Entscheidungsdatum: 01.02.2010
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. ...
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum.
1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfGK 12, 440), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum.
Den im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erlass einer - verfassungsgerichtlichen - einstweiligen Anordnung hat die beschließende Kammer abgelehnt (vgl. zu den insoweit tragenden Gründen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris).
2. In seinem Beschluss vom 7. April 2008, dem das Oberverwaltungsgericht gemäß dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen stattgebenden Beschluss eine vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geforderte schützende Wirkung des Einvernehmenserfordernisses zugunsten des einzelnen Hochschullehrers am Fachbereich Medizin der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zugrunde legt, begründet das Oberverwaltungsgericht die Versagung des im Ausgangsverfahren beantragten Eilrechtsschutzes nunmehr vorrangig damit, dass ein Betroffensein von Forschung und Lehre und damit die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu der vom Vorstand des Universitätsklinikums beschlossenen Schließung der Station NU 01 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Selbst bei unterstellt erforderlichem und rechtswidrig nicht eingeholtem Einvernehmen sei die vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige Anordnung aber nicht zu erlassen, denn es sei angesichts der Umstände davon auszugehen, dass ein Einvernehmen von den Organen des Fachbereichs Medizin erteilt werden würde. Unabhängig davon ergebe schließlich auch eine reine Folgenabwägung, dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz abzulehnen sei.
Im Einzelnen argumentiert das Oberverwaltungsgericht wie folgt:
a) Hinsichtlich der durch das Einvernehmenserfordernis verfahrensmäßig gesicherten Belange der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulprofessoren sei zwischen Entscheidungen des Universitätsklinikums, die von ihrer Zielrichtung auf die Wissenschaftsfreiheit gerichtet seien, und solchen, die sich allein tatsächlich auf die Wissenschaftsfreiheit auswirkten, zu unterscheiden. Bei Entscheidungen der letztgenannten Art sei das Merkmal des Betroffenseins von Forschung und Lehre nicht bereits dann erfüllt, wenn das wissenschaftliche Hochschulpersonal irgendwie tangiert werde beziehungsweise irgendwelche Auswirkungen auf Forschung und Lehre feststellbar seien, sondern erst dann, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums die Gefahr in sich trage, dass sie die Forschungsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers verletzen könnte, etwa dadurch, dass sie bislang ausgeübte Forschung in beachtlichem Maße erschweren oder unmöglich machen würde. Erst dann sei es gerechtfertigt, für eine zur effizienten Organisation der Krankenpflege gebotene Entscheidung zu fordern, dass der Fachbereich Medizin der Universität unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Belange von Forschung und Lehre zustimmen müsse.
Nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffe danach die Schließung der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre nicht. Dies wäre zwar der Fall, wenn durch die Stationsschließung eine stationäre nuklearmedizinische Behandlung insgesamt aufgegeben worden wäre. Denn bei dieser handele es sich um eine von der Wissenschaftsfreiheit erfasste bisherige Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers, die dann in beachtlichem Maße erschwert wäre. Die Möglichkeit zu stationärer nuklearmedizinischer Behandlung bleibe dem Beschwerdeführer aber im Kernforschungszentrum in Jülich erhalten. Die Auswirkungen der Stationsschließung bestünden allenfalls darin, dass ursprünglich avisierte Fälle in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr erreicht werden könnten. Erwartungen hinsichtlich des künftigen Umfangs und der Struktur des Patientenstamms beträfen aber den Bereich von Forschung und Lehre nicht.
Betreffe die Stationsschließung mangels konkreter Wissenschaftsrelevanz für den Beschwerdeführer mithin lediglich den Umfang stationär nuklearmedizinischer Behandlung, sei für dessen Festlegung allein das Universitätsklinikum zuständig. Ansonsten würden Entscheidungen des Vorstands eines Universitätsklinikums mit wie im vorliegenden Fall lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die forschende Tätigkeit der Hochschullehrer auch dem Einvernehmenserfordernis unterworfen, so dass die Führung des Krankenhauses entgegen der mit der Verselbständigung der Universitätskliniken verfolgten Zielsetzung ohne rechtfertigenden Grund der Mitsprache krankenhausfremder Stellen unterworfen würde.
b) Selbst wenn man unterstelle, das Einvernehmen sei erforderlich gewesen und rechtswidrig nicht eingeholt worden, sei die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. In Rede stehe nicht etwa ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbetrieb der Station NU 01, sondern allein der wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch darauf, dass die Stationsschließung nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität erfolge. Sei ein etwa erforderliches Einvernehmen nicht eingeholt worden, erweise sich die einwilligungsbedürftige Maßnahme des Universitätsklinikums nicht allein deshalb als materiell, sondern lediglich als formell rechtswidrig. Der zur formellen Rechtswidrigkeit führende Mangel könne durch nachträgliche Einvernehmenserteilung geheilt werden. Eine einstweilige Anordnung könne daher nur ergehen, wenn die Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich Medizin zweifelhaft wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Alle drei Organe des Fachbereichs Medizin seien mehrfach mit der Schließungsentscheidung des Universitätsklinikums befasst gewesen, ohne Einwände gegen sie zu erheben oder auf die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu bestehen.
Darüber hinaus werde, was die Frage einer Verletzung materiellen Rechts des Beschwerdeführers betreffe, an den Ausführungen im Beschluss vom 23. April 2007 festgehalten, wobei die weiteren Ermittlungen ergeben hätten, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Forschungsvorhaben weder beachtlich erschwert, noch unmöglich gemacht würden und mithin durch die Stationsschließung nicht gefährdet seien.
c) Unabhängig von den an die Rechtslage geknüpften Erwägungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auch bei reiner Folgenabwägung abzulehnen. Für den Fall, dass ein Einvernehmen einzuholen gewesen wäre, aber dennoch die Schließung im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werde, seien die Nachteile für den Beschwerdeführer gering. Dass er begonnene Forschungsvorhaben nicht wie geplant zu Ende führen könne, wiege deshalb nicht schwer, weil die bislang abgeschlossenen Teile der in Rede stehenden Projekte als Teil eines unter Berücksichtigung veränderter Grundlagen fortzuführenden Projektes ihren Wert behielten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, seine zukünftigen Forschungsvorhaben den Möglichkeiten des Krankenhauses anzupassen. Die beschränkte Beschwer des Beschwerdeführers schlage sich im Übrigen auch darin nieder, dass der Fachbereich der Schließung voraussichtlich ohnehin zustimmen würde. Umgekehrt würden mit einer Anordnung der Wiedereröffnung der Station NU 01 für den Fall, dass entweder ein Einvernehmen nicht herzustellen gewesen wäre oder ein solches noch erteilt werden würde, dem Universitätsklinikum schwerwiegende Belastungen auferlegt. Die bekannt prekäre Situation des Antragsgegners würde verschärft, nicht nur durch den Weiterbetrieb der Station mit seinen krankenhausfinanzierungsrechtlich negativen Folgen, sondern auch durch den technischen und personellen Sonderaufwand der Wiederinbetriebnahme einer seit mehr als einem Jahr stillgelegten nuklearklinischen Station.
3. Nach diesem - erneuten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stellte das Universitätsklinikum bei der Bezirksregierung einen Antrag auf strahlenschutzrechtliche Freigabe der Station NU 01 mitsamt der dieser Station zugeordneten Abklinganlage, die - nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht - auch erteilt wurde. Damit unterliegt die Station NU 01 nicht mehr den Bestimmungen des Atomgesetzes und den darauf erlassenen Rechtsvorschriften, eine nuklearmedizinische Patientenstation kann seitdem nicht mehr auf dem Gelände des Universitätsklinikums betrieben werden. Mittlerweile hat das Klinikum die Station einer anderen Nutzung zugeführt.
4. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist seit dem 9. Januar 2008 anhängig. Mit Schreiben vom 7. November 2008 hat das Gericht mitgeteilt, dass es das Hauptsacheverfahren erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzen wird.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine erneute Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
Die erneute Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht beruhe auf einer grundlegenden Verkennung seiner Grundrechte, in die durch die Schließungsentscheidung der Universitätsklinik eingegriffen worden sei. Wenn man die Betroffenheit von Forschung und Lehre mit dem Oberverwaltungsgericht erst bei einer beachtlichen Erschwerung bislang ausgeübter Forschung annehmen würde, wäre das Einvernehmen erst erforderlich, wenn schon ein materiell verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Grundausstattung vorliege. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht aber die verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit und das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl von Gegenstand, Umfang und Zeitplan des eigenen Forschungsprojekts.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei auch nach Änderung des Hochschulgesetzes der Fachbereichsrat für die Erteilung des Einvernehmens zuständig. Wenn das Oberverwaltungsgericht annehme, die Erteilung des Einvernehmens sei nachholbar, weshalb bereits jetzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden, verkenne es, dass die Erteilung des Einvernehmens ein von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes, ergebnisoffenes Verfahren sei. Die Erörterung und vor allem das Ergebnis der Frage des Einvernehmens könne das Oberverwaltungsgericht nicht vorwegnehmen.
Zudem geht der Beschwerdeführer erneut gegen die Schließungsentscheidung sowie das erstinstanzliche Urteil im Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht vor.
2. Der Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie das Universitätsklinikum Düsseldorf haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sowohl die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 als auch die Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet - zulässig und offensichtlich begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die für den Beschwerdeführer als Hochschulprofessor aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) folgenden Rechte verkannt und ist damit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden.
Zwar geht es nunmehr davon aus, dass dem Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität eine schützende Wirkung für das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zukommt und dieser die Wahrung des Einvernehmenserfordernisses somit unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann. Allerdings wird weder die Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Klinikumsverordnung Düsseldorf - KlV-Dü) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729), beziehungsweise jetzt in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (im Folgenden: Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 744) geregelten Einvernehmenserfordernisses den Gewährleistungen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gerecht (a), noch trägt das vom Oberverwaltungsgericht verfolgte Rechtsschutzkonzept den grundrechtlichen Gewährleistungsgehalten, die für den einzelnen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgen, hinreichend Rechnung (b).
a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).
Für Hochschullehrer, die im mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetrieb tätig sind, verwirklicht sich dieses Freiheitsrecht vor allem auch durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.). Dieser Einfluss dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist jedem Wissenschaftler im Hinblick auf solche Entscheidungen garantiert, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).
Die für den organisierten Wissenschaftsbetrieb garantierten Einfluss- und Teilhabeberechtigungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstrecken sich für Hochschullehrer der Medizin nicht in gleichem Umfang auch auf die Aufgabe der Krankenversorgung, die den Universitätskliniken neben der medizinischen Forschung und Lehre übertragen ist. Denn die Aufgabe der Krankenversorgung ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).
Diesen in der Senatsrechtsprechung geklärten, gerade dem einzelnen Hochschullehrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Garantien ist im genannten Umfang auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein Universitätsklinikum nicht mehr von der Universität selbst betrieben und unmittelbar geleitet wird, sondern gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 <448>).
Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substanzieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung (vgl. § 2 Abs. 1 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 1 UKVO) trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO). Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar. Es reduziert diesen Einfluss auf das spezifisch wissenschaftliche Moment des Klinikumsbetriebs und verlangt (nur) insoweit eine Rückbindung an den Fachbereich Medizin. Universität und Fachbereich Medizin werden auf diese Weise nicht nur von einer unmittelbaren Zuständigkeit und Verantwortung für den jenseits des mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs der Krankenversorgung, sondern von der Zuständigkeit und - primären - Verantwortung für den Klinikumsbetrieb als solchen entlastet.
Daher ist die Auslegung des das Einvernehmenserfordernis auslösenden Merkmals des Betroffenseins von Forschung und Lehre vorrangig am Gedanken der Aufrechterhaltung eines umfänglichen Einflusses des Fachbereichs Medizin - und damit der an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer - auf den Bereich von Forschung und Lehre auszurichten. Dies schließt die Annahme einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zwar nicht aus, hat aber jedenfalls zur Folge, dass der Bereich von Forschung und Lehre nicht erst dann als betroffen angesehen werden kann, wenn das Einvernehmen im Ergebnis zu verweigern wäre, weil dies aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Rechte einzelner, mehrerer oder gar sämtlicher am Fachbereich Medizin tätiger Hochschullehrer verletzt. Forschung und Lehre sind vielmehr auch dann als betroffen anzusehen, wenn die mit einer Entscheidung des Universitätsklinikums einhergehende Beeinträchtigung von Forschung und Lehre im Ergebnis hingenommen werden kann und soll und das Einvernehmen daher erteilt wird. Von einem Betroffensein ist demnach grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn der Bereich von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätsklinikums berührt wird und die Möglichkeit besteht, dass der Fachbereich Medizin und die an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer ihre mit dem Klinikbetrieb verbundenen und auf diesen angewiesenen Forschungs- und Lehraufgaben nicht oder nur verändert wahrnehmen werden können. Von vornherein nicht betroffen sind Forschung und Lehre nur, wenn erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs- und Lehraufgaben fehlt und es daher schon der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ermangelt.
Dieser Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Durch dessen Auslegung wird der sichernden Funktion des Einvernehmenserfordernisses nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Durch die Trennung zwischen Universitätsklinik und medizinischem Fachbereich sollte der Fachbereich einerseits von der Klinikleitung befreit werden, ohne dabei aber andererseits jegliche Kontrolle über Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, zu verlieren. Die Krankenversorgung erfordert zwar gegenüber der medizinischen Forschung und Lehre anerkanntermaßen eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation, weshalb die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen kann (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass dem Fachbereich der Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, genommen oder erheblich beschnitten wird. Durch das Einvernehmenserfordernis sollte dieser grundrechtlich verbürgte Einfluss verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; BVerfGK 12, 440 <448>). Die zu enge Auslegung des Betroffenseins von Forschung und Lehre durch das Oberverwaltungsgericht führt in der konkreten Anwendung dazu, dass trotz erkennbarer - und vom Oberverwaltungsgericht auch offensichtlich erkannter - Auswirkungen des Schließungsbeschlusses der Bettenstation auf die Forschungen des Beschwerdeführers bereits das Einvernehmenserfordernis mit der Begründung abgelehnt wird, laufende Forschungen seien entweder überhaupt nicht betroffen oder könnten auch in Jülich durchgeführt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit zwar selbst erkannt, dass sich die Entscheidung des Klinikvorstandes auf die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers auswirkt, daraus aber nicht die notwendige Konsequenz gezogen, das Einvernehmen sei erforderlich, sondern ist der originär vom Fachbereich Medizin zu erörternden Frage nachgegangen, ob dem Beschwerdeführer alternative Forschungsmöglichkeiten verbleiben. Damit werden dessen Einfluss- und Teilhabemöglichkeiten durch eine gerichtliche Bewertung ersetzt. Diese Auslegung verkennt, dass neben diesem Anspruch auch die Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und die insoweit garantierten Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist und setzt in unzulässiger Weise das Teilhaberecht mit dem Recht auf Grundausstattung gleich.
b) Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht zweifelhaft, dass ein etwa doch erforderliches Einvernehmen nachgeholt werde, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. An die Tragfähigkeit einer solchen Prognose sind mit Rücksicht auf die Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme darauf, dass die Universität mehrfach mit der Schließungsentscheidung befasst gewesen sei, ohne auf einem Einvernehmen bestanden oder Einwände gegen die Schließung erhoben zu haben. Dabei berücksichtigt es indessen nicht hinreichend, dass die Universität selbst dann nicht ausdrücklich und zweifelsfrei - zumindest vorsorglich - ihr Einvernehmen hergestellt hat, als dessen Erforderlichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen war; das dürfte spätestens seit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) der Fall gewesen sein. Das bloße Nichterheben von Einwänden und die Befassung mit der Schließung der Bettenstation allein können jedenfalls den Schluss auf eine künftige ausdrückliche Erteilung eines Einvernehmens nicht tragen. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Einvernehmenserklärung kann seinen Grund auch darin haben, dass sich die zuständigen Organe zu einer solchen Entschließung aus verschiedenen Gründen nicht imstande gesehen oder die Bedeutung der Maßnahme für die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers nicht zutreffend eingeschätzt haben. Im Übrigen kommt es für die angestellte Prognose nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Das Oberverwaltungsgericht hätte auch in den Blick nehmen müssen, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen wäre, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfGK 12, 440 <450>). Dies gilt gerade in Bezug auf die Bedeutung des Einvernehmens als Ausdruck geschützter Teilhabe am universitären Willensbildungsprozess.
c) Der durch das Oberverwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen Folgenabwägung fehlt eine tragfähige Grundlage, da diese die in Rede stehende Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wurde. Zwar hat sich die Tatsachenbasis dahingehend geändert, dass die Annahmen, die das Verwaltungsgericht seinen Überlegungen zugrunde legt, mittlerweile als überholt gelten können. Jedoch wirkt sich die nachträglich vom Oberverwaltungsgericht festgestellte tatsächliche Nichterteilung des Einvernehmens nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus, da in Eilverfahren wie dem vorliegenden maßgeblich darauf abzustellen ist, ob das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist. Dabei ist nur zu prüfen, ob die Anwendung von § 123 VwGO Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Davon ist vorliegend auch unter dem Eindruck der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Denn nach wie vor ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor schützt, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, die im Hauptsacheverfahren eingehender überprüft werden und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann (vgl. schon BVerfGK 12, 440 <451>). Daran ändert auch die nachträgliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, das Einvernehmen sei doch nicht ausgesprochen worden, nichts, denn von Verfassungs wegen ist nicht zu fordern, dass jede Eilrechtsentscheidung von richtigen Tatsachen sowie der richtigen rechtlichen Einordnung dieser Tatsachen ausgehen muss. Diese "Fehleranfälligkeit" ist einem Eilverfahren inhärent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange das Gericht erkennbar nur eine summarische Prüfung vornimmt und die eigentliche Klärung der Frage in der Entscheidung der Hauptsache vornimmt. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und Lehre betrifft, lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen, dabei jedoch die Gewichtung der Grundrechte, insbesondere von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht grundlegend verkannt.
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als er sich unmittelbar gegen den Schließungsbeschluss des Vorstandes des Universitätsklinikums sowie dessen faktische Umsetzung richtet. Auch insoweit hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. An dieser Entscheidung wird festgehalten.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Schließungsbeschluss richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt wurde. Die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn eine weitere Sachverhaltsklärung nicht erforderlich ist, die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fragen identisch mit denjenigen im Eilverfahren sind und nicht damit zu rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 75, 318 <325>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da weitere Sachverhaltsaufklärung - beispielsweise zum genauen Ablauf der Dekanats-, Vorstands- und Fachbereichsratssitzungen - erforderlich ist. So obliegt es in erster Linie den Fachgerichten zu klären, ob das Dekanat oder der Fachbereichsrat für die Entscheidung über die Frage der Einvernehmenserteilung zuständig ist und ob sich die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü, die dem Dekanat die Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich vorgesehenen Stellen und Mittel zuweist, noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hält.
b) Auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den faktischen Vollzug des Schließungsbeschlusses kann auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) verwiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst erneut über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.