem die Strafkammer weder von der Schaffung wirksamer Rückforderungsansprüche noch von einem ernstlichen Rückzahlungswillen der Angeklagten bezüglich zugunsten der A. GmbH ausbezahlter Beträge ausgegangen ist, waren entgegen der Auffassung der Revision Erörterungen zum Vorhandensein etwaige Rückforderungen deckender Geldmittel bei der A. GmbH nicht mehr veranlasst.
b) Auch mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Bewertung der Strafkammer deckt die Revision insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Entgegen ihrer Auffassung lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass die Strafkammer die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an deren Schriftform geknüpft hat. Denn ersichtlich hat sie – neben zahlreichen weiteren Umständen (s.o. C.II.1.a)cc)) – das Fehlen eines schriftlichen Vertrages lediglich als (ein) Indiz dafür herangezogen, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestand.
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der J. GmbH in die schädigenden Zahlungen abgelehnt, weil hierzu allein die Zustimmung der vom Angeklagten M. beherrschten Mehrheitsgesellschafterin Mo. AG nicht ausgereicht hätte (BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 ff.).
2. Komplex „Geschäftskonto“
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Entnahmen des Angeklagten M. vom Geschäftskonto der J. GmbH als Untreuehandlungen bewertet.
Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84, NJW 1986, 585; OLG Naumburg NZG 1999, 353 mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.
Dies gilt insbesondere für die unter A.II.6. und 9. dargelegten Geldflüsse zugunsten der Mo. AG, hinsichtlich derer die Strafkammer – im Unterschied zu anderen Zahlungen, bezüglich derer eine Verurteilung des Angeklagten nicht erfolgt ist (s.o. B.II.1.) – einen konkreten Bezug zu bestehenden Honorarabreden zugunsten der Mo. AG ausgeschlossen hat.
Bezüglich der Zahlungen an die Vo. GmbH & Co. KG (Fälle A.II.1.-4.) hat die Strafkammer unter zutreffender Maßstabsetzung geprüft, ob die Zuwendungen zur Förderung von Kunst als „gravierende“ Pflichtverletzungen einzustufen waren (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 215/01, NJW 2002, 1585); sie hat dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Motive des Angeklagten, des fehlenden Nutzens des Sponsorings für die J. GmbH, der fehlenden Nähe zu deren Unternehmensgegenstand, der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die schwache Vermögenslage der J. GmbH und der Verwandtschaft zur Nutznießerin als leitendes Motiv der Zahlungen ohne Rechtsfehler bejaht.
III.
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die strafschärfende Berücksichtigung des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten B. begründet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes genügte es, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Sonderstellung als Pflichtenträger und seiner eigenen Pflichtenverletzung den tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest mit herbeigeführt hat.
IV.
Eine zusätzliche Kompensation für Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren ist nicht veranlasst.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 (GSSt 1/06 Rn. 64) nicht zu folgen. Nachdem ausweislich des Revisionsvorbringens die reklamierte Verfahrensverzögerung jedoch erst nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift eingetreten sein kann, hatte der Senat eine etwaige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ohnehin von Amts wegen zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13 mwN; vom 2. Juli 2013 – 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08).
Indes ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Revision rügt im Kern eine Untätigkeit der Strafkammer zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Berichtigungsvorhaben am 17. September 2013 und der Berichtigungsentscheidung des Landgerichts vom 23. Oktober 2013. Dieser Zeitraum ist schon deshalb übersetzt, weil – wie die Revision selbst vorträgt – der Verteidigung des Mitangeklagten B. auf deren Ersuchen hin Stellungnahmefrist bis zum 10. Oktober 2013 gewährt worden war; eine Berichtigungsentscheidung konnte jedoch gegenüber beiden Angeklagten nur einheitlich getroffen werden. Der danach verbleibende Zeitraum von dreizehn Tagen begründet keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens.
D.
Revision des Angeklagten B.
Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auch sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Die von dem Angeklagten erhobene Inbegriffs- und die daneben erhobene Aufklärungsrüge bleiben jeweils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos.
Auch die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 177 GVG) beanstandet (RB S. 2 ff.), bleibt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt gegebene Begründung erfolglos. Zudem weist die getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme keinen Rechtsfehler auf.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO, mit der der Angeklagte beanstandet, verschiedene in einer Selbstleseliste aufgeführte Urkunden seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weil das Gericht und die Schöffen deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten.
Die Rüge ist unbegründet, denn der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem (berichtigten) Hauptverhandlungsprotokoll, „dass die Richter und Schöffen die in der Selbstleseliste, die dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.05.2012 beigefügt ist, genannten Urkunden (mit Ausnahme der Ziffer 2) gelesen haben“.
Für die Überprüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes ist allein das berichtigte Protokoll maßgeblich.
Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt.
Die Unrichtigkeit des früheren Protokolls ist erwiesen. Denn beide Urkundspersonen haben die sichere Erinnerung daran, dass zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 auch die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen wurde. Dies ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens – aus den hierzu vom Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin abgegebenen Erklärungen sowie der ergänzenden Erklärungen der Berichterstatterin und der Beisitzerin. Demgegenüber hat der Angeklagte weder im Rahmen des Berichtigungsverfahrens noch des Revisionsverfahrens substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er oder sein Instanzverteidiger sich im Gegensatz zu den Urkundspersonen der Richtigkeit des zunächst gefertigten Protokolls sicher sind (vgl. hierzu bereits BGH – GSSt – aaO Rn. 63 sowie BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 StR 485/10, StV 2012, 523 f.). Soweit die Revision sich allgemein auf wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlust von Erinnerungen zu länger zurückliegenden, routinemäßigen Verfahrensabläufen beruft, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die die konkreten Besonderheiten gerade dieses Verfahrensablaufs darlegenden Erklärungen der genannten Richter und der Protokollführerin zu entkräften.
II.
Die näher ausgeführte Sachrüge deckt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
1. Die zahlreichen Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Verfügungsbefugnis (s.u. D.II.1.a)), zur Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen Bank O. (s.u. D.II.1.b)) und zum Vermögensnachteil (s.u. D.II.1.c)) bleiben ohne Erfolg.
a) Es stellt keinen revisiblen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer sich bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. nicht explizit mit den von der Revision aufgezeigten abweichenden Interpretationsmöglichkeiten des Darlehensvertrages auseinandergesetzt hat, die der Annahme einer willentlichen Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank an den Angeklagten im Ergebnis entgegen stünden.
Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die für die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgestellten Regeln (s.o. C.II.1.a)) ebenso für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Die revisionsrichterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2450 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2003 – 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821 mwN).
Solche Verstöße zeigt die Revision jedoch nicht auf.
Nach dem festgestellten Vertragsinhalt, der zunächst eine Verfügung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der J. GmbH und sodann von dort eine „Überweisung der Geldmittel“ auf das Anderkonto vorsah (s.o. A.I.), erweist sich die von der Strafkammer vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, wonach die zweistufige Überweisung des Geldes zunächst an die J. GmbH und von dieser sodann auf das Anderkonto des Angeklagten auch dem Willen der Bank entsprach, nicht nur als nachvollziehbar, sondern sogar als naheliegend. Die Revision erschöpft sich diesbezüglich in einer abweichenden, revisionsrechtlich unbeachtlichen Auslegung des Vertrages.
Folgerichtig begründet das Schweigen der Urteilsgründe zu den von der Revision aufgrund ihrer abweichenden Auslegung vermuteten alternativen Motiven der Vertreter der J. GmbH für die Überweisung auf das Anderkonto auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.
b) Die von der Revision behaupteten Widersprüche bei der Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten bestehen, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 aufgezeigt hat, nicht. Zudem lag aufgrund der Urteilsfeststellungen zur treuhänderischen Abrede zwischen dem Angeklagten B. und der J. V. GmbH die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auch der Gesellschaft gegenüber nahe; dass die Strafkammer eine solche abgelehnt hat, beschwert ihn indes nicht.
c) Die – dem diesbezüglichen Vorbringen im Rechtsmittel des Angeklagten M. (s.o. C.II.1.a)cc)(1) und (2)) entsprechende – Beanstandung des Schweigens der Urteilsgründe zur Bonität der A. GmbH zeigt aus den bereits dort genannten Gründen keinen Erörterungsmangel auf.
2. Auch die rechtlichen Wertungen der Strafkammer halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Revision bestimmte sich die Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. über die Darlehenssumme allein aus den zwischen ihm (Treuhänder) und der Raiffeisen Bank O. (Treugeberin) vertraglich begründeten Pflichten (UA S. 48), nicht durch den Umfang des bestehenden Kontoführungsvertrages zwischen ihm und der das Anderkonto führenden Kreissparkasse Mi. .
III.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere lassen die Urteilsausführungen auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot besorgen (s.o. C.III.).
E.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Auch den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten werden, bleibt der Erfolg versagt.
I.
1. Die Freisprüche beider Angeklagter von den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil der Zeugin J. bei Abschluss der Verträge vom 16. Oktober 2006 (B.I.1. und B.II.1.) und zum Nachteil der Raiffeisen Bank O. beim Abschluss des (zweiten) Darlehensvertrages im Jahr 2007 (B.I.2. und B.II.2.) sowie der Freispruch des Angeklagten M. von weiteren Vorwürfen der Untreue zum Nachteil der J. GmbH (B.I.3.-7. und B.II.3.-7.) weisen – auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens – aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 genannten Gründen keine Rechtsfehler auf.
2. Auch der Freispruch vom Vorwurf eines Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung (B.I.8. und B.II.8.) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum mangelnden Vermögenswert der Grundbuchberichtigung getragen; eines Eingehens auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer zur Kausalität der Täuschungshandlung und zu einem etwaigen „Rücktritt“ des Angeklagten M. bedarf es daher nicht mehr.
a) Die Wertung der Strafkammer, bei wirksamer Übertragung des Erbteils verkörpere die Grundbuchberichtigung mangels Vermögenswerts keine betrugsrelevante Vermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei.
Eine materielle Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Zeugin J. als Erbteilsinhaberin kam nicht in Betracht, nachdem sich – wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat – die gesamte dingliche Rechtsänderung zugunsten der J. GmbH bereits durch die in Ziffer II. a.E. des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 erklärte Abtretung (vgl. dazu Mayer in Beck-OK-BGB, § 2371 Rn. 11 mwN; s.a. Stürner in Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 2033 Rn. 1 mwN; Otto in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2033 Rn. 33) vollständig vollzogen hatte.
Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen Kaufpreisanspruch bewirkte die Grundbuchberichtigung keine schädigende Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB. Denn der Kaufpreisanspruch als solcher blieb durch den Vollzug der Grundbuchberichtigung unberührt.
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer eine vermögenswerte Position auch nicht darin gesehen, dass mit der Grundbuchberichtigung die vertraglich bestimmte Verknüpfung zwischen dem notariellen Berichtigungsantrag und der vorherigen Zahlung des Kaufpreises hinfällig wurde. Soweit dadurch nach dem Willen der Vertragsparteien – im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts – die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an Werthaltigkeit. Denn die Verknüpfung hinderte die J. GmbH nicht, die Grundbuchberichtigung auf anderem Wege als über den zur beiderseitigen Interessenwahrung verpflichteten Notar zu betreiben. Vielmehr hätte sie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt erbringen können.
b) Die Strafkammer hat sich auch mit der von der Revision reklamierten Möglichkeit auseinandergesetzt, gravierende Mängel – namentlich ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB, UA S. 165) und die Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung (§ 138 BGB, UA S. 166) – hätten zur Nichtigkeit (auch) der (dinglichen) Erbteilsübertragung geführt, mit der Folge, dass die Zeugin J. im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung Erbteilsinhaberin geblieben wäre. In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der eine etwaige Nichtigkeit begründenden Umstände nicht vorsätzlich handelten. Dies hat sie mit tragfähigen Erwägungen begründet (UA S. 165 f.), die durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet werden. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil die Angeklagten – im Wege eines Eingehungsbetruges – bereits beim Vertragsschluss den Willen gehabt haben sollen, den Erbteil ohne Gegenleistung zu erlangen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen.
II.
1. Soweit die Angeklagten in den Komplexen A.I. und A.II. wegen Untreuehandlungen verurteilt worden sind, deckt das Revisionsvorbringen ebenfalls keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.
a) Die weit überwiegende Annahme tatmehrheitlicher Begehung begegnet keinen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten zunächst allgemein überein, die auf dem Anderkonto ruhenden Geldmittel bei Bedarf zweckfremd zu verwenden (UA S. 48). Sie deckten sodann ab dem 22. August 2007 „in enger Absprache“ finanzielle Engpässe der A. H. V. C. GmbH, wobei sie „den Tatentschluss jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“ (UA S. 53).
Diese Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 1 StR 386/11) und – im Gegenzug – für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden. Mit ihrem entgegengesetzten Vorbringen zeigt die Revision lediglich unbeachtliche abweichende Schlussfolgerungen, jedoch keine Rechtsfehler auf.
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46, 47).
Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Bewertung der vom Angeklagten M. allein begangenen Untreuetaten zu Lasten des Geschäftskontos zu. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10).
b) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer in allen Fällen die Annahme eines besonders schweren Falles infolge gewerbsmäßiger Begehung der Untreuetaten (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) abgelehnt hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN). Die hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung aus insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – namentlich der Verwendung der Gelder und der teilweisen Ausgleichszahlungen zugunsten der in Anspruch genommenen Konten – gezogenen Schlüsse der Strafkammer auf das Fehlen einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht sind jedenfalls möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher