Entscheidungsdatum: 26.01.2017
1. Bei einer Verpflichtungserklärung, mit der sich eine Privatperson zur Ermöglichung der Einreise von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen verpflichtet hat, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, ist für die Bestimmung des "Aufenthaltszwecks" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.
2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.
3. Gegen die Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen unter dem Gesichtspunkt des Unions- und Völkerrechts keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Kläger sind die Erben eines verstorbenen syrischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Verpflichtungsgeber), der durch Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Einreise von drei Familienangehörigen aus Syrien ermöglicht hatte. Sie wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die der Beklagte diesen Familienangehörigen gewährt hat.
Der Verpflichtungsgeber, ein in Deutschland lebender Arzt im Ruhestand, verpflichtete sich am 6. März 2014 durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde des H., für den Lebensunterhalt seiner Nichte, ihres Ehemannes und ihres Kindes, die sämtlich syrische Staatsangehörige sind, aufzukommen. Damit sollte die Einreise der drei genannten Personen auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) betreffend die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge (Erlass vom 26. September 2013 - Az.: 15-39.12.03-1-13-100 - und Folgeerlasse) ermöglicht werden. Die Verpflichtung sollte am Tag der voraussichtlichen Einreise beginnen und fortdauern "bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Durch besonderen Stempelaufdruck ausgenommen war die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die nach der Anordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 von den zuständigen Behörden getragen werden sollten; auch sonst war die Erstattung öffentlicher Mittel ausgenommen, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
Die Angehörigen des Verpflichtungsgebers erhielten am 3. April 2014 ein nationales Visum zum längerfristigen Aufenthalt nach § 6 Abs. 3 AufenthG und reisten am 23. Juni 2014 erstmals in das Bundesgebiet ein. Mit Wirkung vom 10. Juli 2014 wurde ihnen aufgrund der Aufnahmeordnung des MIK NRW eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Diese war für die Nichte des Verpflichtungsgebers und ihr Kind bis zum 22. Juni 2016 und für ihren Ehemann bis zum 3. Oktober 2015 befristet.
Im November 2014 stellten die drei Familienmitglieder Asylanträge. Mit Bescheiden vom 10. bzw. 17. Dezember 2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Stadt Mö. erteilte ihnen daraufhin am 9. Februar 2015 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Ab dem 11. Februar 2015 erhielten sie durch das beklagte Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 18. März 2015 widerrief der Verpflichtungsgeber seine Verpflichtungserklärungen gegenüber dem beklagten Jobcenter, da er sich wegen der veränderten Aufenthaltssituation seiner Verwandten nicht länger an seine Erklärungen gebunden fühle.
Mit Leistungsbescheid vom 3. September 2015 verlangte der Beklagte von dem Verpflichtungsgeber die Erstattung von 8 832,75 €, die er für die Begünstigten im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 31. August 2015 nach dem SGB II (Regelbedarfe, Mehrbedarfe Energie/Warmwasser sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung) aufgewendet hatte. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Verpflichtungsgebers wies das Jobcenter als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger als Erben des Verpflichtungsgebers Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2016 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Erben des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtungserklärungen seien hinreichend bestimmt und weiterhin wirksam. Zeitlich begrenzt werde die übernommene Verpflichtung u.a. durch die Ersetzung des Aufenthaltszwecks durch einen anderen, für den ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird. Aus der bei der Auslegung ergänzend heranzuziehenden Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 ergebe sich, dass der Zweck des Aufenthalts der Angehörigen des Verpflichtungsgebers nach § 23 AufenthG darin bestanden habe, in Deutschland Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien zu erhalten. Dieser Zweck bestehe unverändert fort. Ob den Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein anderer Zweck zugrunde liege, sei unerheblich. Denn dieser lasse den bisherigen Aufenthaltszweck vorliegend jedenfalls nicht entfallen, sondern trete gegebenenfalls ergänzend hinzu. Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärungen verstoße nicht gegen völker- und unionsrechtliche Regelungen. Die Verpflichtungserklärungen seien auch nicht durch den einseitigen "Widerruf" des Verpflichtungsgebers erloschen. Art und Höhe der geltend gemachten Kosten entsprächen dem Haftungsumfang aus den Verpflichtungserklärungen und seien nicht unverhältnismäßig.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil verletze allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), § 68 AufenthG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Wirksamkeit der hier streitigen Verpflichtungserklärung sei bereits nach ihrem Wortlaut (..."bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck") auf den Zeitpunkt der Erteilung von Titeln nach § 25 Abs. 2 AufenthG begrenzt. Denn die Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 AufenthG seien zweifellos verschiedene und setzten tatbestandlich jeweils einen anderen Aufenthaltszweck voraus. Die Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch das Verwaltungsgericht widerspreche auch deren Erklärungsinhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck. Nach den Aufnahmeanordnungen des MIK NRW bezögen sich diese nur auf eine vorübergehende Aufnahme im Rahmen dieser Anordnungen; Aufenthaltstitel würden für höchstens zwei Jahre erteilt und gegebenenfalls nach § 8 AufenthG verlängert. Darauf habe der Verpflichtungsgeber vertrauen können. Grundlage seiner Erklärung sei gewesen, dass er die primäre direkte Unterhaltsgewährung an die Begünstigten nach seinen eigenen Möglichkeiten kostengünstig gestalten könne und dass zu erstattende öffentliche Leistungen nur in begrenztem Umfang anfielen, weil eine eventuelle Leistungsberechtigung allenfalls nach den minderen Bedarfssätzen des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen könne. Der Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG erlösche bereits mit der Stellung des Asylantrags (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Infolge der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung nach Mö. habe der Verpflichtungsgeber seinen Angehörigen nicht mehr freie Kost und Logis in seinem Eigentum in Me. gewähren können.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten bei.
Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungserklärungen zwar unter Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin ausgelegt, dass die Haftung bis zur Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien fortdauert, ohne dass es darauf ankommt, ob den Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die die Begünstigten nach Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liegt als den Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 AufenthG. Die klageabweisende Entscheidung stellt sich aber im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil sich der von den Begünstigten ursprünglich verfolgte Aufenthaltszweck durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht verändert hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend für zulässig gehalten. Die Kläger sind als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie für die Nachlassverbindlichkeiten des Verpflichtungsgebers als Gesamtschuldner haften (§ 1922 Abs. 1, § 1967, § 2032 Abs. 1, § 2058 BGB). Die Zahlungspflicht aus dem angefochtenen Bescheid zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten, da sie zu Lebzeiten des Erblassers entstanden ist.
Das beklagte Jobcenter ist ebenfalls nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig; denn es steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich (vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - NJW 2011, 2538 Rn. 11). Auch wenn es selbst als Behörde tätig wird (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II) und eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) darstellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 6d, § 44b Abs. 1 SGB II), wird es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als möglicher Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO behandelt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - juris Rn. 8).
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vor ihrer Erhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, das in Fällen der vorliegenden Art nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich ist. Die Klagefrist ist ungeachtet dessen in jedem Fall gewahrt. Denn die Klage ist innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Ausgangsbescheids erhoben worden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Soweit der - nicht vorgesehene - Widerspruchsbescheid in einen Zweitbescheid umzudeuten sein sollte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 14 A 273/12 - juris Rn. 2 zustimmend Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 24), wäre auch eine durch seine Zustellung in Gang gesetzte Klagefrist von einem Monat vorliegend eingehalten.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der auf § 68 AufenthG gestützte Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind formwirksam und erstrecken sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (a). Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Sie wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben (b). Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers ist auch nicht unverhältnismäßig (c).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 12 und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 9). Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 - AufenthG n.F.) der Fall.
Danach beruht die Erstattungsforderung des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt.
Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neuregelung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 8).
a) Die vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen wahren die Schriftform. Das Verwaltungsgericht hat sie der Sache nach dahin ausgelegt, dass sie eine Erstattungspflicht auch für Unterhaltsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch begründen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal derartige Leistungen in der Erklärung ausdrücklich als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt sind.
b) Die damit begründete Haftung aus den Verpflichtungserklärungen dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben.
Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst.
Die Verpflichtung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verletzung revisiblen Rechts angenommen, die Verpflichtung dauere bis zur Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien fort, ohne dass es darauf ankomme, ob den Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die die Begünstigten nach Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liege als den Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (aa). Die danach gebotene eigenständige Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die vorliegend erfolgte Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge und nachfolgende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht beendet worden ist (bb). Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht durch den vom Verpflichtungsgeber erklärten Widerruf unwirksam geworden (cc). Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen der Fortdauer der Haftung vorliegend nicht entgegen (dd).
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung ausgehend von dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular dahin ausgelegt, dass diese bis zur Beendigung des Aufenthalts des betreffenden Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck eingegangen wird. Die vom Verpflichtungsgeber gleichfalls unterschriebene Zusatzerklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung, mit der Hinweise auf verschiedene Aspekte bestätigt werden, konkretisiere diese Angaben unter anderem dahin, dass die Verpflichtung im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann ende, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung von Verpflichtungserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <8>) und ist im Ansatz revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der ursprüngliche Aufenthaltszweck habe im hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum selbst dann fortbestanden, wenn den nachfolgend erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liege, beruht jedoch auf einem Rechtsirrtum. Revisionsrechtlich gehört die Auslegung einer Willenserklärung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abgabe zugrunde liegenden Umstände, zur Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn - wie hier - die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 10).
Für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks hat das Verwaltungsgericht die zur Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen getroffenen Aufnahmeanordnungen des MIK NRW, auf die in der Verpflichtungserklärung Bezug genommen wird, herangezogen. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass der Zweck des Aufenthalts der Verwandten des Verpflichtungsgebers darin bestanden habe, in Deutschland Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien zu erhalten. Daher seien die Verpflichtungserklärungen des Verpflichtungsgebers dahingehend auszulegen, dass er sich verpflichtete, den Lebensunterhalt seiner begünstigten Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts (UA S. 8). Diese Auslegung verstößt gegen die allgemeinen Auslegungsregeln, denn die Verpflichtungserklärungen sind hier erkennbar auf einen Aufenthaltszweck gerichtet, wie er im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört (zur Maßgeblichkeit des gesamten Abschnitts 5 siehe unter bb).
bb) Die danach ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden.
Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind.
Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 und 22). Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 - juris Rn. 4, zu § 16 Abs. 2 AufenthG; siehe auch Nr. 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 12). Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort.
Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden (siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2016 - 5 K 79/16 - juris Rn. 56).
cc) Die Verpflichtungserklärung ist nicht durch den vom Verpflichtungsgeber erklärten Widerruf unwirksam geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Widerruf nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärung rechtlich nicht möglich ist und der erklärte Widerruf auch nicht in eine wirksame Anfechtung oder Kündigung umgedeutet werden kann (UA S. 13 f.). Eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen. Ausgehend davon fehlt es auch für die vom Verwaltungsgericht erwogene - nicht entscheidungserhebliche - Möglichkeit, die Verpflichtung vor einer eventuellen Verlängerung der nach § 23 Abs. 1 AufenthG zunächst auf maximal zwei Jahre zu befristenden Aufenthaltserlaubnis zu kündigen, an einer Grundlage.
dd) Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 Rn. 19 m.w.N.). Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen.
Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völker- und Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 15). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (siehe unten 2. c). Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre.
c) Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen steht schließlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 16). Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss.
Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Heranziehung des Verpflichtungsgebers. Aus der Verpflichtungserklärung selbst ergibt sich, dass seine Bonität durch Vorlage entsprechender Unterlagen festgestellt worden ist. Die Kläger haben auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass der hier streitgegenständliche Betrag von 8 832,75 €, der sich auf gut sechseinhalb Monate Leistungsbezug bezieht und einer monatlichen Belastung des Garantiegebers von rund 1 350 € entspricht, dessen Leistungsfähigkeit überstiegen hätte.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Verhältnismäßigkeit der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft in Frage stehen kann, wenn anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte trotz Hinweises auf die Möglichkeit, bei dem Verpflichtungsgeber kostenfrei oder kostengünstiger zu wohnen, durch eine Wohnsitzauflage hieran gehindert werden. Die Wohnsitzregelung für diesen Personenkreis in § 12a AufenthG ist erst mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz (BGBl. I S. 1939) geschaffen worden und betraf die Familienangehörigen des Verpflichtungsgebers im hier einschlägigen Leistungszeitraum daher noch nicht. Dementsprechend enthalten die ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG keine derartige Auflage. Die asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidungen haben sich mit der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse erledigt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Juni 2012, § 50 Rn. 29).
Die Belastung des Verpflichtungsgebers bzw. seiner Erben mit den hier geltend gemachten Kosten ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente; die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden (vgl. zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <19 ff.>). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier keine - weitere - Beschränkung der eingegangenen Verpflichtung. Denn der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen ist durch eine Haftungsbegrenzung in den Verpflichtungserklärungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Der Staat hat im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten selbst übernommen, indem er bestimmte Kostengruppen, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung, von den abzugebenden Verpflichtungserklärungen ausgenommen hat. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Damit ist zugleich etwaigen unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 29 Richtlinie 2011/95/EU Rechnung getragen (siehe oben 2. b) dd).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.