Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.09.2016


BGH 08.09.2016 - 1 StR 346/16

Verständigung im Strafverfahren: Hinweispflicht auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
08.09.2016
Aktenzeichen:
1 StR 346/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:080916B1STR346.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mannheim, 7. Mai 2014, Az: 5 KLs 605 Js 19965/12
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten S.     wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 2014 – soweit es die Angeklagte betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte S.     wegen Betruges in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2

1. Die Angeklagte macht zu Recht einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung geltend, weil ihr vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt worden ist.

3

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

4

Am 4. Februar 2014 kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Das Landgericht machte den Verfahrensbeteiligten folgenden Vorschlag: Für den Fall, dass das Strafverfahren durch geständige Einlassungen der Angeklagten oder eben-solche Verteidigererklärungen ohne langwierige und umfassende Beweisaufnahme abgeschlossen werden kann, stellte die Strafkammer – im Falle einer Verurteilung – hinsichtlich der Angeklagten S.     eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren mit einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Diesem Vorschlag des Landgerichts stimmte die Angeklagte nach entsprechender Belehrung gemäß § 257c Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO und Rücksprache mit ihrem Verteidiger zu. Weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen wurden mögliche Bewährungsauflagen erörtert.

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Der Vorsitzende erteilte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen am 7. Mai 2014 den Hinweis, dass bei der Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu verurteilen, diese für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung auszusetzen und der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte in seinem Schlussvortrag, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung zu erkennen und von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen.

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Das Landgericht verkündete sodann das oben bezeichnete Urteil sowie den Bewährungsbeschluss, in dem der Angeklagten u.a. aufgegeben wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen.

7

Die Beschwerdeführerin sieht in dem Vorgehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht geltend, das Landgericht habe die Bewährungsauflage nicht zum Gegenstand der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache gemacht. Eine aus Sicht des Gerichts für notwendig erachtete zusätzliche Vermögenssanktion in Form einer Geldauflage hätte ausdrücklich erwähnt werden müssen, da hiervon auch ihre Zustimmung zur Verständigung abgehangen habe und sie deshalb eine verfahrensbeendende Absprache nicht getroffen hätte, wenn eine solche Bewährungsauflage zuvor angesprochen worden wäre.

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b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet.

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aa) Da die Verfahrenstatsachen in Bezug auf das hier maßgebliche Zustandekommen der Verständigung von der Beschwerdeführerin vollständig mitgeteilt worden sind, ist die Rüge zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste weitere Tatsachenvortrag betrifft lediglich hier nicht relevante Umstände nach Abschluss der Verständigung.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

11

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

12

cc) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Die Angeklagte wurde vielmehr erstmals am letzten Tag der Hauptverhandlung vom Gericht überhaupt darauf hingewiesen, dass eine Bewährungsauflage angeordnet werden könne, die dann auch im Bewährungsbeschluss – wie dargestellt – festgesetzt wurde.

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Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewährungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht bei einem Mitangeklagten, der – wie die Angeklagte – ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, von der Verhängung einer Bewährungsauflage abgesehen hat.

14

2. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil des Landgerichts.

15

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).

II.

16

Die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte entzieht zugleich dem Bewährungsbeschluss vom 7. Mai 2014 die Grundlage. Die von der Beschwerdeführerin zugleich mit der Revision eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist daher gegenstandslos.

17

Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Tatgericht darüber zu befinden haben, inwieweit hinsichtlich der nach dem tatrichterlichen Ersturteil eingetretenen Verfahrensverzögerungen eine Kompensation vorzunehmen sein wird.

Raum                        Graf                       Cirener

               Radtke                       Bär