...hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „welche inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Studium oder an einen Schulbesuch erfüllt sein müssen, um Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV zu sein, bzw. um als Student im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/EG zu gelten.“ 4 Die Frage führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs...