Entscheidungsdatum: 21.11.2018
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie eine Verfassungsbeschwerde jeweils fristgerecht erhoben hat, unter anderem die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, da ihr kein Rechtsschutz gewährt werde. Sie wendet sich gegen die "Verweigerung der Bearbeitung" ihrer Anliegen durch die zuständigen Gerichte, da das Bundesarbeitsgericht ihr gegenüber mehrfach mit der Formulierung entschieden habe, über die Anträge der Klägerin (u.a. Befangenheitsgesuche, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsbeschwerden, Befreiung vom Anwaltszwang) "aufgrund der Vielzahl der in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Senats nicht mehr zu entscheiden. Substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben werden auch künftig nicht mehr beschieden (vgl. BGH 1. Juni 2017 - III ZA 6/17 - Rn. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 - Rn. 1). Der Senat wird deshalb künftiges Vorbringen unbeantwortet zur Akte nehmen, soweit keine Entscheidung zu ergehen hat."
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie haben jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, denn sie sind im Wesentlichen unbegründet und im Übrigen unzulässig.
1. Die Beschwerdeführerin ist durch die ergangenen Beschlüsse nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) beschränkt.
Die Rechtsschutzgarantie wäre offensichtlich verletzt, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Eine Entscheidung, Anträge oder Eingaben nicht mehr zu bescheiden, ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Denn die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>).
Hier lässt sich das Bundesarbeitsgericht aber nicht so verstehen, als habe es überhaupt nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt, dass wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals beschieden werden. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf hingegen eine Missbrauchsgebühr, weil immer wieder Rügen ohne jede Substanz vorgebracht werden (dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 -, www.bverfg.de; stRspr).
Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht über neue Anträge und neues Vorbringen jeweils entschieden. Es lehnt lediglich eine erneute rechtliche Prüfung aufgrund rein wiederholenden Vorbringens in bereits entschiedenen Sachen ab. Anhaltspunkte dafür, dass etwas nicht beschieden worden sei, was neu beantragt oder vorgebracht worden ist, sind nicht ersichtlich. Wie auch sonst durfte das Gericht auf eine weitergehende Begründung im Übrigen verzichten (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 118, 212 <238>; BVerfGK 18, 301 <304>; stRspr).
2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründungen setzen sich im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.
Das gilt auch für die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen, muss nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr). Wird Prozesskostenhilfe also nicht gewährt, weil das Rechtsschutzbegehren von vornherein erfolglos erscheint, liegt darin kein Nachteil.
Desgleichen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelte Vertretungszwang auch deshalb den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. bereits BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>). Warum das hier anders sein sollte, ist in keiner Weise erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.