Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.04.2011


BVerfG 20.04.2011 - 1 BvR 624/11

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anwaltsvorbehalt <§ 79 Abs 2 ZPO> für Terminsvertretung von Gläubigern in Zwangsversteigerungsverfahren - hier: Immobilienmakler als Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungsverfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
20.04.2011
Aktenzeichen:
1 BvR 624/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110420.1bvr062411
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 20. Januar 2011, Az: I ZR 122/09, Versäumnisurteilvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Juli 2009, Az: 1 U 34/09, Urteilvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. März 2009, Az: 5 O 3055/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.

2

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.