Entscheidungsdatum: 24.03.2011
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B PKH - und der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2010 - S 39 AS 21029/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
3. ...
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
1. Der Beschwerdeführer, der seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, wurde vom Grundsicherungsträger zwischen Januar 2006 und November 2008 zu insgesamt zehn Beratungsgesprächen eingeladen. Der Beschwerdeführer nahm diese Termine wahr und beantragte am 5. November 2008 die Erstattung der ihm deswegen durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten in Höhe von insgesamt 42 €. Der Grundsicherungsträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die behaupteten Kosten nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen (Bescheid vom 17. Dezember 2008; Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009).
2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen Klage, über die noch nicht entschieden ist, begehrt der Beschwerdeführer sinngemäß unter Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 die Verurteilung des Grundsicherungsträgers, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag vom 5. November 2008 zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, die Busfahrkarten habe er nicht mehr. Ohnehin bestünden diese aus Thermopapier, auf dem Gedrucktes mit der Zeit unleserlich werde. Im Übrigen sei er auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er diese aufbewahren müsse.
a) Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. März 2010 ab. In Anbetracht der Höhe der Klageforderung sei das Prozesskostenhilfegesuch auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. Das Gericht habe im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch darauf abzustellen, ob ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Klageforderung zum Kostenrisiko anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - L 10 B 184/08 AS PKH -, juris). Es sei nicht Sinn der Prozesskostenhilfebewilligung, den Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des Verhältnisses des Wertes der durchzusetzenden Klageforderung zum Kostenrisiko zu beauftragen. Der Unbemittelte müsse vielmehr nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige. Eine vernünftige wirtschaftliche Risikoabwägung sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr zu erkennen, da der Wert des Streitgegenstandes von 42 € lediglich einen Bruchteil der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren für eine Instanz ausmache. Letztere könnten im konkreten Falle leicht das Zehnfache des Streitwertes betragen. Angesichts der vorliegend geltenden Gerichtskostenfreiheit (§ 183 Satz 1 SGG) und der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) sei es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der mittellose Beschwerdeführer den Rechtsstreit ohne wirtschaftliches Risiko anwaltlich vertreten führen dürfe, während ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation zwischen Streitwert und Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts vermutlich auf anwaltlichen Beistand verzichtet hätte. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigten keine andere Betrachtung. Die Klageforderung entspreche für den geltend gemachten Zeitraum weniger als 0,5 % der dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zustehenden Regelleistung nach § 20 SGB II.
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 zurück. In Anlegung des Maßstabes, der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f., aufgestellt worden sei, sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Im Übrigen bedürfe es dieser Hilfe nicht. Denn das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei kostenfrei. Soweit der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden könne, habe der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Gerichts würde ein Bemittelter bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwertes der durchzusetzenden Rechtsposition von 42 € mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betrage zwischen 40 und 460 € - von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Keineswegs sei es Absicht der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, einen Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegender wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen und damit gegenüber einem Bemittelten deutlich zu bevorzugen. Selbst angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei vorliegend eine angemessene Relation zwischen Streitwert und Kostenrisiko nicht erkennbar.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 6. Juli 2010 rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entscheidend dafür, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, sei nicht das Verhältnis zwischen Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen, sondern es komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass ihm rechtskundige und prozesserfahrene Behördenvertreter gegenüberstünden und ein vernünftiger Rechtsuchender daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde. Nicht beachtet worden sei zudem, dass eine große Zahl der das SGB II betreffenden Streitigkeiten einen Streitwert von weniger als 100 € betreffen würden. Gerade im Bereich der Absicherung des Existenzminimums werde damit die Garantie effektiven Rechtsschutzes unterlaufen und im Ergebnis Prozesskostenhilfe in Bagatellsachen grundsätzlich versagt. Der Betrag von 42 € stelle für ihn keinen Bagatellwert dar, sondern mache etwa 12 % der ihm monatlich zustehenden Regelleistung von derzeit 359 € aus. Auch ein Bemittelter würde bei einem Streitwert von 12 % seines monatlichen Nettoeinkommens anwaltlichen Beistand suchen. Neben dieser wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits sei ein Prozesserfolg für künftige Leistungsansprüche maßgeblich. Ob das Verhältnis von Aufwand und Prozessrisiko angemessen sei oder der Prozesserfolg so gering, dass er jedenfalls nicht mit anwaltlicher Hilfe erstritten würde, könne nicht allein anhand eines Bagatellgrenzwertes beurteilt werden. Zu dessen Festlegung würde es bereits keine aussagekräftigen Wertgrößen geben.
4. Die Regierungen der Länder Brandenburg und Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris).
2. Soweit der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
3. Sie ist auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 <210>). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
b) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
c) Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und Landessozialgericht in einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347 <358> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE 63, 380 <394>). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 17).
bb) Diese Maßstäbe stellen das Sozialgericht und das Landessozialgericht durch mittelbare und unmittelbare Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex ihren Beschlüssen zwar voran. Sie tragen ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend Rechnung. Beide Gerichte reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 <1714>). Im Übrigen erscheint es keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
Die Ausführungen der Gerichte rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein Ungleichgewicht besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Beschwerdeführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Relevanz haben.
Der Hinweis des Sozialgerichts auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann der Anwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind. Allein durch den Amtsermittlungsgrundsatz wird daher die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 <1714>).
d) Die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von existentieller Bedeutung ist.
5. Weiterhin steht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, kann dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führt.
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.