Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.09.2015


BVerfG 05.09.2015 - 1 BvQ 30/15

Nichtannahmebeschluss: Mangelndes Rechtsschutzinteresse bei bloßer Wiederholung eines eA-Antrags ohne Änderung der Sach- und Rechtslage oder der Antragsbegründung - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter eA-Antragstellung in derselben Sache ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
05.09.2015
Aktenzeichen:
1 BvQ 30/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150905.1bvq003015
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend OLG Celle, kein Datum verfügbar, Az: Not 3/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da dem Antragsteller das für die Rechtsverfolgung notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt.

2

a) Seit dem 21. August 2015 sind nach Auskunft des zuständigen Oberlandesgerichts beide in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Juli 2014 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Vechta besetzt, so dass das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg aufzugeben, eine der beiden in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Juli 2014 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Vechta bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren Not 3/15 (OLG Celle) noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde frei zu halten, nicht mehr erreicht werden kann.

3

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt aber voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 <247>; stRspr). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall, in dem trotz Erledigung ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>; 119, 309 <317 f.>; stRspr).

4

b) Dessen ungeachtet fehlte ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon von Anfang an deshalb, weil es sich um die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrags handelt (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>; 122, 120 <132>). Ist ein Antrag bereits zuvor abgelehnt worden, so kann er in zulässiger Weise nur dann erneut gestellt werden, wenn eine Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten ist (vgl. BVerfGE 35, 257 <260 f.>; 91, 83 <91>) und der wiederholte Antrag auf neue Gründe gestützt wird (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>). Das ist hier nicht der Fall.

5

Der Antragsteller hat nach Erhalt des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses der Kammer vom 20. August 2015 in dem Verfahren 1 BvQ 28/15 die dort eingereichte Antragsschrift lediglich um Ausführungen zur Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ergänzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich mit Blick auf diese Ergänzungen die Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu dem zuvor gestellten Antrag geändert hat. Der Antragsteller ist auf die Frage der Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht eingegangen und hat sich mit der diesbezüglichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.

6

2. Dem Antragsteller ist nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der nur wiederholende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich ist.

7

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

8

Dies gilt insbesondere gegenüber dem Antragsteller als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verfassungsrechtsbehelfs auseinandersetzt, dessen Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris).

9

Vorliegend hätte es nur einer kurzen Auseinandersetzung mit der einschlägigen und ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, um zu erkennen, dass der nur wiederholende und lediglich in seiner Begründung veränderte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Veränderung der dem Antragsbegehren zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage unzulässig ist.

10

Da der Antragsteller als Rechtsanwalt über hinreichenden eigenen rechtlichen Sachverstand verfügt, konnte er selbst die offensichtliche Unzulässigkeit seines Antrags erkennen und ist daher selbst mit der Missbrauchsgebühr zu belasten.

11

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der Erwerbssituation des Antragstellers als Rechtsanwalt erscheint eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch erforderlich, um im Hinblick auf die Erhebung offensichtlich unzulässiger Verfassungsrechtsbehelfe auf den Antragsteller einzuwirken.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.