Entscheidungsdatum: 03.06.2014
A.
Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 beziehungsweise zum 1. Juli 2007, aber auch um Fragen der Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.
I.
1. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Gestalt geht auf die 1957 erfolgte Neugestaltung des Rentenversicherungssystems zurück, deren grundlegende Neuerung die Einführung der umlagefinanzierten dynamischen Rente war, wobei die Anpassung für Zugangs- und Bestandsrenten getrennt erfolgte, aber mit gleichem Ergebnis. Die Renten sollten nicht mehr Zuschuss zum Lebensunterhalt, sondern, auf der Grundlage des beitragspflichtigen Lebensdurchschnittsentgelts berechnet, Lohnersatzleistung sein und den Lebensstandard angemessen sichern (vgl. Ruland, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Letztere fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Bestimmung der Höhe der Renten Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge im Mittel der letzten drei Jahre. Durch dieses Verfahren verblieben die Rentenleistungen nicht länger statisch, sondern entwickelten sich dynamisch, parallel zur Einkommensentwicklung der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt (vgl. BVerfGK 11, 465 <466>).
Allerdings hatte der Gesetzgeber schon früh Rentenanpassungen auch hinausgeschoben (1978, 1983), von der tatsächlichen Entgeltentwicklung abweichende, relativ niedrige Anpassungssätze festgesetzt (1979, 1980, 1981) oder den Fortschreibungsmodus für die allgemeine Bemessungsgrundlage geändert (1984). Er hatte zudem 1984 in das Rentenversicherungsrecht einen programmatischen Grundsatz eingefügt, demzufolge bei der Rentenanpassung von einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden soll (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 25; zur konkreten Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 5).
2. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) wurde das Rentenversicherungsrecht als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch inkorporiert. Dabei wurde die Rentenberechnung zwar völlig neu geregelt, die Grundprinzipien der mit der Rentenreform 1957 eingeführten Berechnung wurden aber im Wesentlichen beibehalten (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Vorbemerkungen zu §§ 63 - 88 SGB VI Rn. 1
3. Um den wegen der Bevölkerungsentwicklung zu erwartenden Anstieg des Beitragssatzes weiter abzumildern, sollte mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) ein "demografischer Faktor" in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts eingefügt werden. Dadurch sollten angesichts der weiter steigenden Lebenserwartung die Mehrausgaben infolge längerer Rentenlaufzeiten durch eine niedrigere Anpassung zum Teil wieder ausgeglichen und auf Beitragszahler und Rentner verteilt werden. Noch bevor er das erste Mal zur Anwendung kam, wurde er jedoch mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843) zunächst bis Ende 2000 ausgesetzt, um Zeit für eine Neuregelung zu gewinnen (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 Rn. 29).
Nachdem mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) die Anpassung für das Jahr 2000 an die Inflationsrate gebunden worden war, kam es mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) und zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) erneut zu einer Rentenreform. Danach ergab sich die Veränderung des aktuellen Rentenwerts nunmehr unter Berücksichtigung der Faktoren der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Zudem sollte - unabhängig vom Umfang der tatsächlich geleisteten Beiträge - der Anstieg des sogenannten Altersvorsorgeanteils für die geförderte freiwillige private Alterssicherung von 0 auf 4 % dämpfend auf die Rentenanpassung einwirken. Rentenrechtlich sollte der Altersvorsorgeanteil von 2002 an mit jährlich 0,5 % des Einkommens in Schritten von einem halben Prozentpunkt bis 2009 auf 4 % anwachsen. Dieser Anstieg sollte bei der Rentenanpassung um ein Jahr verzögert erstmals im Jahre 2003 und letztmals im Jahre 2010 berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 47, 56 f.).
Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftsentwicklung beschloss der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) sodann, die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts im Jahr 2004 auszusetzen, die Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben abzusenken, den Rentenbeziehern die vollständige Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner aufzuerlegen sowie den Rentenzahltermin für Rentenneuzugänge vom Monatsanfang auf das Monatsende zu verschieben.
4. Zur Vorbereitung einer erneuten Reform hatte die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung bereits im Herbst 2002 eine "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" eingesetzt, die im August 2003 ihren Bericht vorlegte. Sie schlug vor, die Anpassungsformel um einen Nachhaltigkeitsfaktor zu ergänzen und die Anpassung künftig nicht mehr nach der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten, sondern nach der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte je Beitragszahler vorzunehmen (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17 ff.). Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) erhielt § 68 SGB VI daraufhin folgende Fassung:
§ 68 Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftig- ten Arbeitnehmer,
2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und
3. dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren einschließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für dieses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres und die an die Bundesknappschaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter α beträgt 0,25.
(5) …
(6) Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und der Nachhaltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Abs. 2 Satz 3 sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwertes verwendeten Daten zugrunde zu legen.
Zugleich wurde § 255e SGB VI wie folgt gefasst:
§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit
vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011
(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils.
(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
vor 2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
2003 0,5 vom Hundert,
2004 1,0 vom Hundert,
2005 1,5 vom Hundert,
2006 2,0 vom Hundert,
2007 2,5 vom Hundert,
2008 3,0 vom Hundert,
2009 3,5 vom Hundert,
2010 4,0 vom Hundert.
(4) …
(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 war darüber hinaus auch noch die Sonderregelung des § 255f in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (BGBl I S. 3183) zu beachten, die folgenden Wortlaut hatte:
§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.
5. Bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 konnte die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. Da somit trotz einer positiven Lohnentwicklung sich der neue aktuelle Rentenwert vermindert hätte, blieb es wegen der Schutzklausel des § 255e Abs. 5 SGB VI bei der bisherigen Höhe des aktuellen Rentenwerts (zur konkreten Entwicklung des aktuellen Rentenwerts infolge der Rentenreformgesetze vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, § 68 Rn. 75).
6. Durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15. Juni 2006 (BGBl I S. 1304) wurde die Fortschreibung wieder ausgesetzt, da eine negative Rentenanpassung infolge einer negativen Entgeltentwicklung befürchtet worden war. 2007 schließlich erfolgte wieder eine Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um 0,54 %. Die Lohnkomponente war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den Anpassungssatz sogar etwas erhöht hat; lediglich der Altersvorsorgeanteil war negativ (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, § 68 Rn. 65a).
II.
Das Recht der Krankenversicherung der Rentner ist erst seit 1941 im System der sozialen Sicherung verankert. Ursprünglich sah die Sozialversicherung eine Krankenversicherung der Rentner nicht vor; der Schutz der erkrankten Rentenbezieher, die nicht selbst für sich sorgen konnten, fiel in den Bereich der öffentlichen Fürsorge. 1941 wurde dann die Krankenversicherungspflicht auf alle Invaliden- und Angestelltenrentner erstreckt. Seither ist der Schutz der Rentner gegen das Risiko der Krankheit Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die in ihrem System, den Voraussetzungen des Krankenversicherungsschutzes, der Beitragspflicht der Versicherten und der Art der Finanzierung vielfach verändert worden sind (vgl. BVerfGE 69, 272 <274>).
1. Nach dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 (WiGBL S. 99) war der Krankenversicherungsschutz für die Rentner zunächst unentgeltlich. Mit Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl I S. 500) wurde die Krankenversicherung der Rentner erstmalig als Teil des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Krankenversicherung - geregelt und zur eigenen Aufgabe der Krankenkassen gemacht. Kurz danach erfolgte eine Neuregelung des Krankenversicherungsschutzes der Rentner im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 45 und 88) wurde gleichlautend in § 1235 Nr. 5 RVO und § 12 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) das Recht der Rentner auf "Zahlung von Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner" als Regelleistung der Rentenversicherungsträger ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 272 <274 f.>).
2. Der 1941 eingeführte Krankenversicherungsschutz der Rentner war ursprünglich als Ergänzungsleistung zur Rente gedacht; die von den Krankenkassen für den Krankenversicherungsschutz benötigten Beträge sollten in Form von pauschalen Beiträgen der Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen aufgebracht werden. Das Gebot einer Kostendeckung ist jedoch nur bis 1948 realisiert worden. Von da ab entstanden in der Krankenversicherung der Rentner Fehlbeträge. Obschon auch die Rentenversicherungsträger immer höhere Beiträge an die Krankenkassen zahlten, wuchs im Laufe der Jahre auch der Anteil der Aufwendungen für die Rentner, den die Krankenkassen aus den Beiträgen der anderen Krankenversicherten zu finanzieren hatten (vgl. BVerfGE 69, 272 <276>).
Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Krankenversicherung der Rentner in der Folgezeit in den Zugangsvoraussetzungen, der Tragung und Bemessung der Beiträge sowie der Beitragssatzhöhe vielfach verändert worden. Von 1983 an wurde die bisherige Finanzierung der Ausgaben der Krankenversicherung der Rentner durch Pauschalbeiträge der Rentenversicherungsträger in Höhe von zuletzt 11,7 % der von ihnen an die Pflichtversicherten geleisteten Renten von einer individuellen Beitragserhebung abgelöst und den versicherungspflichtigen Rentnern die Beitragslast auferlegt. Nunmehr hatten die Rentner aus der Rente den vollen Beitrag zu zahlen, erhielten jedoch einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers. Der Zuschuss hatte anfangs die Höhe des vollen Beitrags aus der Rente, wurde jedoch vom 1. Juli 1983 an stufenweise zugleich mit den jährlichen Rentenanpassungen abgeschmolzen, bis er vom 1. Juli 1987 an nur noch die Hälfte des Beitrags aus der Rente betrug (vgl. BVerfGE 102, 68 <70 f.>). Der Beitragssatz hierfür war zunächst bis 30. Juni 1989 bundeseinheitlich auf 11,8 % festgeschrieben, wurde jedoch ab 1. Juli 1989 auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen angehoben und dynamisiert; er betrug in den alten Ländern zunächst 12,9 % und änderte sich dann jeweils zur Jahresmitte (vgl. BSGE 78, 297 <302>).
3. Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V) - Gesetzliche Krankenversicherung - war die Beitragstragung für Versicherungspflichtige mit Rentenbezug zunächst bis 31. Dezember 1991 in § 250 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) geregelt. Mit dieser Vorschrift waren die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung weitgehend inhaltsgleich übernommen worden. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) wurde die Beitragstragung für Versicherungspflichtige mit Rentenbezug mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gestrichen und in § 249a SGB V, der bis 30. Juni 2005 folgenden Wortlaut hatte, grundlegend neu geregelt:
§ 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung galt nach § 247 SGB V zunächst der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres feststellte. Um unbeabsichtigte Auswirkungen bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs zu vermeiden, wurde § 247 SGB V durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V - ÄndG) vom 10. Mai 1995 (BGBl I S. 678) sodann dahingehend neu gefasst, dass für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 1997 nicht mehr der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen, sondern der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse anzuwenden war.
4. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) beschloss der Gesetzgeber sodann, dass die Versicherten ab 1. Januar 2006 einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,5 % tragen sollen. Hintergrund war die Absicht, die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einem Umfang zu entlasten, der in etwa den Aufwendungen der Krankenkassen für das Krankengeld entsprechen sollte. Darüber hinaus sollte zum 1. Januar 2005 der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen und den Versicherten ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie den Zahnersatz durch eine private Versicherung oder eine pauschale Zusatzkrankenversicherung absichern wollen (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 2, 76 f.).
Es zeigte sich jedoch, dass die Einführung einer eigenständigen Zahnersatzversicherung zu Schwierigkeiten in der Praxis führen würde. Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3445) nahm der Gesetzgeber daraufhin die den Zahnersatz betreffenden Änderungen des GKV-Modernisierungsgesetzes zurück. Um die geplante Entlastung der Arbeitgeber dennoch zu erreichen, erfolgte eine Änderung des neu eingeführten § 241a SGB V dahingehend, dass nunmehr bereits ab 1. Juli 2005 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 % erhoben wurde (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 4). § 241a SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz lautete:
§ 241a Zusätzlicher Beitragssatz
(1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.
§§ 247 und 249a SGB V erhielten zum 1. Juli 2005 folgende Fassung:
§ 247 Beitragssatz aus der Rente
(1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. … Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen aufgrund von § 241a der 1. April 2005.
(2) …
(3) …
§ 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.
B.
I.
1. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 79/09 (Beschwerdeführerin zu 1) ist am 3. Juni 1940 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente für Frauen, darüber hinaus noch eine Witwenrente. Sie ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte der Rentenversicherungsträger ihr mit, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 (BGBl I S. 1578) der monatliche Rentenbetrag ihrer Altersrente für Frauen in Höhe von 1.156,38 Euro sowie ihrer Witwenrente in Höhe von 53,91 Euro ab 1. Juli 2005 unverändert bleibe. Allerdings ergäben sich zu diesem Zeitpunkt Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner, weshalb sich die monatlichen Rentenzahlbeträge von bisher 1.051,73 Euro auf 1.046,52 Euro beziehungsweise von 49,03 Euro auf 48,78 Euro verringerten.
Mit ihrem Begehren, unter anderem durch eine Erhöhung des monatlichen Rentenbetrags zum 1. Juli 2005 einen höheren Zahlbetrag ihrer Rente zu erreichen, blieb die Beschwerdeführerin zu 1) im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die Sprungrevision der Beschwerdeführerin zu 1), die insoweit nur noch die Erhöhung des Rentenbetrags entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 begehrte, als unbegründet zurück. Die Ablehnung einer Rentenerhöhung durch den Rentenversicherungsträger sei rechtmäßig, die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0,12 % beruhe auf der Dämpfung des Anstiegs durch den Altersvorsorgeanteil und den Nachhaltigkeitsfaktor, wobei angesichts des bescheidenen Anstiegs der Bruttolohn- und -gehaltssumme beide in der Lage gewesen seien, eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 zu verhindern.
Verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin zu 1) seien hierdurch nicht verletzt. Dabei könne offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung der Renten überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG falle oder lediglich eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung darstelle. Auch wenn man den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenerhöhung als beeinträchtigt ansähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt gewesen, das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung zu sichern, indem der Beitragssatz für die jüngere Generation bezahlbar bleibe. Diese die Rentenerhöhung dämpfenden Maßnahmen seien der Beschwerdeführerin zu 1) auch zumutbar. Ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors hätte die Rentenerhöhung bei einem Standardrentner bei circa 1,35 Euro im Monat gelegen. Mit der Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors sei, zumindest was die Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 betreffe, auch keine dauerhafte Abkopplung der Rente der Beschwerdeführerin zu 1) oder gar eine Aushöhlung ihres Rentenanspruchs verbunden. Sie werde durch das Unterbleiben der Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 weder zur Empfängerin von Nothilfeleistungen noch werde sie vom allgemeinen Wirtschaftswachstum abgekoppelt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen vorgenannte Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, dem Gesetzgeber sei es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums verwehrt, Merkmale des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Versicherungsverhältnis in der Vorsorgephase in seiner Eigenart bestimmt hätten, zum Nachteil der Versicherten zu verändern oder zu beseitigen. Er müsse für die derzeitigen Rentner ein Regelwerk zur Anpassung der Renten erhalten, durch das eine adäquate Umsetzung der durch Vorleistungen begründeten Rechtsstellung gewährleistet werde. Mit der "Null-Anpassung" ihrer Rente zum 1. Juli 2005 aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts werde deshalb rechtswidrig in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum eingegriffen. Die hierdurch bewirkte finanzielle Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige keine andere Beurteilung, da Finanzierungsschwierigkeiten nicht schon als solche Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum rechtfertigten könnten. Darüber hinaus sei ihr eine erneute "Null-Anpassung" auch nicht zumutbar, zumal systematisch vom Grundsatz der an der Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten jährlichen Rentenanpassungen abgewichen werde. Schließlich sei der Eingriff in ihr Eigentum auch nicht deshalb hinzunehmen, weil ihm ein finanziell geringes Gewicht beizumessen wäre. Allein im Jahre 2005 habe ihre Rente eine inflationäre Entwertung von monatlich 15,70 Euro erfahren und sich um weitere 5,21 Euro aufgrund steigender Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner verringert.
2. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1235/09 (Beschwerdeführerin zu 2) ist am 27. August 1940 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Mai 2001 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen und ist gleichfalls Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Auch ihr teilte der Rentenversicherungsträger mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" mit, dass ihr Rentenbetrag in Höhe von 743,42 Euro monatlich über den 1. Juli 2005 hinaus unverändert bleibe. Änderungen ergäben sich jedoch bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner, weshalb sich der Rentenzahlbetrag von bisher 675,40 Euro auf 672,05 Euro monatlich verringere.
Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos. In seinem die Klage abweisenden Urteil schloss sich das Sozialgericht den Ausführungen des Bundessozialgerichts in vorgenannter Entscheidung im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) an. Hinsichtlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend aus, im Kontext der Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei in der Mehrbelastung in Höhe von 0,45 % keine Überforderung der Rentner zu sehen, zumal auch in der Summe der Maßnahmen das Rentenniveau nicht derart absinke, dass die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) unmittelbar gegen die Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers und des Sozialgerichts sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie macht geltend, in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt zu sein. Sie teilt insoweit die Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1) und trägt ergänzend vor, dass ihre Rente allein im Jahre 2005 eine inflationäre Entwertung von monatlich 10,13 Euro erfahren habe. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 3,35 Euro, durch dessen Einführung gleichfalls rechtswidrig in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden sei, da dieser faktisch eine Rentenkürzung darstelle. Darüber hinaus werde sie durch diesen auch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
3. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1298/09 (Beschwerdeführer zu 3) ist am 31. Mai 1930 geboren. Er bezieht seit dem 1. Juni 1993 eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit Bescheid vom 8. März 2004 teilte der Rentenversicherungsträger ihm mit, für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner sei ab dem 1. April 2004 ein Beitragssatz von 14,7 % (statt bisher 15,2 %) zu Grunde zu legen. Zudem habe er ab diesem Zeitpunkt den Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner nicht mehr nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe zu tragen. Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem er sich gegen seine Belastung mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag und die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags nach dem allgemeinen statt dem ermäßigten Beitragssatz wandte, erhob er hiergegen Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Während des Klageverfahrens ging ihm am 18. Juni 2005 die "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu, wonach der Betrag seiner Altersrente in Höhe von 1.906,36 Euro monatlich über den 1. Juli 2005 hinaus unverändert blieb, sich aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner jedoch der Rentenzahlbetrag von bisher 1.733,84 Euro auf 1.725,25 Euro monatlich verringerte. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer zu 3) im anhängigen Klageverfahren auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Höhe der von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sei verfassungswidrig. Der Rentenversicherungsträger wertete seine Ausführungen als Widerspruch gegen die Erhebung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 zurück. Sodann erhob der Beschwerdeführer zu 3) am 21. September 2005 erneut Klage, mit der er sich gegen die Tragung höherer monatlicher Beiträge zur Pflegeversicherung als der Hälfte des Beitrags und höherer monatlicher Krankenversicherungsbeiträge als der Hälfte der nach dem für Versicherte ohne Krankengeldanspruch geltenden ermäßigten Beitragssatz berechneten Beiträge sowie die unterbliebene Rentenerhöhung 2005 wandte. Das Sozialgericht wies, nach Verbindung der Verfahren, die Klagen als unbegründet ab.
Die hiergegen gerichtete Sprungrevision wies das Bundessozialgericht gleichfalls als unbegründet zurück, wobei es die Klage, soweit sie sich gegen die zum 1. Juli 2005 festgesetzte Höhe des (Brutto-) Rentenbetrags richtete, mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens als unzulässig erachtete. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer zu 3) durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Verschiebung der Beitragslast zu Lasten der Beschäftigten und Rentenbezieher habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für das im Wesentlichen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommene Krankengeld gestanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber das auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich legitime Anliegen verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen. Dabei habe er die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gewichten dürfen. Insoweit habe er auch die Rentner in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsausgaben beteiligen und entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranziehen dürfen. Darüber hinaus stellten die im Revisionsverfahren überprüften "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung der Rentner gemessen an Art. 14 GG auch im Kontext anderer Beitragserhöhungen der letzten Jahre, der "Einschnitte" im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Unterbleiben von Rentenanpassungen in den Jahren 2004 und 2005 sowie der ab 2005 schrittweise beginnenden Besteuerung von Renten keine Überforderung des Beschwerdeführers zu 3) dar, da sie nicht derart niveauabsenkend seien, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 3) unmittelbar gegen die im Verwaltungsverfahren und im fachgerichtlichen Rechtsweg ergangenen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, er habe den Rechtsweg auch bezüglich der mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" getroffenen Regelung zur Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2005 erschöpft. Über die Darstellung der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) hinaus trägt er ergänzend weiter vor, er werde nicht nur durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner, sondern auch durch die Heranziehung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes als Berechnungsgrundlage seines Beitrags in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Krankengeldanspruch hätten, der Beitragssatz zu ermäßigen. Insoweit liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner vor, da auch sie keinen Anspruch auf Krankengeld hätten.
4. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1701/09 (Beschwerdeführer zu 4) ist am 19. Januar 1938 geboren. Er bezog zunächst ab 1. August 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, erhält seit dem 1. Februar 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und ist gleichfalls Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Auch ihm teilte der Rentenversicherungsträger mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" mit, dass der Rentenbetrag seiner Altersrente in Höhe von 1.595,75 Euro monatlich ab 1. Juli 2005 unverändert bleibe, sich aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner jedoch der monatliche Rentenzahlbetrag von bisher 1.459,31 Euro auf 1.452,13 Euro verringere.
Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht seine Sprungrevision, mit der er beantragt hatte, das Urteil des Sozialgerichts sowie den Bescheid zur Rentenanpassung 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit der Rentenversicherungsträger darin festgestellt habe, dass er ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner aus seiner Rente zu tragen habe, sowie den Rentenversicherungsträger zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. Juli 2005 entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 anzupassen, als unbegründet zurück. Dabei machte es sich im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des Geldwerts des Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 in vollem Umfang die Ausführungen in vorgenannter Entscheidung des Bundessozialgerichts im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) zu eigen, während die Zurückweisung des geltend gemachten Anfechtungsbegehrens mit gleicher Begründung erfolgte wie im Fall des Beschwerdeführers zu 3).
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 4) unmittelbar gegen die Entscheidungen der Verwaltung und der Fachgerichte sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Über die Darstellung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) hinaus trägt er ergänzend vor, er habe allein im Jahr 2005 einen Kaufkraftverlust seiner Rente von monatlich 21,88 Euro hinnehmen müssen. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner, wodurch sich seine Rente um weitere 7,18 Euro monatlich verringert habe. Insoweit dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich sei, dass die Befreiung der Arbeitgeber von der Tragung der Kosten des Krankengeldes den alleinigen Grund für die Beitragserhöhung bilde. Dadurch werde das Maß zulässiger Belastung überschritten, da er zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet worden sei, der zur Finanzierung einer Leistung verwendet werde, auf die er bereits dem Grunde nach keinen Anspruch haben könne.
5. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3148/10 (Beschwerdeführerin zu 5) ist am 29. April 1955 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2000 eine abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, darüber hinaus eine Zusatzversorgung aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Mit "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte der Rentenversicherungsträger ihr mit, dass nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 - RWBestV 2007) vom 14. Juni 2007 (BGBl I S. 1113) sich der monatliche Rentenbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.017,04 Euro ab 1. Juli 2007 auf 1.022,49 Euro erhöhe. Dadurch ändere sich auch die Höhe der aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner, der monatliche Rentenzahlbetrag betrage daher statt 920,43 Euro künftig 925,36 Euro.
Mit ihrem Begehren, eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 zu erreichen, blieb auch die Beschwerdeführerin zu 5) im Verwaltungsverfahren und fachgerichtlichen Rechtsweg ohne Erfolg. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde als unzulässig. Die Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin zu 5) macht geltend, in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ihr Vortrag hierzu ist weitestgehend mit dem der Beschwerdeführerin zu 1) identisch. Ergänzend trägt sie lediglich vor, sie habe allein im Jahr 2007 einen Kaufkraftverlust ihrer Rente von monatlich 21,17 Euro hinnehmen müssen, welcher durch die Rentenanpassung 2007 nur in Höhe von 4,93 Euro ausgeglichen worden sei.
II.
In den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der GKV - Spitzenverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Sozialverband VdK Deutschland e.V. und der Sozialverband Deutschland e.V. Stellung genommen. Die drei letztgenannten halten die Verfassungsbeschwerden für begründet, die übrigen für unbegründet.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind zum Teil unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) gegen die Höhe des mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zum 1. Juli 2005 festgesetzten Rentenbetrags richtet, ist angesichts des nicht durchgeführten Vorverfahrens der Rechtsweg nicht erschöpft.
2. Die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) gerügte Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt dem ermäßigten Beitragssatz genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.
Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris). Diesen Maßstäben genügen die Beschwerdebegründungen nicht. Der Vortrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zeigt insoweit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht auf.
Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG können nur Ansprüche sein, die sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben oder ergeben haben (vgl. BVerfGE 69, 272 <304>). Der Gesetzgeber hat jedoch den Rentnerinnen und Rentnern zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf gewährt, zu Beitragszahlungen lediglich auf der Grundlage eines wegen des nicht vorhandenen Krankengeldanspruchs ermäßigten Beitragssatzes herangezogen zu werden.
Soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen glauben, lassen sie die bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe außer Acht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz festgestellt, dass es vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben, obwohl Rentnerinnen und Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben und § 243 Abs. 1 SGB V für diesen Fall an sich einen ermäßigten Beitragssatz vorsieht (vgl. BVerfGK 13, 372 <378>). Die Regelungen der §§ 247, 248 SGB V seien spezieller. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 79, 87 <101>; 90, 226 <240>) werde nicht verletzt, da mit der Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz keine systemwidrige Sonderlast verbunden sei. Denn die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnerinnen und Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen ihre eigenen Beiträge bei weitem und das Krankengeldrisiko habe auf den Beitragssatz einen relativ geringen Einfluss (vgl. BVerfGK 13, 372 <378>).
3. Auch soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) rügen, sie würden durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, lässt ihr Vortrag eine plausible Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzung vermissen. Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, inwieweit sie durch die gesetzlichen Regelungen gegenüber den von ihnen benannten Vergleichsgruppen benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 131, 66 <82 ff.>).
4. Soweit der Beschwerdeführer zu 3) den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004, mithin auch die Abschaffung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner zur Hälfte zu tragen, angreift, entbehrt die Rüge jeglicher Substanz (zur Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers vgl. BVerfGK 14, 287).
5. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) ist insgesamt unzulässig. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts richtet, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, ist sie nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Mit den prozessualen Ausführungen des Bundessozialgerichts setzt sie sich nicht auseinander; sie behauptet insbesondere keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen richtet, hat die Beschwerdeführerin zu 5) den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Dies war hier nicht der Fall. Die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das Bundessozialgericht verlangt, dass die Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 1991 - 1 BvR 765/91 - und vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 und 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht im konkreten Fall zu hohe, unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage gestellt hätte. Denn zu Recht weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin zu 5) in ihrer Beschwerdebegründung mit keinem Wort mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und nur mit einer einzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auseinander gesetzt hat.
II.
Im Übrigen, also soweit die Beschwerdeführer zu 1), 2) und 4) das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Erhebung eines zusätzlichen, von ihnen allein zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner rügen, sind die Verfassungsbeschwerden jedenfalls unbegründet.
1. Grundrechte der Beschwerdeführer werden durch die unterbliebene Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2005 nicht verletzt.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (stRspr; vgl. BVerfGE 128, 138 <147>; 131, 66 <80> m.w.N.). Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>; 100, 1 <44>). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. BVerfGE 128, 138 <149 ff.>) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 128, 138 <152 ff.>). Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 <147 ff.>).
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.
aa) Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17).
Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37).
Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung eingesetzten "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der Reform des Jahres 2001 verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der Rentenreform 2001, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17 f., 32 ff.).
bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen.
Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Altersvorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der Rentenanpassung insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im Jahr 2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die Rentenanpassungen bis zum Jahr 2010 um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 82).
Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der Rentenanpassung von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Äquivalenzrentenempfängern zu Äquivalenzbeitragszahlern abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 23). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitragssatzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen Zeitraum bis 2030 führt (BTDrucks 15/2149, S. 34).
Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGK 11, 465 <471>). Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.
cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005, auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts haben zwar, insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, ein strukturelles Gewicht. Die Anpassung der Renten erfolgt aber nach wie vor lohnorientiert. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um tendenziell, aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigen. Damit die rechnerisch getrennt voneinander zu ermittelnden Dämpfungsfaktoren im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des aktuellen Rentenwerts führen, wenn sie einzeln oder in ihrem Zusammenwirken eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung überlagern, wurde zudem mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in § 68 Abs. 6, § 255e Abs. 5 SGB VI eine Schutzklausel eingefügt, nach der sie bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwerts nur insoweit angewendet werden, wie sie eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung neutralisieren.
Die Bewertung der erbrachten Vorleistungen hat der Gesetzgeber damit nicht geändert, die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt (vgl. BVerfGE 54, 11 <28>), wird nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrenten erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Die anpassungsdämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils steht im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es trotz einer Beitragsbelastung von bis zu 22 % ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern, mithin die mit der Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes einhergehende Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37 ff.). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hierfür aufzuwendenden Beträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 47).
Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Angesichts des geringen Anstiegs der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in den alten Ländern im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 % hätte sich der aktuelle Rentenwert ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors lediglich um 0,03 Euro von 26,13 Euro auf 26,16 Euro erhöht. Auf einen Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten bezogen entspräche dies einer Rentenerhöhung von monatlich 1,35 Euro, auf die Beschwerdeführer bezogen wären es monatlich bei der Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) rund 1,33 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) rund 0,86 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) rund 2,19 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) rund 1,83 Euro gewesen. Zwar minderte sich zugleich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Prozentpunkte (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 274). Im Zeitraum zwischen 2004 und heute sind die Veränderungen deutlicher spürbar. Doch muss auch diesbezüglich ein "unzumutbarer Nachteil" näher begründet werden.
b) Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahre 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen (vgl. BVerfGE 64, 87 <104 f.>).
Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. BVerfGE 69, 272 <309>), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören (vgl. BVerfGK 11, 465 <473>). Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 <473> m.w.N.). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>).
Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird (vgl. BVerfGK 11, 465 <473>).
2. Die den Rentnerinnen und Rentnern durch das GKV-Modernisierungsgesetz und das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, verletzt die Beschwerdeführer gleichfalls nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
a) Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Belastung mit einem zusätzlichen, von den Rentenbeziehern allein zu tragenden Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Der nach dem früheren Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) begründete Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers ist zwar vom Bundesverfassungsgericht als durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Position anerkannt worden, weil die Norm des § 1235 Nr. 5 RVO den Versicherten eine Rechtsposition gewährleiste, die ihnen zugeordnet sei, nicht unerheblich auf Eigenleistungen beruhe und ihrer Existenzsicherung zu dienen bestimmt sei. Zwar garantiere § 1235 Nr. 5 RVO den Berechtigten keinen Anspruch auf Beitragsleistung in einer bestimmten Höhe; er gewährleiste indessen als gesetzliche Regelleistung den Versicherten, dass sie mit Hilfe der Rentenversicherung in die Lage versetzt werden, nach Eintritt des Versicherungsfalls einen ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Die Höhe der Krankenkosten und dadurch bedingt der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung könnten ohne die Regelleistungen nach § 1235 Nr. 5 RVO dazu führen, dass Rentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Dadurch würde eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen können. Versicherte könnten daher nicht auf eine ausschließliche Eigenfinanzierung ihres Krankenversicherungsschutzes verwiesen werden (vgl. BVerfGE 69, 272 <304 ff.>).
Mit Inkorporation des Rentenversicherungsrechts als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde die Beitragstragung für Versicherungspflichtige mit Rentenbezug mit Wirkung zum 1. Januar 1992 allerdings grundlegend neu geregelt. § 249a SGB V bestimmte nunmehr, dass Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen. Gleichzeitig wurde für diesen Personenkreis in § 106 SGB VI kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers mehr aufgenommen. Mit Blick auf die durch § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 249a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung begründete vergleichbare Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 jedenfalls offen gelassen, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI überhaupt ein subjektivöffentliches Recht auf eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an dem Beitrag zur Pflegeversicherung geschaffen hat (vgl. BVerfGK 14, 287 <289>).
Ob die zum früheren reichsversicherungsordnungsrechtlichen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner ergangene Rechtsprechung auch auf die im Sozialgesetzbuch ausgestaltete rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Versicherten zu übertragen ist, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man in der Erhebung des zusätzlichen von den Rentnern allein zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Denn auch sie stellt sich als gesetzliche Maßnahme dar, die einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bewirken und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würde (vgl. BVerfGE 128, 138 <147 ff.>). Sie ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.
b) Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3445) angestrebte Senkung des Beitragssatzniveaus und damit auch der Lohnnebenkosten ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt, denn mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherung sollte die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen sollte (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 72).
Die Einführung des von den Rentnern allein zu tragenden zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz in die Wege geleitet, dessen Ziel es war, die gesetzliche Krankenversicherung vor dem Hintergrund des damaligen Ausgabenanstiegs und der dadurch verursachten Finanzierungslücke, die nach Ansicht des Gesetzgebers weder durch weitere Beitragssatzsteigerungen noch durch die Rationierung von Leistungen geschlossen werden konnte, vor allem durch strukturelle Änderungen finanziell zu entlasten; zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 1 f.).
Zur Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sollten unter anderem der Zahnersatz ab 2005 allein von den Versicherten mit einem einkommensunabhängigen Beitrag finanziert und ab dem Jahr 2006 das Krankengeld umfinanziert werden. Zur Beteiligung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen sollte ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % eingeführt werden, der nur von den Mitgliedern getragen werden sollte. Zugleich sollte der allgemeine Beitragssatz entsprechend sinken und insoweit auch die Belastungen der Beitragszahler durch den zusätzlichen Beitragssatz im Ergebnis gemildert werden (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 76 f.). Nachdem sich bei der Vorbereitung der Umsetzung jedoch gezeigt hatte, dass die Erhebung eines festen Beitrags in einer eigenen Zahnersatzversicherung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3445) die gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes rückgängig gemacht. Um die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz angestrebten Beitragssatzsenkungen bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz dennoch sicherzustellen, wurde der zusätzliche Beitragssatz auf 0,9 % angehoben und das Inkrafttreten dieses erhöhten zusätzlichen Beitragssatzes auf den 1. Juli 2005 vorgezogen (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 4).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer veranlasst der Umstand, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Erhebung des Zusatzbeitrags im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung des Krankengelds genannt hat (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 71, 76 f., 79), insoweit keine andere Beurteilung. Zu Recht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern mit "Umfinanzierung des Krankengeldes" allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (vgl. BSGE 99, 19 <26 f.>).
c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen.
Gegen die Einschätzung, die Maßnahme ermögliche das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken, ist nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber erwartete eine Entlastung der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einer finanziellen Größenordnung von 2,2 bis 2,3 Mrd. Euro im Jahr 2005 und von 4,5 Mrd. Euro ab dem Jahr 2006. Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Mio. Euro und ab 2006 von 900 Mio. Euro ergeben (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 1, 5), welche indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlasten sollten (vgl. BSGE 99, 19 <28>).
Es liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der Senkung des Beitragssatzniveaus und damit auch der Lohnnebenkosten Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass hohe Lohnnebenkosten zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Ein milderes Mittel stand ihm nach eigener Einschätzung vor dem Hintergrund der zeitgleich in die Wege geleiteten strukturellen Reformen nicht zur Verfügung; zentrale medizinische Leistungen zu rationieren, konnte von ihm von Verfassungs wegen nicht verlangt werden.
d) Bei einem Vergleich der Schwere der - unterstellten - grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist den Rentnern die ihnen auferlegte zusätzliche Beitragslast zumutbar. Sie ist nicht derart gravierend, dass sie von ihnen nicht getragen werden könnte, zumal die auferlegte zusätzliche Belastung einkommensproportional ausgestaltet ist. Die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2005 führte im Ergebnis zu einer weiteren Belastung der Rentner von 0,45 % des Rentenbetrags. Bezogen auf eine monatliche Standardrente im Juli 2005 in Höhe von 1.176 Euro in den alten Ländern bedeutete dies eine Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrags um 5,29 Euro, bezogen auf die Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) um 5,21 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) um 3,35 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) um 8,59 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) um 7,18 Euro. Eine Gefahr, dass die Beschwerdeführer infolgedessen nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, ist nicht ersichtlich.
3. Auch bei einer additiven Betrachtung der die rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen zeigt sich keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (vgl. BVerfGE 112, 304 <319 f.>; 114, 196 <247>; 123, 186 <265 f.>), eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der Beitragslast zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jedenfalls bis zur hier angegriffenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 24). Zwar ist von 1957 bis 2006 das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 11,36-fache gestiegen, die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 9,6-fache, das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten jedoch ist im gleichen Zeitraum nur auf das rund 8,6-fache angewachsen, während die Nettostandardrente auf das rund 8,7-fache gestiegen ist (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 24).
Stellt man auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus ab, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Altersrenten der Beschwerdeführer und im Jahre 2005 gleichfalls keine derart gravierende Beeinträchtigung. So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2005 48,3 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Beschwerdeführerin zu 1) bei 48,2 % brutto und 52,9 % netto vor Steuern, der Beschwerdeführerin zu 2) bei 48,0 % brutto und 52,6 % netto vor Steuern, des Beschwerdeführers zu 3) bei 48,8 % brutto und 53,4 % netto vor Steuern und des Beschwerdeführers zu 4) bei 48,4 % brutto und 53,3 % netto vor Steuern lag. Als maximale Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,5 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3), bezogen auf das Nettostandardrentenniveau keine Veränderung im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3) (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 260).
b) Auch wenn man die Entwicklung des Preisniveaus jeweils ab Beginn der Altersrenten der Beschwerdeführer bis zur angegriffenen Rentenanpassung im Jahre 2005 als Maßstab heranzieht, zeigt sich nur eine verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge, bei der Beschwerdeführerin zu 1) von rund 2,17 Prozentpunkten, bei der Beschwerdeführerin zu 2) von rund 0,39 Prozentpunkten, beim Beschwerdeführer zu 3) von rund 0,04 Prozentpunkten und beim Beschwerdeführer zu 4) von rund 2,5 Prozentpunkten. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes (vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Lange Reihen ab 1948, November 2012) und der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 263) lag zum 1. Juli 2005 der Verbraucherpreisindex bei rund 100 % und der aktuelle Rentenwert bei 26,13 Euro, wohingegen bei Beginn der Altersrente im Fall der Beschwerdeführerin zu 1) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 93 %, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) der aktuelle Rentenwert gleichfalls umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 94,7 %, im Fall des Beschwerdeführers zu 3) der aktuelle Rentenwert bei umgerechnet rund 21,80 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 83,4 % und im Fall des Beschwerdeführers zu 4) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,36 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 90,9 % betrug.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.