Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.05.2017


BGH 09.05.2017 - 1 StR 658/16

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Vorliegen eines länger andauernden Defekts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
09.05.2017
Aktenzeichen:
1 StR 658/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR658.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Kempten, 9. August 2016, Az: 13 Ss 617/16
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. August 2016 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtmittel hat weitgehend Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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1. Der Beschuldigte leidet jedenfalls seit 2013 an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) mit Verfolgungs-, Vergiftungs- und Größenwahn. Krankheitsbedingt zog er sich weitgehend sozial isoliert in seine damalige Wohnung zurück. Dort entwickelte der Beschuldigte „Konzepte“, u.a. für eine „vertikale Windenergieanlage“, die er an Investoren veräußern wollte. Als Ausfluss seines Verfolgungswahns bildete sich bei ihm die Überzeugung, dass Mitglieder einer von ihm als „Organisation“ bezeichneten Gruppe seine „Konzepte“ ausspionieren wollten.

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Am Tattag im Juli 2015 befand der Beschuldigte sich in einer akuten wahnhaften Phase. Es hatte sich bei ihm die Überzeugung gebildet, dass er nunmehr von Mitgliedern der „Organisation“ nicht lediglich über das Internet ausspioniert, sondern tatsächlich verfolgt würde. Um sich dieser Verfolgung und Bedrohung zu entziehen, wandte sich der Beschuldigte zweimal in kurzem zeitlichen Abstand an die Beamten einer Polizeidienststelle mit dem Wunsch, ihn in „Schutzhaft“ zu nehmen. Dies wurde abgelehnt, weil die Beamten die vom Beschuldigten angegebene Bedrohung durch Personen, die ihn von einem gegenüber der Dienststelle gelegenen Café aus beobachten würden, nicht ausmachen konnten.

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Da der Beschuldigte sich krankheitsbedingt weiterhin durch Mitglieder der „Organisation“ verfolgt wähnte, verschaffte er sich Einlass in ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Haus. Er hatte den Entschluss gefasst, dieses in Brand zu setzen, damit die deshalb eintreffenden Einsatzkräfte ihn retten und so dem Zugriff der „Organisation“ entziehen würden. In Umsetzung dieses Plans beschädigte er im Keller des Anwesens zunächst einen Gaszähler so, dass Gas ausströmte. Dieses entzündete er mittels eines Feuerzeugs. Es entstand jedoch erwartungswidrig lediglich eine Stichflamme. Ein Übergreifen auf Gegenstände im Keller oder das Gebäude selbst blieb aus.

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Anschließend ließ der Beschuldigte aus einem vorgefundenen Kanister Benzin im Keller auslaufen und entzündete das Benzin wiederum mit dem Feuerzeug. Wie von ihm beabsichtigt, breitete sich das Feuer im Keller des Hauses rasch aus; u.a. wurden eine dort befindliche Holztür vom Feuer erfasst und elektrische Versorgungsleitungen zerstört. Der Brand weitete sich auch über den Kellerbereich hinaus aus und erreichte u.a. das hölzerne Treppengeländer der zum ersten Obergeschoss führenden Treppe. Sogar der Dachstuhl wurde derart stark verrußt, dass Sanierungsbedarf entstand. Hätte der Brand nicht durch die Feuerwehr gelöscht werden können, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Übergreifen des Feuers sowohl auf das gesamte Treppenhaus als auch den Dachstuhl gekommen. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 180.000 Euro.

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Während des Brandgeschehens hielt sich der Beschuldigte im Keller versteckt. Dabei erlitt er eine schwere Rauchvergiftung. Aufgrund der vom Landgericht als krankhafte seelische Störung i.S.v. § 20 StGB gewerteten wahnhaften Störung war die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, nicht ausschließbar vollständig aufgehoben. Nach der Wertung des Tatgerichts ist der Beschuldigte krankheitsbedingt davon ausgegangen, sich in einem rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand zu befinden. Deshalb habe ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit - nicht ausschließbar - gefehlt.

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2. Das Landgericht hat die Anlasstat als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits an dem von § 63 StGB vorausgesetzten „länger andauernden Zustand“. Darüber hinaus hat das Landgericht auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht anzunehmen vermocht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit zukünftiger Verwirklichung solcher Delikte.

II.

10

Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die Ablehnung der Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB weist durchgreifende Bedenken auf. Auf der Grundlage der getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen erweisen sich die zur Verneinung der Unterbringungsvoraussetzungen angeführten Gründe als rechtsfehlerhaft.

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1. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann in Frage kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt, vorübergehende Defekte dagegen nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschluss vom 29. August 2012 - 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; MükoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 31 mwN). Die Erwägungen, mit denen es einen länger andauernden Zustand verneint hat, gehen jedoch von einem fehlerhaften Verständnis dessen aus und halten rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand.

13

a) Für einen länger andauernden Defekt als solchen kommt es nicht darauf an, ob die Anlasstat in einer „Ausnahmesituation“ (UA S. 13) des über einen längeren Zeitraum an einer für die Schuldfähigkeit bedeutsamen psychischen Störung leidenden Täters erfolgt. Ein länger dauernder Zustand verlangt keine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17 und vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7 und vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz] jeweils mwN). Das Erfordernis des länger andauernden Defekts resultiert aus dem Zweck der Maßregel des § 63 StGB, den an einer andauernden Störung leidenden Straftäter zu heilen oder ihn zumindest bei diesem Zustand zu pflegen, selbst wenn die Behandlung mit dem Ziel der Heilung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 - 3 StR 274/86, BGHR StGB § 63 Zustand 1). Ist der Defektzustand lediglich vorübergehender Natur, ist der mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht dagegen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

14

b) Die getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen eines länger andauernden Defekts im vorgenannten Sinne bei dem Beschuldigten. Dieser litt bereits ab dem Jahr 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Anlasstat, an einer wahnhaften Störung. Diese zeigte sich sowohl in Verfolgungs- und Vergiftungswahn als auch in Größenwahn (UA S. 4). Letzterer drückte sich ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in der Überzeugung des Beschuldigten aus, wirtschaftlich erfolgreich zu vermarktende „Konzepte“ wie etwa eine „vertikale Windenergieanlage“ entwickeln zu können. Der Verfolgungswahn bezog sich zunächst auf das Ausspionieren seiner Pläne durch die „Organisation“ über das Internet und spitzte sich im Tatzeitraum in der Vorstellung konkreter persönlicher Verfolgung durch Mitglieder der „Organisation“ zu (vgl. UA S. 4 und 5). Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der Beschuldigte nach wie vor sowohl von der Existenz der „Organisation“ als auch davon überzeugt, dass diese weiterhin hinter seinen „brillanten Ideen her wären“ (UA S. 14). Damit beschreibt das Tatgericht das Bestehen eines über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren bestehenden Wahnsystems, das als wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0 klassifiziert ist.

15

Bei dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen eine bereits seit mehreren Jahren bestehende wahnhafte Störung gegeben, die behandlungsbedürftig ist (UA S. 14). Auch wenn das Landgericht einen konkreten Anlass für die (angebliche) „Ausnahmesituation“ nicht hat aufzuklären vermocht, legen die getroffenen Feststellungen einen Zustand des Beschuldigten nahe, bei dem in dem vorgenannten Sinne alltägliche Ereignisse, etwa die Wahrnehmung von Besuchern eines Cafés als vermeintliche Verfolger, eine Anlasstat auslösen können, bei der die Schuldfähigkeit wenigstens erheblich eingeschränkt ist.

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2. Sollte das Landgericht - entgegen dem Wortlaut der Urteilsgründe - nicht das Vorliegen einer länger andauernden Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, sondern den ebenfalls erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand und der Anlasstat verneint haben, wäre dies ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Dieser symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters kausal für die Anlasstat geworden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 654/10, WuM 2011, 295 f. und vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725 f.), wobei Mitursächlichkeit genügt (van Gemmeren aaO § 63 Rn. 47 mwN).

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Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen konnte eine solche kausale Verknüpfung zwischen der wahnhaften Störung des Beschuldigten in ihrer konkreten Ausprägung und der Begehung der Brandstiftungstat nicht verneint werden. Denn das Verursachen des Feuers diente gerade dazu, Rettungskräfte zum Einsatz zu veranlassen, weil der Beschuldigte von diesen erwartete, gerettet zu werden, um dadurch der vermeintlichen Verfolgung durch Mitglieder der „Organisation“ zu entkommen (UA S. 5).

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3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten des Beschuldigten - entgegen der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen - verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

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a) Zwar hat das Landgericht, im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, angenommen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB dürfe nur erfolgen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, juris Rn. 9 mwN). Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteile vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16, juris Rn. 15 und vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, juris Rn. 10) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, juris Rn. 10). Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. De-zember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 3 aE; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, juris Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).

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b) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.

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Das Landgericht hat nicht sämtliche von ihm festgestellten prognoserelevanten Umstände in die Gefährlichkeitsprognose eingestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten vor allem deshalb verneint, weil nicht festzustellen gewesen sei, aus welchem Grund der Beschuldigte in die zur Begehung der Anlasstat führende „Ausnahmesituation“ geraten war (UA S. 15). Angesichts dessen spreche gegen die zukünftige Gefährlichkeit, dass der Beschuldigte bereits seit wenigstens zwei Jahren vor der Anlasstat an der wahnhaften Störung gelitten und sozial isoliert in L.    gelebt habe, ohne dass es zur Begehung einer Straftat gekommen sei. Damit knüpft das Landgericht insoweit zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend an die indizielle Bedeutung längerer Phasen trotz vorhandenen psychischen Defekts ausgebliebener Straftatbegehung an (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337 f.; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388). Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der prognoserelevanten Umstände nimmt es aber nicht erkennbar in den Blick, dass sich ausweislich der Urteilsgründe die konkrete Erscheinungsform jedenfalls des Verfolgungswahns des Beschuldigten im Verlaufe der Zeit erheblich verändert hat. Umfasste der Wahn zunächst lediglich die Vorstellung, die „Organisation“ würde seine „Konzepte“ über das Internet ausspionieren, glaubte er sich (spätestens) ab dem der Tat vorausgehenden Tag von Mitgliedern der „Organisation“ unmittelbar persönlich verfolgt und bedroht (UA S. 4). Von der Existenz der „Organisation“ und Zugehörigkeit sehr vieler Personen zu ihr, ist der Beschuldigte weiterhin ebenso überzeugt wie davon, die Mitglieder der „Organisation“ wollten weiterhin an seine „brillanten Ideen“ gelangen (UA S. 14). Ob der Beschuldigte auch zukünftig, jedenfalls für den Fall der geplanten Rückkehr in seine L.    er Wohnung (UA S. 15), seine Verfolgung fürchtet, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Gefährlichkeitsprognose ist daher nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung entwickelt worden.

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c) Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten durch den Beschuldigten ist auch nicht aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Abgesehen von dem Fortbestehen der Wahnvorstellungen fehlt es bei ihm an jeglicher Krankheitseinsicht. Er verweigert zudem die Einnahme der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente (UA S. 14). Die psychiatrische Sachverständige ist von einer „hohen Rückfallgeschwindigkeit“ für die Begehung der Anlasstat gleichartiger Taten ausgegangen, wenn der Beschuldigte wieder in eine soziale Isolation gerate, wie in den Jahren vor der Anlasstat. Wie sich aus der Beweiswürdigung des Landgerichts ergibt, plant der Beschuldigte, in die Wohnsituation zurückzukehren, aus der heraus es zu der Zuspitzung seiner Wahnvorstellungen, insbesondere seines Verfolgungswahns, gekommen ist.

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4. Angesichts des Gewichts der möglichen zukünftigen Straftaten (schwere Brandstiftung) wäre die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB auch nicht von vornherein unverhältnismäßig. Das angefochtene Urteil beruht damit auf den dargelegten Rechtsfehlern.

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5. Diese führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Geschehen der Anlasstat.

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a) Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstat. Diese können ausnahmsweise bestehen bleiben, weil sie auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen. Die teilweise Aufrechterhaltung bedingt die Verwerfung der weitergehenden Revision der Staatsanwaltschaft.

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b) Der neue Tatrichter wird sorgfältig zu prüfen haben, ob - wovon die psychiatrische Sachverständige ausgegangen ist - krankheitsbedingt die Steuerungsfähigkeit sicher (zumindest) erheblich eingeschränkt war oder die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war, was das Landgericht nicht auszuschließen vermocht hat. Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die Anlasstat im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz]) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war (BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01, juris Rn. 6).

27

Im Rahmen der jeweils auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung zu beziehenden Gefährlichkeitsprognose (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42; van Gemmeren aaO § 63 Rn. 61 mwN) wird die bis dahin eingetretene Entwicklung bei dem Beschuldigten, vor allem hinsichtlich der wahnhaften Störung und ihrer eventuellen Behandlung sowie der sonstigen prognoserelevanten Lebensumstände, ebenso in den Blick zu nehmen sein wie bei Vorliegen der dafür gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB auch erforderlichen „besonderen Umstände“ eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel.

Raum     

       

Cirener     

       

Radtke

       

Fischer     

       

Bär