Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.05.2011


BGH 04.05.2011 - 5 StR 124/11

Strafverfahren: Revisionsrüge über die Behandlung des Beweisantrags eines Mitangeklagten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
04.05.2011
Aktenzeichen:
5 StR 124/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2010, Az: 601 Ks 3/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten H.     wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H.     und den nicht revidierenden Mitangeklagten K.     jeweils der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, gegen den Mitangeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Beide wurden darüber hinaus zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Nebenkläger verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – vollen Erfolg, allerdings mit der Sachrüge.

2

1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer versetzte der Angeklagte dem Mitgefangenen und Nebenkläger S.      am Vormittag des 15. März 2009 in einem Kraftsportraum der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel mit seiner Gehstütze mehrere kräftige Schläge gegen den Oberkörper. Der Nebenkläger lag dabei auf dem Boden und kämpfte mit dem Mitangeklagten, der ihm mit einer Hantel gegen den Kopf schlug bzw. dies versuchte.

3

Das Landgericht stützt die Feststellungen zur Tat des Angeklagten maßgebend auf die Aussage des Mitgefangenen W.       und auf medizinische Befunde, die darauf hindeuten können, dass der Nebenkläger eine Rippenprellung und eine Nierenverletzung mit leichten inneren Blutungen erlitten hat. Hingegen hatte der Nebenkläger die Schläge nicht wahrgenommen. Erstmals am Nachmittag des Tattages hatte er den Mitgefangenen W.     und R.     über rechtsseitig aufgetretene Rückenschmerzen berichtet (UA S. 16).

4

Die Bekundungen des Zeugen W.      hält das Landgericht für glaubhaft. Er habe die Tat bei einer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung konstant geschildert; soweit „geringe Widersprüche zu früheren Aussagen aufgetreten“ seien, beträfen sie nicht den Kernbereich der Ereignisse und seien „angesichts des Zeitablaufs sowie des sehr kurzen und dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und natürlich“ (UA S. 33).

5

2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung begegnet auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

6

Namentlich steht die Wertung der Schwurgerichtskammer zur Konstanz der Aussage des Zeugen W.       betreffend das Kerngeschehen in deutlichem Widerspruch zum Inhalt einer durch den Zeugen R.        (zu einem im Urteil überdies nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach der Tat) gefertigten (UA S. 28) und für das vollzugliche Disziplinarverfahren bestimmten „Aktennotiz“. Darin ist – notwendig aus Anlass von Angaben des Zeugen W.      – festgehalten, der Angeklagte habe „eine Krücke geworfen“ (UA S. 29). Das Landgericht spricht diesen Umstand zwar – wenngleich eher beiläufig, aber in Bezug auf den diese Tat nicht selbst wahrnehmenden Nebenkläger als Hilfserwägung nachvollziehbar – hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers an, würdigt ihn jedoch nicht in Bezug auf die Aussage des Zeugen W.      . Es verhält sich insbesondere nicht dazu, ob und gegebenenfalls wie der Zeuge diesen Widerspruch im Disziplinarverfahren und bei seinen weiteren Vernehmungen erklärt hat. Dessen Bekundungen bei der ersten polizeilichen Vernehmung vom 27. Mai 2009 (vgl. UA S. 16) bleiben im Urteil gänzlich unerwähnt (vgl. UA S. 31).

7

Mit der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen W.      hätte sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als die allein durch diesen Zeugen beobachtete Tat auch keine unumstößliche Bestätigung in den medizinischen Untersuchungsbefunden und deren rechtsmedizinischer Begutachtung findet (vgl. UA S. 22, 23). Die Verurteilung des Angeklagten ruht damit nicht auf einer hinreichend fundierten Grundlage und kann keinen Bestand haben.

8

3. Eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten kommt nicht in Betracht. Denn das Urteil weist ihn betreffend nicht dieselbe rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung auf.

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4. Weil die Revision bereits mit der Sachrüge durchdringt, kann offenbleiben, ob sie in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufgrund der erhobenen Beweisantragsrügen zum Erfolg geführt hätte. Bedenklich erscheint insoweit, dass der Beschwerdeführer Ablehnungsbeschlüsse der Schwurgerichtskammer beanstandet, die auf Beweisanträge des Mitangeklagten hin ergangen sind und denen er sich nicht angeschlossen hat. Der Senat muss nicht entscheiden, ob er der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen könnte, wonach allein schon bei übereinstimmender Interessenlage einem die Beweiserhebung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten gleichwohl eine umfassende Rügeberechtigung zugebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 84 mwN). Es liegt näher, ihn in diesem Fall auf die Möglichkeit der Aufklärungsrüge zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf und nicht notwendig aufgrund einer Verletzung der Regeln aus § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zum Erfolg führt.

10

5. Es steht kein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf mehr in Frage. Der Senat verweist die Sache deshalb entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner aaO § 354 Rn. 42).

11

Für das weitere Verfahren weist er darauf hin, dass die vom Nichtrevidenten begangene Tat im Vergleich zu der durch den Beschwerdeführer verübten durch einen deutlich höheren Unrechts- und Schuldgehalt geprägt ist, was sich – sofern es in einer neuen Hauptverhandlung abermals zu einem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung kommen sollte – auch in der konkret verhängten Strafe und in der Bemessung der Schmerzensgeldforderung niederschlagen sollte.

Basdorf                                Schaal                                 Schneider

                      König                                 Bellay