Entscheidungsdatum: 25.07.2017
Der Kläger wendet sich vorrangig gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebt seit 1989 mit seiner Ehefrau und mit inzwischen acht gemeinsamen Kindern, von denen sieben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zwei - beide deutsche Staatsangehörige - noch minderjährig sind, in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Asylantrag wurde er durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) in Umsetzung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden mit Bescheid vom 24. Juni 1993 als Asylberechtigter anerkannt; ferner wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach dem seinerzeitigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zuerkannt. Ein im Wesentlichen mit geänderten Verhältnissen in der Türkei begründeter Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vom 21. August 2006 wurde am 30. November 2007 durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Seit dem 7. Oktober 1993 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, seit dem 17. August 2007 einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Weder der Kläger noch dessen Ehefrau waren zu irgendeinem Zeitpunkt abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig.
Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium K. mit Bescheid vom 27. März 2012 den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und stützte sich dabei auf §§ 55, 56 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, sowie sein Aufenthalt auf den Bereich der Stadt M. begrenzt (Ziffer 2). Die Ausweisung sei gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Vereinigungen unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstützten. Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL handle es sich um Vereinigungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Aktivitäten des Klägers wie insbesondere das Eintreiben von Spenden, der Verkauf der PKK-Zeitung "Serxwebûn" und die ständige Teilnahme an Veranstaltungen der PKK bzw. PKK-naher Vereine seien als Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei sei auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit auszugehen. Schließlich seien bis weit ins Jahr 2011 Unterstützungshandlungen nachgewiesen. Dem Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet, das sich aus den bestehenden persönlichen und familiären Bindungen ergebe, werde durch Duldungen Rechnung getragen werden. Während des Berufungsverfahrens wurde die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung mit Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 28. März 2013 auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage mit Urteil vom 7. August 2012 abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger zusätzlich zu seinem Anfechtungsantrag hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums K. vom 28. März 2013 auf sofort zu befristen bzw. später geändert in "aufzuheben". Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 21 und 24 der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt, der die Vorlagefragen in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (- C-373/13
Mit Urteil vom 2. März 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Er hat die angefochtene Ausweisungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des AufenthG gemessen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Im Fall des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er in qualifizierter Weise die PKK und damit eine terroristische oder den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt habe. Eine dem Kläger vorwerfbare, herausgehobene Unterstützung der PKK ergebe sich insbesondere aus den tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts M., nach denen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 in Kenntnis des Verbots der PKK Spenden für diese gesammelt habe, um die PKK aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen. Dabei sei der Kläger für die Eintreibung der Spenden im Bezirk M. zuständig und unmittelbar dem Gebietsverantwortlichen der PKK unterstellt gewesen. Soweit sich der Kläger im hiesigen Verfahren darauf beschränkt habe, diese Aktivitäten sowie jegliche konkrete Verbindung zur PKK pauschal zu bestreiten, sei diese Einlassung unglaubhaft. Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass er Gewaltanwendung nicht gutheiße, habe sich dies in seinem konkreten Tun nicht niedergeschlagen. Im Gegenteil sprächen bei ihm aufgefundene Fotos, auf denen er mutmaßlich im türkisch-irakischen Grenzgebiet mit einem Schnellfeuergewehr posiere, eine andere Sprache. Auch liege es fern anzunehmen, dass dem Kläger bis in das Jahr 2011 hinein nicht bewusst gewesen sein soll, durch das Sammeln von Geldern für die PKK und durch die Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen auch deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Der Senat sei zu der positiven Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach wie vor ideologisch vorbehaltlos hinter der PKK stehe und seine gegenwärtige Zurückhaltung hinsichtlich seiner Aktivitäten einzig dem Ausweisungsverfahren geschuldet sei. Der hilfsweise erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung aufzuheben, sei als Klageerweiterung wegen des Sachzusammenhangs zulässig, habe aber ebenfalls keinen Erfolg.
Die Ausweisungsverfügung werde auch dem erhöhten Ausweisungsschutz gerecht, der dem Kläger als anerkanntem Flüchtling nach § 53 Abs. 3 AufenthG zustehe. Denn es lägen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU vor, wonach ein einem Flüchtling erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden könne. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe ein gleichfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Denn er habe eine Niederlassungserlaubnis besessen, die gerade durch die Ausweisungsverfügung betroffen sei. Er lebe mit deutschen Familienangehörigen (sechs seiner Kinder) in familiärer Lebensgemeinschaft und übe sein Personensorgerecht für seine minderjährigen Kinder aus. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausweisung des Klägers nicht allein am Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG, sondern auch am Maßstab von §§ 54, 55 AufenthG gemessen. Diese Regelungen seien jedoch - der Prüfungsstruktur des neuen Rechts nach - im Anwendungsbereich von § 53 Abs. 3 AufenthG nicht einschlägig. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem die sich aus der Entscheidung des im Vorabentscheidungsverfahren angerufenen Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie verkannt. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werde verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof den Unterstützungsbegriff im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu weit gefasst habe. Der Kläger verweist weiterhin darauf, dass Vereinigungen wie die YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten), denen eine Zusammenarbeit, also eine Unterstützung, mit der als "terroristisch" "gelisteten" PKK zugeschrieben werde, logistisch, finanziell und mit Waffenlieferungen von zahlreichen westlichen Staaten, auch der Bundesrepublik Deutschland, im Kampf gegen islamistische Organisationen, deren Bekämpfung Anlass für die Resolution der Vereinten Nationen war, u.a. in Syrien unterstützt und gefördert und damit in einem Maß unterstützt würden, das weit über das ihm vorgeworfene Maß hinausgehe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei er - der Kläger - auch nie in herausgehobener Funktion für YEK-KOM und NAV-DEM tätig gewesen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung im Ergebnis ebenso zu Recht als rechtmäßig eingestuft wie die zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergangene Entscheidung.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) sowie der Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 2 des Bescheids); der Streit über die mit Bescheid vom 28. März 2013 nachträglich ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls durch den hilfsweise gestellten Antrag im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren und anschließend im Revisionsverfahren angefallen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) zugrunde zu legen, zuletzt geändert durch das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429).
B. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist, findet sie ihre - mit Assoziationsrecht vereinbare (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 60 ff.) - Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (1.), das auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG genügt (2.) und bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden, ebenfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen überwiegt (3.).
1. Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
1.1 Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 22. Februar 2017 (- 1 C 3.16 - juris Rn. 20 ff.) geklärt. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
1.2 Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat nach neuerlicher Prüfung festhält, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon u.a. dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er (jedenfalls) eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Dabei richtet sich die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Nr. 5 AufenthG entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt weiterhin jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 28 ff., 34). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die PKK als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung qualifiziert (UA S. 12 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 37), die Handlungen des Klägers als relevante Unterstützungshandlungen gewertet (1.2.1) und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (1.2.2).
1.2.1 Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der rechtserheblichen individuellen Unterstützungshandlungen zutreffend auf die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgestellt (UA S. 18), die unverändert fortgelten (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 40). Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, die PKK nicht unmittelbar unterstützt zu haben, sondern sich in legalen Vereinigungen betätigt zu haben, die ihrerseits die PKK im Wissen um deren Charakter gewollt und gezielt unterstützen. Denn es stellt keine verminderte Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus dar, wenn die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nicht durch isolierte Einzelhandlungen, sondern in Vereinigung mit anderen erfolgt. Hierin liegt auch kein Fehlen der Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlungen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht sodann nach Auswertung der ihm vorliegenden umfangreichen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden festgestellt, dass der Kläger die PKK und damit den Terrorismus unterstützt hat (UA S. 19 ff.). So habe der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 in Kenntnis des Verbots der PKK Spenden für diese gesammelt, um die PKK aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen. Zu den Aktivitäten des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, deren berufungsgerichtlicher Bewertung dieser zwar im Revisionsverfahren entgegen getreten ist, die er aber nicht mit (beachtlichen) Revisionsrügen angegriffen hat.
Der Kläger war in den 1990er-Jahren in vielfältiger Weise für die durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 mit einem Betätigungsverbot belegte PKK und ERNK bzw. für deren Neben- oder Nachfolgeorganisationen aktiv. 1992 wurde der Kläger in den Vorstand des "A." gewählt. Der Verein wurde 1993 als Teilorganisation der PKK verboten. Im Asylverfahren hatte der Kläger selbst angegeben, er besuche alle Veranstaltungen und Demonstrationen der ERNK. Dabei sei er teilweise als Ordner eingesetzt. Diese exilpolitischen Aktivitäten setzte der Kläger auch nach seiner Asylanerkennung fort. Es kam deshalb zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Im Jahr 2001 beteiligte er sich an der Unterschriftenaktion im Rahmen der sogenannten "Identitätskampagne" der PKK und unterzeichnete die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler". Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nahm der Kläger in den folgenden Jahren, auch nach dem Umzug seiner Familie aus dem Raum B. nach M. im Jahr 2002, weiter regelmäßig an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, bei welchen es um die Rechte der Kurden, um die PKK und/oder deren Generalsekretär Abdullah Öcalan ging, darunter auch solche mit einer besonderen PKK-Nähe, wie Veranstaltungen aus Anlass des Gründungsjahrestages der PKK, des Geburtstags und des Jahrestags der Festnahme von Öcalan, sogenannte "Märtyrergedenkfeiern" (Feiern zum Gedenken an gefallene PKK-Kämpfer und Selbstmordattentäter) und "Volksversammlungen". Im Juni 2006 reiste der Kläger in den Irak. Er hielt sich dort zwei Monate lang auf und besuchte Verwandte sowie diverse Orte bzw. Stationen im Grenzgebiet zur Türkei. 2007 unternahm er mit seinem Sohn eine weitere Reise in den Irak. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10. Januar 2007 wegen des Verdachts eines durch Betätigung für die PKK begangenen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurden unter anderem eine handschriftlich verfasste Spendenliste mit 16 Namen und Beträgen zwischen 100 und 1 000 € sowie eine mit dem Computer im Jahr 2006 erstellte Spendenliste, welche in vier Ortsbezirke unterteilt war und auf der hinter 29 der insgesamt 48 aufgeführten Namen monatliche Spenden im Zeitraum von Januar bis Mai in Höhe von 10 bis 30 € pro Monat vermerkt waren, aufgefunden, außerdem ein Zettel und ein Notizbuch mit Vermerken zu eingesammelten Beträgen, Ausdrucke eines Vordrucks für eine Spendenliste, vier Hefte der der PKK zugehörigen Zeitschrift "Serxwebûn", Fotos mit Abdullah Öcalan, darunter eines mit der Aufschrift "PKK" im Scheckkartenformat im Geldbeutel des Klägers, Fotos des Klägers - mit einem Schnellfeuergewehr posierend, neben weiteren bewaffneten Personen - welche von der Reise des Klägers in den Irak im Juni 2006 stammten, Flaggen bzw. Fahnen mit dem Emblem der "KKK" (Koma Komalen Kurdistan), Flaggen mit einer Abbildung von Abdullah Öcalan sowie ein Buch Öcalans. Bei der Durchsuchung wurde in der Wohnung des Klägers ein PKK-Funktionär angetroffen. Der Kläger wurde daraufhin mit Urteil des Landgerichts K. vom 3. Dezember 2008 - 5 Kls 500 Js 58139/06 - wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof wurde das Urteil am 8. April 2009 rechtskräftig.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Bewertung und Gewichtung der individuell dem Kläger zuzurechnenden Handlungen und Aktivitäten zur Unterstützung der PKK nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass der Kläger verschiedene Handlungen und Aktivitäten bestritten hat. Es hat dies indes, unter anderem im Anschluss an die Ausführungen in einem rechtskräftigen, gegen den Kläger ergangenem Strafurteil, als nicht glaubhaft gewertet. Dem lediglich pauschalen Bestreiten dieser Aktivitäten sowie jeglicher konkreten Verbindungen zur PKK sei mit den weiteren Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, nach denen die Annahme fernliege, der Kläger sei sich beim organisierten Sammeln von Geldern für die PKK und bei seinen Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen bis ins Jahr 2011 nicht bewusst gewesen, damit auch deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen.
1.2.2 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch verneint, dass nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausscheide, weil der Kläger ernsthaft und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass bei einmal gegebenem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dieses nur dann zu verneinen ist, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die der gesetzlichen Festlegung einer Gefahr widersprechen oder die Gefahr beseitigen; hierfür hat es ein rein passives Verhalten nicht ausreichen lassen und stets eindeutige Erklärungen oder Verhaltensweisen verlangt, die eine erkennbare Distanzierung aus innerer Überzeugung glaubhaft zum Ausdruck bringen. Ein solches Verhalten hat das Berufungsgericht gerade nicht feststellen können; es ist vielmehr in nachvollziehbarer Bewertung des Verhaltens und der Äußerungen des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach wie vor ideologisch vorbehaltlos hinter der PKK steht und seine Zurückhaltung hinsichtlich weiterer Aktivitäten einzig dem Ausweisungsverfahren geschuldet ist. Dieser nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen Bewertung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
2. Die angefochtene Verfügung des Beklagten erfüllt auch die besonderen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings zu stellen sind.
2.1 § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für anerkannte Flüchtlinge. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 46 ff.). Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 AufenthG unionsrechtskonform nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) - EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU - auszulegen. Führt eine Ausweisung - wie hier - nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, sondern nur zum Verlust des Aufenthaltstitels ("inlandsbezogene" Ausweisung), ist Art. 24 Abs. 1 EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU zu beachten. Danach haben die Mitgliedsstaaten einem Flüchtling so bald wie möglich nach der Anerkennung einen Aufenthaltstitel auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Liegen solche zwingenden Gründe vor, kann ein erteilter Aufenthaltstitel auch nachträglich entzogen werden. Diese Wirkung kommt der hier verfügten Ausweisung zu, die nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führen soll.
Danach umfasst die "öffentliche Sicherheit" sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedsstaats. "Zwingende Gründe" deuten auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Die "öffentliche Ordnung" verlangt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Was die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordern, ist von den Mitgliedsstaaten nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen. Für den Fall der Unterstützung des Terrorismus ergibt sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG bzw. dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" auch für Fälle gilt, in denen der Betroffene einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Handlungen der unterstützten Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Hierfür ist die Aufnahme der Vereinigung in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) ein deutlicher Anhaltspunkt. Sodann ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Flüchtling im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat, und der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu Einzelheiten s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 49 ff., 52).
2.2 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geleisteten und ihm zuzurechnenden Unterstützungshandlungen an dem vom Gerichtshof der Europäischen Union präzisierten Maßstab für die Auslegung des Art. 24 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie gemessen und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ergeben, die einen Entzug des Aufenthaltstitels gegenüber dem Kläger rechtfertigen. Seine tatsächlichen Feststellungen tragen die rechtliche Bewertung, bei dem Kläger lägen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EU-Anerkennungsrichtlinie vor.
2.2.1 Das Gericht hat bereits im Rahmen seiner Prüfung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausführlich begründet, warum die PKK eine terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung darstellt (UA S.12 ff.). Dabei hat es gewürdigt, dass die PKK auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt ist und auch weiterhin terroristische Aktivitäten entfaltet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein der Umstand, dass eine Person eine terroristische Organisation unterstützt hat, nicht die automatische Aufhebung ihres Aufenthaltstitels zur Folge habe; vielmehr sei im Rahmen einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Rolle zu prüfen, die der Kläger im Rahmen dieser Organisation tatsächlich gespielt habe, und zu untersuchen, ob er selbst terroristische Handlungen begangen habe, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat; dabei sei zu berücksichtigen, dass der Besuch von legalen Versammlungen oder das Sammeln von Spenden für eine Organisation nicht notwendig bedeute, dass ihr Urheber die Auffassung vertreten habe, terroristische Handlungen seien legitim, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und insbesondere zu prüfen sei, ob dem Kläger eine individuelle Verantwortung bei der Durchführung von Aktionen der PKK zugerechnet werden könne (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 87, 89 ff.).
2.2.2 Auf der Grundlage dieses rechtlich zutreffenden Ansatzes hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt eingehend dargelegt, warum der Kläger vor allem durch seine Spendensammlungsaktivitäten im organisatorischen Umfeld der PKK im Wissen um die Bedeutung seiner Aktivitäten für deren ideologischen Zusammenhalt und im Willen, diese vorbehaltlos auch in Bezug auf deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen, in auch gewichtiger Weise unterstützt hat (UA S. 34). Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Kläger damit die Voraussetzungen für den Entzug seines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie erfüllt, steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Zwar hat er selbst keine terroristischen Handlungen begangen, auch nicht andere Personen hierzu angeleitet oder sich an der Planung oder Finanzierung terroristischer Aktionen beteiligt, wie das der Gerichtshof der Europäischen Union als mögliches Unterstützerhandeln erwähnt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 90). Unions- oder bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die Würdigung des Berufungsgerichts, der finanziellen Unterstützung terroristischer Vereinigungen in organisierter Form und unter Einbindung in deren Struktur sei besonderes Gewicht beizumessen. Die Aufzählung des Gerichtshofs ist nämlich nur beispielhaft, macht zugleich aber deutlich, dass der Betreffende eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss.
Der Hinweis des Klägers im Revisionsverfahren auf eine Unterstützung der YPG durch Waffenlieferungen unter anderem der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil zu der vom Kläger behaupteten Nähe der YPG zur PKK tatrichterliche Feststellungen ebenso wenig getroffen worden sind wie zu den Konditionen der Waffenlieferungen.
2.3 Der Senat weist darauf hin, dass ein Flüchtling auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in Kapitel VII jedem Flüchtling gewährt, hat, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 95 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 55 f.).
3. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1, § 55 AufenthG gegenüber. Diese hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt (UA S. 38). Es hat berücksichtigt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besessen hat, die durch die Ausweisungsverfügung betroffen ist, er mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und er sein Personensorgerecht für minderjährige ledige Deutsche ausübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG).
Das Berufungsgericht hat das öffentliche Ausweisungsinteresse gegen die Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt (UA S. 38 ff.). Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EU-Anerkennungsrichtlinie genießt, hier allerdings auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist. Es hat seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seine familiären Bindungen im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK gewürdigt, diese durch die Verfügung allerdings insoweit nicht als beeinträchtigt angesehen, als keine Aufenthaltsbeendigung erfolgt. Es hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger in seinen geschützten Bindungen dadurch betroffen ist, dass sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt M. beschränkt und er Meldeauflagen unterworfen ist. Weitere schützenswerte Bindungen hat das Gericht nicht anerkannt und dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland kaum deutsch spricht, er in Deutschland niemals erwerbstätig und von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an von Sozialleistungen abhängig war. Schließlich hat das Berufungsgericht in die Abwägung eingestellt, dass es der Kläger in der Hand hat, durch eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten eine Aufhebung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu erreichen.
C. Die Revision ist auch im Übrigen unbegründet.
1. Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Aufenthaltsbeschränkung und der verfügten Meldeauflagen ist § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Bei einer Ausweisung, die - wie hier - aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG verfügt ist, besteht hiernach die Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Die Anordnung, dass sich der Kläger zweimal wöchentlich zu melden hat, ist hier möglich, ermessensfehlerfrei verfügt und auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die auf § 56 Abs. 2 AufenthG gestützte Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Stadt M., die in Fällen wie dem vorliegenden - auch unionsrechtlich - gegenüber Flüchtlingen möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 59).
2. Der Entscheidung des Regierungspräsidiums K. vom 28. März 2013, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise zu befristen, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die - mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbarende (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.) - Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist für das an die Ausweisung angeknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt hier keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Für diese Bewertung ist nicht zu vertiefen, dass zumindest bei einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 S. 98) die Befristungsentscheidung als konstitutiv wirkende behördliche Entscheidung zu qualifizieren ist, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 - Rn. 23). Auch soweit diese - für den dogmatischen Ausgangspunkt und die Klageart erhebliche - Einordnung jedenfalls dann, wenn die Ausweisungsentscheidung nicht als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG zu qualifizieren wäre (s. m.w.N. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 95), keine Anwendung fände, änderte dies nicht die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.